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Integrationskurs Pflicht ?? (Gelesen: 11.145 mal)
Haro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Integrationskurs Pflicht ??
24.09.2007 um 10:52:14
 
Hallo,
nachdem ich schon einige Zeit hier im Forum mitlese, habe ich nun auch eine Frage, und hoffe, dass mir jemand eine entsprechende Antwort geben kann.

Seit dem 30.07.2004 bin ich, deutscher, mit einer Thailänderin verheiratet. Die Eheschliessung fand in Deutschland statt.

Zuerst hatte meine Frau eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Nach der Heirat bekam sie eine Aufenthaltserlaubnis vom 14.10.04 bis 14.10.05. Danach eine 2-jährige Aufenthaltserlaubnis  nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vom 14.10.05 bis 14.10.2007

Bei Erteilung dieser 2-jährigen Aufenthaltserlaubnis war ich bei der ABH für vielleicht 2 Minuten aus dem Zimmer, um am Automaten die Gebühr einzuzahlen.
Danach sagte die Sachbearbeiterin, meine Frau müsste einen Integrationskurs machen, da sie nicht genug deutsch sprechen würde. Was meine Frau gefragt wurde, weiss ich nicht. Wir bekamen dann auch gleich die schriftliche Verpflichtung für den Integrationskurs.

Ich habe dann sofort erklärt, dass meine Frau seit November 2004 arbeitet, und zwar mit Früh- und Spätschicht, im zweiwöchigen Wechsel. Die Antwort der Sachbearbeiterin war *das hat nichts zu bedeuten*

Nun hat sich aber gezeigt, dass der Intergrationskurs nicht machbar war, wegen der Schichtarbeit. Die Frühschicht beginnt um 6 Uhr morgens, sehr oft wegen Überstunden schon um 5 Uhr. Arbeitsende ist dann um 14:30 Uhr. dann ist meine Frau um 16 Uhr zuhause, und um 20:00 Uhr liegt sie im Bett, da sie um 3 bzw. 4 Uhr morgens wieder aufstehen muss, um zur Arbeit zu kommen. Die Spätschicht beginnt um 14:30 und geht bis 22:40 Uhr. dann ist meine so gegen 24 Uhr zuhause, dann isst sie etwas, spricht noch ein wenig mit mir, und so gegen 1:30 Uhr nachts geht sie dann ins Bett. Um 10 Uhr morgens steht sie dann wieder auf und fährt um 12:30 wieder zur Arbeit.

Wann soll sie dann einen Kurs machen? Die Arbeit meiner Frau ist sehr hart, in einer Fleisch- und Wurstfabrik, immer bei Minusgraden. Sie ist nach jeder Schicht fix und fertig, und braucht ihre Erholungsphase.

Da bei der Arbeit mit den Vorgesetzten und Kollegen nur deutsch gesprochen wird, bin ich der meinung, dass meine Frau mehr als einfache Deutschkenntnisse hat. Zumal sie vor der Heirat 2 Deutschkurse hier bei der VHS gemacht hat.

Am Donnerstag 27.9.07 haben wir Termin bei der ABH wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dann soll der Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs vorgelegt werden. Allerdings hatte ich schon vor ca. einem jahr der ABH geschrieben, dass der Kurs aufgrund der Schichtarbeit nicht gemacht werden kann, allerdings nie eine Antwort erhalten.

Wie können wir bei dem Termim am 27.09. argumentieren, wenn es wegen der Nichtteilnahme Probleme geben sollte.

Im voraus schon vielen Dank für die Antworten.

Haro
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Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.09.2007 um 11:08:54
 
Steht eigentlich alles in diesem link:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1167741672/14

Meine Beiträge in diesem link entsprachen der alten Rechtslage bis zum 27.08.2007. Ob sich durch die neue Rechtslage seit dem 28.08.2007 insoweit etwas verändert hat, müßte mal untersucht werden.

So sah der alte § 8 III AufenthG aus:

Zitat:
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(3) 1Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. 2Besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. 3Bei den Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.


Und so sieht der neue § 8 III AufenthG aus:

Zitat:
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.

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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 11:22:58 von Aguinaldo »  
 
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.09.2007 um 12:03:34
 
Haro schrieb am 24.09.2007 um 10:52:14:
lten.Wie können wir bei dem Termim am 27.09. argumentieren, wenn es wegen der Nichtteilnahme Probleme geben sollte.
Hier gab es schon mal eine FRED zu. Ich weiß aber nicht, ob sich durch das neue Gesetz dazu was geändert hat. Die Quintessenz war ungefähr so :

Verheiratet mit Deutschen, kann nicht zu einem Sprachkurs/Ikurs gezwungen werden. Die einzige Möglichkeit der Behörde ist die Ablehnung einer NE, und evt. die verlängerung der AE nur 1 Jährig.

Eine Integration,  kann auch anders nachgewiesen werden, als durch einen Kurs. Merkmale einer Integration sind zb. eine feste Arbeitsstelle oder auch die Ehe, mit einem Deutschen.

