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Vaterschaftsab/anerkennung (Gelesen: 2.661 mal)
Suse1966
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24.09.2007 um 12:19:24
 
Hallo und Guten Tag!
Hoffe,hier vielleicht Infos zu bekommen.

Während meiner Ehe mt einem Deutschen wurde meine halbafrikanische Tochter geboren( 10 Mnate alt) Zum Wohle des Kindes waren alle Beteiligten (Kindsvater,Ehemann und ich) einig,dass mein Ehemann als rechtmässiger Vater gelten sollte.(Was ja vom deutschen Recht eh so ist).

Leider wird diese meine Ehe aber nun doch auseinandergehen (  ohne Scheidung vorerst) ,und ich will keinesfalls ,dass mein Ehemann für ein Kind zahlen und sorgen muss,welches nicht von ihm ist.Der leibliche Vater stimmt dem komplett zu.

Mein Ehemann muss also die Vaterschaft aberkennen,richtig? Wo macht er das??
Der leibiche Vater,Nigerianer,studiert in Deutschland, muss dann die Vaterschaft anerkennen? Welche Stellen sind dafür zuständig? Ist es eine formelle Sache oder mit kostenintensiven Tests verbunden und so??
Wie gesagt,alle Beteiligten sind sich einig,und jedermann kann erkennen,dass meine Tochter definitiv nicht deutsch-sondern afrikanisch aussieht  Zwinkernd

Ist die Vaterschaftsanerkennung für den leiblichen Vater (studiert seit 2,5 Jahren in Deutschland,will wohl aber gerne hierbleiben,jedoch nicht zwingend) von irgendwelchem Vorteil,ausser des Rechts,sein Kind sein eigen zu nennen,zahlen zu müssen,und sie sehen zu dürfen?

Viele fragen....sorry.
Bin für Hilfe dankbar und wünsche einen schönen Tag!

Suse
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Noahpapa
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Antwort #1 - 24.09.2007 um 12:31:55
 
Schau mal hier:
http://www.finanzxl.de/lexikon/Vaterschaft_Anfechtung_(Einzelheiten).html

Der richtige MUSS nicht anerkennen.

Aufenthalt für den richtigen Vater würde sich dann nach § 28 Absatz 3
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 regeln lassen.
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Suse1966
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Antwort #2 - 24.09.2007 um 12:47:38
 
Vielen Dank,sehr hilfreicher Link zu Vaterschaftsan- und Aberkennung!

Der leibliche Vater ist willig,die Vaterschaft anzuerkennen,das sollte kein Problem sein.

Den Hinweis zu dem Aufenthalt des leiblichen Vaters ( § 28 Absatz 3) verstehe ich nicht.... unentschlossen   Vielleicht nochmal für ganz doofe..? lol

Danke & Gruss
Suse
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Noahpapa
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Antwort #3 - 24.09.2007 um 12:56:04
 
Langsam zum Mitschreiben:

Nach Anerkennung der Vaterschaft und rechtskräftigem Inkraft treten

ausländischer Elternteil = in diesem Fall der Vater

minderjährigen ledigen Deutschen = Kind

Ausübung der Personensorge = sich um das Kind kümmern.

Alles klar?
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Suse1966
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Antwort #4 - 24.09.2007 um 15:39:54
 
Super  Laut lachend  Danke schön,nun bin ich schlauer *lol*

Danke und Gruss

Suse
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Alana
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Antwort #5 - 25.09.2007 um 12:42:38
 
Grüßt euch,

ich bin etwas verwirrt. Ist es wirklich möglich, dass jemand die Vaterschaft anfechten kann, die er anerkannt hat im Wissen, dass das Kind nicht sein leibliches ist?  

Gilt dann auch die 2-Jahres-Frist für die Anfechtung, obwohl der Vater nicht getäuscht wurde?
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« Zuletzt geändert: 25.09.2007 um 12:57:07 von Alana »  
 
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Suse1966
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Antwort #6 - 25.09.2007 um 12:50:20
 
Hallo  Smiley
meine Tochter ist nicht 10 Jahre alt,sondern 10 Monate  Smiley

Aber,was mich jetzt verwirrt,ist ein Thema,dass ich auch in diesem Forum gelesen habe,und aus dem ich ersah,dass eine
1.) Vaterschaftsaberkennung mit 2.) folgender Vaterschaftsanerkennung ERST NACH RECHTSGÜLTIGER SCHEIDUNG vom rechtlichen Vater (in diesem Fall mein Ehemann) erfolgen kann????

Weiss jemand etwas darüber? Weil...Ich will mich jetzt noch gar nicht scheiden lassen... weinend
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Alana
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Antwort #7 - 25.09.2007 um 13:10:33
 
Suse1966 schrieb am 25.09.2007 um 12:50:20:
Hallo  Smiley
meine Tochter ist nicht 10 Jahre alt,sondern 10 Monate  Smiley

Aber,was mich jetzt verwirrt,ist ein Thema,dass ich auch in diesem Forum gelesen habe,und aus dem ich ersah,dass eine
1.) Vaterschaftsaberkennung mit 2.) folgender Vaterschaftsanerkennung ERST NACH RECHTSGÜLTIGER SCHEIDUNG vom rechtlichen Vater (in diesem Fall mein Ehemann) erfolgen kann????

Weiss jemand etwas darüber? Weil...Ich will mich jetzt noch gar nicht scheiden lassen... weinend


Entschuldigung, da war ich wohl etwas voreilig. Hab es direkt korrigiert, aber da war deine Antwort schon da.

Mich interessiert das Problem, weil ich im Bekanntenkreis auch jemanden habe, der eine Vaterschaft wissentlich anerkannt hat, die er jetzt anfechten möchte (da allerdings gegen den Willen der Mutter). Ist dabei die Frage, ob der "neue" Vater den Kindesunterhalt sichern kann, von Bedeutung? Ist in Suses Fall bei einem leiblichen Vater, der studiert, ja auch fraglich.
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ronny
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Antwort #8 - 25.09.2007 um 15:37:15
 
Suse1966 schrieb am 25.09.2007 um 12:50:20:
Weiss jemand etwas darüber? Weil...Ich will mich jetzt noch gar nicht scheiden lassen...  


Hallo,

diese Variante funktioniert nur wenn ein Kind geboren wird nachdem die Scheidung schon anhängig ist. Ansonsten bleibt es bei der Ehelichkeit des Kindes, die dann extra angefochten werden muß um Raum für eine weitere Anerkennung zu schaffen.

Alana schrieb am 25.09.2007 um 13:10:33:
Entschuldigung, da war ich wohl etwas voreilig.


Eben, mach bitte einen eigenen Thread auf, hier verwirrt Deine Frage nur.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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