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Geburtsurkunde des Großvaters des deutschen Ehemannes?!? (Gelesen: 1.937 mal)
germantobe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasilien
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22.09.2007 um 20:31:52
 
Hallo Zusammen,

das Amt verlangte von mir für den Einbürgerungsantrag die Geburtsurkunde des Vaters und Großvaters meines deutschen Ehemannes. Weiß jemanden warum? Das kam mir sehr komisch vor.

Ich bin Brasilianerin, 28 J., deutsch.verheiratet seit 2001 und beantrage nach §8.

Vanessa
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 22.09.2007 um 22:45:51
 
germantobe schrieb am 22.09.2007 um 20:31:52:
das Amt verlangte von mir für den Einbürgerungsantrag die Geburtsurkunde des Vaters und Großvaters meines deutschen Ehemannes.

Durch den ganz neuen § 3 Abs 2 STAG sollte das eigentlich nicht mehr nötig sein, bisher musste bei der Einbürgerung nach § 9 STAG der Deutsche Gatte aber tatsächlich so seine eigene Staatsbürgerschaft nachweisen.
Falls er diese Dokumente nicht hat, gibt es auch andere Wege des Nachweises.
thom
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« Zuletzt geändert: 22.09.2007 um 22:56:49 von thom »  
 
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Blaise
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Antwort #2 - 23.09.2007 um 16:27:57
 
Hallo,

Zitat:
Durch den ganz neuen § 3 Abs 2 STAG sollte das eigentlich nicht mehr nötig sein


Wenn die Behörde der Ansicht ist, die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten muss bei der Einbürgerung nachgewiesen werden (was wohl in einzelnen Bundesländern durch die jeweiligen Innenministerien vorgeschrieben wird), ist § 3 Abs. 2 StAG per se kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Zitat:
bisher musste bei der Einbürgerung nach § 9 STAG der Deutsche Gatte aber tatsächlich so seine eigene Staatsbürgerschaft nachweisen.


Nein, eine generelle Vorschrift eines solchen Nachweises bei der Einbürgerung nach § 9 StAG gab und gibt es nicht. In meinem Heimatland wird (und wurde) der Nachweis nur verlangt, wenn  Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten bestehen bzw. bestanden.

Aber wie gesagt, in anderen Bundesländern mag dies anders gehandhabt werden.

Zitat:
Falls er diese Dokumente nicht hat, gibt es auch andere Wege des Nachweises.


Die da wären ... ?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 23.09.2007 um 20:49:48
 
Ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wäre nun grundsätzlich geführt, wenn man mehr als 12 Jahre den dt. Pass und Personalausweis besaß.
Bei Anforderung der EBH muss jeder (außer evtl. ehem. DDRlern) den Nachweis führen. In Berlin sowieso automatisch jeder, in Deinem Pfälzer Heimatland anscheinend nicht, das interessiert in Hamburg allerdings keinen.
Welche Registerauszüge und Dokumente bei Verlust der (groß-)väterlichen Geburtsurkunden die Staatsangehörigkeit belegen könnten, sollte ein MA EBH  eigentlich selbst wissen.
thom
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Ralf
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Antwort #4 - 24.09.2007 um 23:10:13
 
thom schrieb am 23.09.2007 um 20:49:48:
Ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wäre nun grundsätzlich geführt, wenn man mehr als 12 Jahre den dt. Pass und Personalausweis besaß. 

Wie Blaise schon sagte, ist § 3 Abs. 2 kein Nachweis,
sondern ein Erwerbsgrund. Damit sollte es aber für den
deutschen Ehepartner nun wesentlich einfacher sein,
einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erhalten, auch
ohne Geburtsurkunden der Vorfahren.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 25.09.2007 um 02:59:47
 
erfolgt der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 3(2)
- als gesetzlicher Automatismus wie beim Erwerb durch Geburt?
Wenn also seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat, was insb. durch Ausstellung von Reisepass oder Personalausweis zum Ausdruck kommt, hat man sie dann automatisch erworben? 
    Wäre dieser Erwerb für jedermann gegeben - auch neben anderen Erwerbsformen? Oder würde dieser Erwerb erst durch eine Erklärung ausgelöst, etwa dass man wegen kriegsbedingt untergegangener Dokumente die lückenloser Kette von Vorfahren mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht nachweisen kann?

- oder erfolgt er als Verwaltungsakt (wie eine Einbürgerung)?
thom
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« Zuletzt geändert: 25.09.2007 um 03:19:50 von thom »  
 
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Antwort #6 - 25.09.2007 um 13:41:57
 
thom schrieb am 25.09.2007 um 02:59:47:
erfolgt der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 3(2)  
- als gesetzlicher Automatismus wie beim Erwerb durch Geburt?  

Fast. Jedenfalls ist zu prüfen, in wie weit dem Betroffenen
ein Verschulden anzulasten ist. Die in Niedersachsen
gültigen Übergangshinweise für die Verwaltung stellen
dazu klar:

Zitat:
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist ausgeschlossen, wenn der
Betreffende die irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu
vertreten hat. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn bei der Beantragung
der Ausstellung bzw. der Verlängerung eines Ausweispapiers relevante Tatsachen
nicht oder fehlerhaft angegeben wurden, also etwa bei Verschweigen
des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung nach § 25
Absatz 2 trotz ausdrücklicher Nachfrage im Antragsvordruck.

[...]

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 kann im Rahmen
eines Verfahrens nach § 30 festgestellt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.09.2007 um 17:44:34
 
Ralf schrieb am 25.09.2007 um 13:41:57:
wenn der
Betreffende die irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu
vertreten hat


Das aber steht bereits im Gesetzestext: "und dies nicht zu vertreten hat"....

Da mussten wohl wieder einige Amtsschimmel geritten werden im Staate des Schimmels....
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 26.09.2007 um 19:12:20
 
Zu dem neuen Feststellungsverfahren heißt es in § 30:
"Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist." Es müsste für § 9 - Einbürgerungen also wohl durchgeführt werden.
Dafür "...ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt."
Wie die Staatsangehörigkeit, ob per Geburt oder Behandlung, erworben wurde, erscheint also unerheblich und in den Auswirkungen (§ 3 Abs. 2) gleich.
Daher müsste m.E. jetzt ein "Staatsangehörigkeitsausweis" auch bereits allein aufgrund von eigenen Dokumenten (Pass, Personalausweis, Meldebescheinigungen) ausgestellt werden, ohne dass die Behörde Dokumente der Vorfahren überhaupt noch einfordern kann.
thom

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