Erfahrungsgemäß haben  Thais ja große Probleme mit der Deutsche Sprache, da ihre Sprache keinerlei Ähnlichkeit mit der Deutschen Sprache hat. Personen aus dem Slawischen Raum, haben da deutlich weniger Probleme. Das sollte die ABH vielleicht auch berücksichtigen. (Auch wenn Thais gut Deutsch können, sind sie oft, schlecht zu verstehen)

Einen Job aufgeben um einen I-Kurs zu machen, ist sicherlich auch nicht im Sinne des Staates. Und der Kurs müsste ja auch noch bezahlt werden. (Von dem, der ihn verlangt ?)


Tom
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Antwort #3 - 24.09.2007 um 13:17:16
 
Die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 8 III AufenthG:

Zitat:
Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die bereits in Absatz 3 Satz 2 enthaltene Möglichkeit zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausdifferenziert. Bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs (tatbestandliche Eingrenzung) reduziert sich im Falle einer Ermessensentscheidung das Ermessen auf eine Soll-Versagung. Im Falle eines Anspruchs auf Verlängerung reduziert sich dieses auf eine Kann-Versagung.


Also sollte man im Falle eines Anspruchs auf Verlängerung Gründe Vorbringen, wieso man nicht am Integrationskurs teilnehmen kann. Wenn man durch die Teilnahme am Integrationskurs seinen Arbeitsplatz verlieren würde, späche dies meiner Ansicht nach für eine Ermessensreduzierung auf Null und folglich für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr.
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Ulf
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Antwort #4 - 24.09.2007 um 14:39:44
 
Aguinaldo schrieb am 24.09.2007 um 13:17:16:
Also sollte man im Falle eines Anspruchs auf Verlängerung Gründe Vorbringen, wieso man nicht am Integrationskurs teilnehmen kann.


Heute die ABH schriftlich auf die Eingabe wegen Erschwernissen beim Kursbesuch hinweisen. § 4 Abs. 5 IntV.

Gruß, ULF
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Haro
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Antwort #5 - 24.09.2007 um 16:10:17
 
ulf schrieb am 24.09.2007 um 14:39:44:
Heute die ABH schriftlich auf die Eingabe wegen Erschwernissen beim Kursbesuch hinweisen. § 4 Abs. 5 IntV.

Gruß, ULF


Hallo Ulf,

danke für den Tip. Habe dies mal sofort gemacht.

Haro
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schweitzer
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Antwort #6 - 25.09.2007 um 09:47:11
 
Zitat:
Verheiratet mit Deutschen, kann nicht zu einem Sprachkurs/Ikurs gezwungen werden. Die einzige Möglichkeit der Behörde ist die Ablehnung einer NE, und evt. die verlängerung der AE nur 1 Jährig.


@tomy:

Die erste Aussage ist nicht richtig. Es gibt sehr wohl die Möglichkeit, auch Ehegatten Deutscher unter bestimmten Bedingungen zu einem Integrationskurs zu verpflichten. Nachzulesen hier:

Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.



Die Ablehnung der Erteilung einer NE kann bei Ehegatten Deutscher nicht mit der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs begründet werden, da für die Erteilung dieser NE neben dem § 28 (2) AufenthG lediglich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG einschlägig sind. In § 28 (2) AufenthG ist aber nur von "einfachen Deutschkenntnissen" (entsprechen der Stufe A 1 des europäischen Referenzrahmens), während ein Integrationkurs höhere Kenntnisse der Stufe B 1 vermittelt.

Soweit nur zur Richtigstellung - ansonsten schließe ich mich dem Rat von ULf an.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 25.09.2007 um 09:57:19 von schweitzer »  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #7 - 25.09.2007 um 10:46:54
 
schweitzer schrieb am 25.09.2007 um 09:47:11:
Die erste Aussage ist nicht richtig. Es gibt sehr wohl die Möglichkeit, auch Ehegatten Deutscher unter bestimmten Bedingungen zu einem Integrationskurs zu verpflichten. Nachzulesen hier
Und welche Sanktionen erwarten jemanden, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt ??


Tom

PS: Das war auch nicht meine Meinung, sondern das was in meinem Gedächnis noch vom alten Fred hängengeblieben ist. Das es zwar eine theoretische Verpflichtung gibt, die aber nicht sanktioniert werden kann.
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Antwort #8 - 25.09.2007 um 10:50:06
 
tomy schrieb am 25.09.2007 um 10:46:54:
Und welche Sanktionen erwarten jemanden, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt ??

Kürzung des ALG2, keine NE sondern nur befristete AE.
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Haro
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Antwort #9 - 25.09.2007 um 10:59:41
 
schweitzer schrieb am 25.09.2007 um 09:47:11:
Die Ablehnung der Erteilung einer NE kann bei Ehegatten Deutscher nicht mit der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs begründet werden, da für die Erteilung dieser NE neben dem § 28 (2) AufenthG lediglich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG einschlägig sind. In § 28 (2) AufenthG ist aber nur von "einfachen Deutschkenntnissen" (entsprechen der Stufe A 1 des europäischen Referenzrahmens), während ein Integrationkurs höhere Kenntnisse der Stufe B 1 vermittelt.

