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Hartz IV für Ehefrau (Gelesen: 2.645 mal)
Studentslife
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24.09.2007 um 17:55:11
 
Hallo zusammen, ich bin momentan in einer kniffligen Situation
und bräuchte einen Rat, hab leider nix passendes im Board gefunden.

Zu mir:
Ich bin deutscher Student und hab vor einem halben Jahr meine Frau nach Deutschland geholt. Jetzt muss sie einen Integrationskurs machen (Eigenanteil 100 Euro monatlich) und den kriegt man nur bezahlt wenn mann ALG I oder II bekommt (als Student natürlich nicht). Mein Einkommen während des Semesters 720 Euro netto, das reicht vorne und hinten nicht, hinzu kommt das meine Hochschule Studiengebühren eingeführt hat 500 Euro pro Semester.
Meine Frage ist jetzt, ob meine Frau für sich Hartz IV beantragen kann und z.B. einen Teil der Miete bezahlt kriegt.

Danke für Eure Antworten

Gruss

Sippi
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Antwort #1 - 24.09.2007 um 21:58:08
 
Guten Abend,

beantragen kann man immer, und das sollte sie /solltet Ihr auch tun. Wovon habt Ihr denn bislang gelebt? - Bekommst Du BAfÖG?

Für die ARGE bildet Ihr, da Ihr in einem Haushalt zusammen lebt, eine Bedarfsgemeinschaft. Es werden also die Einkünfte, die Ihr als Bedarfsgemeinschaft habt, sowie der Bedarf, den Ihr habt, um den mindesten Lebensunterhalt bestreiten zu können (da wird auch die Miete einbezogen), gegenüber gestellt. Ist der Bedarf höher als das Einkommen, sollte ALG II gezahlt werden.

Ich bin nicht ganz sicher, inwieweit BAfÖG-Bezug den Erhalt von ALG II hindert -  zumal es hier nicht nur bzw primär um  Dich sondern um Euch als Familie geht - da müsste ich mich morgen noch mal schlauer machen ...

Aber - Antrag stellen nach dem Motto: Versuch macht kluch - schadet ja nicht - wenn tatsächlich Ausschlussgründe existieren, wird man Euch die schon mitteilen.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 25.09.2007 um 08:49:17
 
schweitzer schrieb am 24.09.2007 um 21:58:08:
Ich bin nicht ganz sicher, inwieweit BAfÖG-Bezug den Erhalt von ALG II hindert -  zumal es hier nicht nur bzw primär um  Dich sondern um Euch als Familie geht - da müsste ich mich morgen noch mal schlauer machen ...  


Habe noch mal ein wenig recherchiert. Im NOMOS-Kommentar Sozialgesetzbuch II findet sich zu § 28 auf der seite 308 unter Randnummer 7 folgende Aussage:

Zitat:
... ausgeschlossen ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II in der Regel eine Anspruchsberechtigung von Angehörigen, die nach BAföG oder SGB III förderfähig sind.


Daraus entnehme ich, dass auch, wenn Du BAföG beziehst oder dem Grunde nach nach BAföG förderfähig wärst, für Deine Frau durchaus die Möglichkeit besteht, ALG II zu beantragen und bei entsprechend festgestelltem Bedarf auch zu bekommen.

Also, nun klar und deutlich: Hin zur ARGE und den Antrag stellen!

=schweitzer=
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Antwort #3 - 26.09.2007 um 10:55:10
 
Hallo Schweitzer,

Danke für Deine schnelle Antwort.
Bisher hatte ich die Möglichkeit während des Semesters auch am Wochenende zu arbeiten, nun besteht die Möglichkeit nicht mehr.
Insofern hat sich mein Lohn um einiges verringert.
Zur Frage, leider bekomme ich kein Bafög mehr:-(
Ich hätte da noch eine Frage zum Aufenthaltstitel.
Meine Frau hat jetzt eine AG oder AE für ein Jahr bekommen, und soll nächstes Jahr dann für drei Jahre bekommen.
Jetzt hat sie noch kein Integrationskurs gemacht.
Frage: ist es sinnvoller den Kurs jetzt anzufangen oder erst nach Antragstellung (und hoffentlich auch Bewilligung)? Weil wir den Kurs momentan z.T. selber zahlen müsssen.
Und ist es für die AE schädlich falls wir ALG II beantragen.

