amando schrieb am 23.09.2007 um 19:10:42:sie ist Ausländerin, sie ist seit 2 Jahren 6 Monaten verheiratet.
Damit hat sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in D, unabhängig von der Ehe und ihre
AE wird zunächst auf 1 Jahr verlängert
Zitat:§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (= Trennung, nicht Scheidung) als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ...
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Also - kann sie auch weiter arbeiten. So lange sie ihr Lebensunterhalt mit der eigenen Arbeit / aus dem eigenen Einkommen sichern kann, wird ihre Aufenthaltserlaubnis dementsprechend so lange verlängert, bis sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ("unbefristet") nach
§ 9 oder Daueraufenthalt-EG nach
§ 9a erfüllt.
amando schrieb am 23.09.2007 um 18:50:36:wie weiter geht mit ihrem Mann nach der Trenung, ... ihr Mann geht nicht arbeiten, er ist nur am saufen
Falls sie sich Sorgen wegen des Unterhaltes macht - es gibt grob gesagt:
1. Trennungsunterhalt. Dieser wird ab dem Beginn des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet - und wird von ihr an ihrem Ehemann zu zahlen sein, weil sie verdient, er nicht. Wie dieser berechnet wird, kann man z.B.
hier nachlesen. Dabei gibt es allerdings Umstände, die ihr Einkommen und damit auch die Unterhaltsansprüche des Ehemannes reduzieren. Einige Beispiele sind hier:
Weniger Unterhalt zahlen zu finden.
2. Nachehelicher Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung). Dieser wird in dem beschriebenen Fall sicher nicht sehr hoch ausfallen und kann sicher befristet werden - nach der Fausregel, je kürzer die Ehe gedauert hat und je weniger Nachteile dem unterhaltsbberechtigten Ehegatten dadurch entstanden sind, desto weniger und kürzer muss der Unterhaltspflichtige zahlen. Details kann man
hier nachlesen.
Wichtig: Trennung und Scheidung nicht ohne Anwalt (spezialisiert im Familienrecht, vorzugsweise in dem Fall auch im Aufenthaltsrecht) durchführen.