Soweit nur zur Richtigstellung - ansonsten schließe ich mich dem Rat von ULf an.

=schweitzer= 


Hallo =schweitzer=

Danke erstmal für die Antwort. Jetzt ergibt sich aber noch eine Zusatzfrage.

Welcher Aufenthaltsstatus zählt bei den 3 Jahren für die Beantragung der NE.

Vom 14.10.04 -14.10.05, also nach der Heirat, steht lediglich in der Überschrift AUFENTHALTSTITEL, und dann bei Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis

Vom 14.10.05 bis 14.10.07 steht dann bei Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG

Werden nun 3 Jahre angerechnet oder nur 2 Jahre.

Haro
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Antwort #10 - 25.09.2007 um 11:02:02
 
Hallo Haro,

um in den Genuss der priviligierten Regelung des §28 zu kommen, muss natürlich eine AE nach §28 vorliegen, d.h. das nur Zeiten des Besitzes einer §28 angerechnet werden können und damit sind nur die Zeiten seit dem 14.10.05 anrechenbar.
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Antwort #11 - 25.09.2007 um 11:29:19
 
maki schrieb am 25.09.2007 um 11:02:02:
um in den Genuss der priviligierten Regelung des §28 zu kommen, muss natürlich eine AE nach §28 vorliegen, d.h. das nur Zeiten des Besitzes einer §28 angerechnet werden können und damit sind nur die Zeiten seit dem 14.10.05 anrechenbar

Hi maki,
das ist nicht ganz korrekt.
Da die erste AE nach der Eheschließung im Jahr 2004 ausgestellt wurde (da gab es eben noch kein AufenthG), zählt diese Zeit auch mit, da die AE aufgrund der Eheschließung erteilt wurde.
Demnach sind die Zeiten ab 14.10.04 anrechenbar.

Grüße
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Antwort #12 - 25.09.2007 um 11:49:35
 
maki schrieb am 25.09.2007 um 10:50:06:
Kürzung des ALG2, keine NE sondern nur befristete AE.


Dass die NE - Erteilung verweigert werden kann, bezweifle ich, da, wie ich schon ausgeführt hatte, für die NE -Erteilung für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen nur einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen sind. Dies ist expressis verbis auch so im Gesetzestext des § 28 (2) AufenthG  verankert. Mehr ist an der Stelle nicht gefordert, und es ist ausdrücklich als Spezialvorschrift formuliert, weswegen ich es für problematisch hielte, wenn einfache Deutschkenntnisse vorhanden sind, die NE -Erteilung wegen Nichtteilnahme an einem Integrationskurs zu verweigern.

Schwieriger sähe es IMHO nur bei beabsichtigter Einbürgerung aus, aber darum geht es hier nicht.

Für mich liegen daher die Sanktionsmöglichkeiten deshalb hier nur im Sozialbereich. Bei ALG II - Bezug (der bei Verweigerung ggf. reduziert werden könnte) würde aber eine NE -Erteilung sowieso aus dem Grunde des Sozialleistungsbezuges scheitern ...


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Antwort #13 - 25.09.2007 um 11:57:41
 
Zitat:
Hi maki,
das ist nicht ganz korrekt.
Da die erste AE nach der Eheschließung im Jahr 2004 ausgestellt wurde (da gab es eben noch kein AufenthG), zählt diese Zeit auch mit, da die AE aufgrund der Eheschließung erteilt wurde.
Demnach sind die Zeiten ab 14.10.04 anrechenbar. 

Danke sunnysunshine, hatte übersehen das damals das AusIG 90 in Kraft war.

schweitzer schrieb am 25.09.2007 um 11:49:35:
Dass die NE - Erteilung verweigert werden kann, bezweifle ich, da, wie ich schon ausgeführt hatte, für die NE -Erteilung für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen nur einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen sind. Dies ist expressis verbis auch so im Gesetzestext des § 28 (2) AufenthGverankert. Mehr ist an der Stelle nicht gefordert, und es ist ausdrücklich als Spezialvorschrift formuliert, weswegen ich es für problematisch hielte, wenn einfache Deutschkenntnisse vorhanden sind, die NE -Erteilung wegen Nichtteilnahme an einem Integrationskurs zu verweigern.

Danke auch an dich schweitzer, hast recht, da bleibt dann wohl nur noch das kürzen des ALG2, falls es bezogen wird.
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Antwort #14 - 25.09.2007 um 13:10:30
 
schweitzer schrieb am 25.09.2007 um 11:49:35:
Für mich liegen daher die Sanktionsmöglichkeiten deshalb hier nur im Sozialbereich.

Also gibt es in diesem Fall, keine Möglichkeit der ABH die Frau zum I Kurs zu zwingen, da sie ja in Lohn und Brot ist. Das meinte ich ja auch. Eine Verpflichtung die bei nichtbefolgung, nicht sanktioniert werden kann, ist ja eigentlich keine. Das ist dann eigentlich nur ein Vorschlag der ABH.

Tom
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