Danek nochmal für die Antwort

Gruss

Sippi
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Antwort #4 - 26.09.2007 um 11:52:17
 
Hallo Sippi,

also, dann will ich mich mal durchtanken durch Deinen Fragenkatalog, und ich fange mal von hinten an:

Zitat:
Und ist es für die AE schädlich falls wir ALG II beantragen


Eindeutig nein! - Ihr könnt ALG II beantragen und auch beziehen - für die Erteilung und Verlängerung einer AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG (und den dürfte Deine Frau im Pass stehen haben) kommt es nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts an. - Eine NE könnte sie auf dieser Grundlage allerdings nicht erhalten - dazu muss der Lebensunterhalt (LU) der Familie gesichert sein, entweder durch Euch beide oder durch Dich oder durch sie.

Zitat:
Meine Frau hat jetzt eine AG oder AE für ein Jahr bekommen, und soll nächstes Jahr dann für drei Jahre bekommen


Sie wird (so läuft es jedenfalls im Regelfall) die AE im nächsten Jahr zunächst für weitere zwei Jahre verlängert bekommen, vorausgesetzt Eure Ehe besteht weiterhin und wird in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt. Dies würde sich dann so fortsetzen solange der LU der Familie noch nicht aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist bzw. gesichert werden kann. Ansonsten hätte sie die Möglichkeit nach drei jahren AE (insoweit macht die Erteilung der AE zunächst für ein und dann für weitere zwei Jahre auch Sinn) auf der Grundlage des § 28 (2) AufenthG eine NE zu beantragen und auch zu erhalten, wenn sie über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt und eben der LU der Familie gesichert ist.

Zitat:
Jetzt hat sie noch kein Integrationskurs gemacht.
Frage: ist es sinnvoller den Kurs jetzt anzufangen oder erst nach Antragstellung (und hoffentlich auch Bewilligung)? Weil wir den Kurs momentan z.T. selber zahlen müsssen.


Wenn Ihr ALG II bezieht bzw. ALG II -berechtigt seid, werdet Ihr den Kurs nicht selbst zahlen müssen. Ein Antrag auf Befreiung von den Kursgebühren müsste dann unter Beifügung des ALG II -Bescheids an das BAMF gerichtet werden, geht i.d.R. über den Integrationskursträger bzw. eine Migrationserstberatungsstelle. Dort würde ich an Eurer Stelle auch nachfragen, ob eine eventuelle Erstattung ggf. bereits entrichteter Kurskosten rückwirkend ab ALG -II -Antragstellung möglich wäre. Immerhin würde Euch ja im Falle festgestellter Bedürftigkeit das ALG II auch ab Antragstellung desselben zu zahlen sein.

Ist Deine Frau zur Teilnahme an einem Integrationskurs durch die ABH verpflichtet worden? - Wenn ja, dann ist vielleicht
dieser thread
(bitte das Blaue einfach anklicken) für Dich ganz aufschlussreich. Lies es mal in Ruhe durch, auch, wenn es etwas lang ist.  Zwinkernd

Ich hoffe ich konnte Deine Fragen einigermaßen zufriedenstellend beantworten, aber falls Dir doch noch was auf der Seele liegt, dann ruhig her damit.

Euch viel Erfolg!

