Hallo Sippi,
also, dann will ich mich mal durchtanken durch Deinen Fragenkatalog, und ich fange mal von hinten an:
Zitat:Und ist es für die
AE schädlich falls wir ALG II beantragen
Eindeutig nein! - Ihr könnt ALG II beantragen und auch beziehen - für die Erteilung und Verlängerung einer
AE nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG (und den dürfte Deine Frau im Pass stehen haben) kommt es nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts an. - Eine
NE könnte sie auf dieser Grundlage allerdings nicht erhalten - dazu muss der Lebensunterhalt (LU) der Familie gesichert sein, entweder durch Euch beide oder durch Dich oder durch sie.
Zitat:Meine Frau hat jetzt eine AG oder
AE für ein Jahr bekommen, und soll nächstes Jahr dann für drei Jahre bekommen
Sie wird (so läuft es jedenfalls im Regelfall) die
AE im nächsten Jahr zunächst für weitere zwei Jahre verlängert bekommen, vorausgesetzt Eure Ehe besteht weiterhin und wird in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt. Dies würde sich dann so fortsetzen solange der
LU der Familie noch nicht aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist bzw. gesichert werden kann. Ansonsten hätte sie die Möglichkeit nach drei jahren
AE (insoweit macht die Erteilung der
AE zunächst für ein und dann für weitere zwei Jahre auch Sinn) auf der Grundlage des § 28 (2)
AufenthG eine
NE zu beantragen und auch zu erhalten, wenn sie über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt und eben der
LU der Familie gesichert ist.
Zitat:Jetzt hat sie noch kein Integrationskurs gemacht.
Frage: ist es sinnvoller den Kurs jetzt anzufangen oder erst nach Antragstellung (und hoffentlich auch Bewilligung)? Weil wir den Kurs momentan z.T. selber zahlen müsssen.
Wenn Ihr ALG II bezieht bzw. ALG II -berechtigt seid, werdet Ihr den Kurs nicht selbst zahlen müssen. Ein Antrag auf Befreiung von den Kursgebühren müsste dann unter Beifügung des ALG II -Bescheids an das
BAMF gerichtet werden, geht i.d.R. über den Integrationskursträger bzw. eine Migrationserstberatungsstelle. Dort würde ich an Eurer Stelle auch nachfragen, ob eine eventuelle Erstattung ggf. bereits entrichteter Kurskosten rückwirkend ab ALG -II -Antragstellung möglich wäre. Immerhin würde Euch ja im Falle festgestellter Bedürftigkeit das ALG II auch ab Antragstellung desselben zu zahlen sein.
Ist Deine Frau zur Teilnahme an einem Integrationskurs durch die
ABH verpflichtet worden? - Wenn ja, dann ist vielleicht
dieser thread
(bitte das Blaue einfach anklicken) für Dich ganz aufschlussreich. Lies es mal in Ruhe durch, auch, wenn es etwas lang ist.
Ich hoffe ich konnte Deine Fragen einigermaßen zufriedenstellend beantworten, aber falls Dir doch noch was auf der Seele liegt, dann ruhig her damit.
Euch viel Erfolg!
=schweitzer=