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SchengenVisum direkt nach ausgelaufenen Aufenthaltstitel??? (Gelesen: 1.584 mal)
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24.09.2007 um 23:20:26
 
Hallo zusammen, vielleicht könnt Ihr mr ja helfen:
Meine Frage: Wenn ein Ausländer (Russe) nach Ablauf seines Aufenthaltstitels (z.B. für einen Sprachkurs) ordnungsgemäß das Schengengebiet verlässt, kann er dann umgehend mit einem Schengenvisum wieder einreisen? Bzw. nach Schengen Abkommen darf sich ein Drittstatler maximal 90 Tage im Halbjahr (180 Tage) im Schengengebiet aufhalten - mit Sichtvermerk im Reisepass. Gilt ein Aufenthaltstitel als Sichtvermerk? Verhält es sich bei einem Business Visum anders?

Danke und Gruß....
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Daddy
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Antwort #1 - 25.09.2007 um 08:03:12
 
HelpMe schrieb am 24.09.2007 um 23:20:26:
Meine Frage: Wenn ein Ausländer (Russe) nach Ablauf seines Aufenthaltstitels (z.B. für einen Sprachkurs) ordnungsgemäß das Schengengebiet verlässt, kann er dann umgehend mit einem Schengenvisum wieder einreisen?

Kann er, wenn er eines ausgestellt bekommt.

HelpMe schrieb am 24.09.2007 um 23:20:26:
Bzw. nach Schengen Abkommen darf sich ein Drittstatler maximal 90 Tage im Halbjahr (180 Tage) im Schengengebiet aufhalten - mit Sichtvermerk im Reisepass. Gilt ein Aufenthaltstitel als Sichtvermerk?

Der Teil der Frage passt irgendwie nicht zum ersten Teil ...
Aber gem. Art. 21 SDÜ dürfen Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen.
In diesem FAll wird kein Sichtvermerk benötigt, da der AT des anderen Schengenstaates genügt.

HelpMe schrieb am 24.09.2007 um 23:20:26:
Verhält es sich bei einem Business Visum anders?

Was soll sich anders verhalten ... ?

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Antwort #2 - 25.09.2007 um 11:09:06
 
Hallo Daddy, 

"Der Teil der Frage passt irgendwie nicht zum ersten Teil ...
Aber gem. Art. 21 SDÜ dürfen Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen.
In diesem FAll wird kein Sichtvermerk benötigt, da der AT des anderen Schengenstaates genügt. "

Damit war gemeint, ob der Aufenthaltstitel für ein Jahr auch in die Berechnung der 90/180 Tage für ein Schengenvisum fällt. Denn die Person möchte nach dem Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel wieder mit einem Schengen Vsum einreisen, bevor 90 Tage zwischen der Ausreise mit Aufenthaltstitel und der Einreise mit Schengen Visum verstrichen sind. Was sollte gegen die ausstellung eines schengen Visums sprechen?

Besten Gruß Smiley
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Daddy
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Antwort #3 - 25.09.2007 um 11:41:18
 
Hi,

alles klar ... nein, nationale Aufenthaltszeiten werden nicht auf Aufenthaltszeiten nach dem SDÜ angerechnet.
Heißt im Klartext, dass z.B. ein visumsfreier Ausländer nach nationalem Aufenthalt und erfolgter Ausreise aus dem Schengengebiet am nächsten Tag wieder einreisen kann. Die Fristen (3 Monate / 90 Tage pro Hj.) beginnen dann zu laufen.
Nicht anders sieht es mit einer Einreise nach Erteilung eines Schengenvisums für Visumspflichtige aus. Nur dieses Visum mag erst einmal bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Ob das klappt ist nicht mehr meine Baustelle Zwinkernd

Daddy
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Antwort #4 - 25.09.2007 um 17:30:46
 
Daddy,

vielen Dank, jetzt ist alles klar Smiley
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