=schweitzer=



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Antwort #5 - 26.09.2007 um 12:09:14
 
Vielen lieben Dank für Deine ausführliche Antwort Schweitzer.
Damit ist mir erstmal weitergeholfen.
Ich weiss ich nerve, aber mir hat jemand gesagt das die Arge bzw.
die Ausländerbehörde auf die Idee kommen könnte, dass meine Frau und ich von vornherein vorhatten unseren Lebensunterhalt durch ALG II zu beschreiten, sprich
mehr arbeiten für die AE um dann auf Staatskosten zu leben.
Leider interessiert die bei Amt kein Einzelschicksal.

danke Schweitzer

Liebe Grüsse

Sippi

Änderung:
Ich füge hier mal dein Folgepost ein     Tippi


Das zweite Problem könnte sein das die von der Arge sagen könnten, dass meine Frau während des IK nicht vermittelbar ist für ein halbes Jahre, was machen wir denn dann?!?????

...
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« Zuletzt geändert: 26.09.2007 um 13:54:34 von Tippi »  
 
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Antwort #6 - 26.09.2007 um 13:00:25
 
Studentslife schrieb am 26.09.2007 um 12:09:14:
mir hat jemand gesagt das die Arge bzw.
die Ausländerbehörde auf die Idee kommen könnte, dass meine Frau und ich von vornherein vorhatten unseren Lebensunterhalt durch ALG II zu beschreiten,


Das halte ich denn doch für einen recht abwegigen Gedankengang, abgesehen davon, dass das, was irgendwer denkt oder denken könnte, nichts an der geltenden Rechtslage ändert und die hatte ich hier ja dargestellt. Einen nicht ganz sachlichen Sachbearbeiter, so es ihn denn tatsächlich geben sollte, müssen und können wir deshalb ggf. alle mit Gelassenheit aushalten  Zwinkernd

Studentslife schrieb am 26.09.2007 um 12:12:07:
Das zweite Problem könnte sein das die von der Arge sagen könnten, dass meine Frau während des IK nicht vermittelbar ist für ein halbes Jahre, was machen wir denn dann?!?????  


Sehe ich auch nicht so. Wenn sie von der ABH verpflichtet worden ist, dann kann das eigentlich nur deshalb geschehen sein, weil man bei Deiner Frau besonderen Integrationsbedarf unterstellt. Damit wäre die Teilnahme Deiner Frau an einem Integrationskurs eigentlich schon im originären Interesse der ARGE, weil nur ein gewisses Maß an Integration auch eine hinreichende Aussicht auf Vermittelbarkeit impliziert. (Ich weiß aus meiner beruflichen Praxis, dass man das manchen ARGE - Mitarbeitern auch zweimal erklären muss.  Zwinkernd)

Sollte sie nicht verpflichtet worden sein, sollte man einfach das Gespäch mit der ARGE suchen. Ich denke aber, dass solange Deine Frau wirklich Probleme mit der deutschen Sprache hat, ggf. die Frage der Wertigkeit ihrer Berufsabschlüsse aus dem Herkunftsland nicht geklärt ist und nicht tatsächlich schnell ein Vermittlungsangebot in Aussicht steht, die ARGE nichts gegen eine Integarionskursteilnahme hat. - So erlebe ich es jedenfalls hier in der Praxis immer wieder.

Generaltipp:

Baut Euch nicht irgendwelche Hürden im Kopf auf, die es vielleicht in der Realität nachher gar nicht gibt - die, die es geben wird, reichen völlig aus.  Zwinkernd

Nochmal - alles Gute!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.09.2007 um 13:09:39
 
Etwas spät bemerkt, aber hierher passt das schon
besser, da das ja kein ausländerrechtliches problem
ist.
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Antwort #8 - 26.09.2007 um 13:09:52
 
Dein Wort in Gottes Ohr.
Leider macht einem ein böser Gedanke immer dann zu schaffen
wenn man sich in einer scheinbar aussichtslosen Situation befindet.
Aber dank deiner Hilfe habe ich jetzt genug Hintergrundwissen und brauche
das deutsche Bürokratentum vorerst nicht zu fürchten.

Danke nochmal

Grüsse
Sippi
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