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Aufenthaltsgenehmigung als Mutter eines deutschen Kindes? (Gelesen: 13.368 mal)
franker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.09.2007 um 10:55:34
 
Hallo,
bin neu hier im Board und habe eine Frage. Ein Bekannter, Afrikaner, der seit drei Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft hat, ist Vater eines Kindes, welches er mit einer Asylantin hat. Diese ist jetzt auch mit Genehmigung der Ausländerbehörde zu ihm gezogen.
Die Vaterschaft hat er anerkannt, in der Geburtsurkunde ist er als Vater eingetragen. Somit ist das Kind deutscher Staatsbürger.
Frage: Bekommt die Frau als Mutter eines deutschen Staatsbürgers nur eine Duldung oder eine Aufenthaltsgenehmigung einschließlich einer Arbeitserlaubnis?
Gruß,
Franker
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 21.09.2007 um 11:05:07
 
Sie bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28.1.3 mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit, wenn sie Personaldokumente/Pass vorlegen kann.
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franker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.09.2007 um 11:29:04
 
Danke für die blitzschnelle Antwort. Welches Gesetz ist das, in dem dieser § 28.1.3 steht?
Gruß,
Franker
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Noahpapa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #3 - 21.09.2007 um 11:32:01
 
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EX- Mitarbeiter eines Konsulats (kein Deutsches, nur ein Deutsch sprachiges) und auch Ehegatte von Ausländer/in.&&&&"Toleranz heißt: die Fehler der anderen entschuldigen. Takt heißt: sie nicht bemerken." - Arthur Schnitzler&&&&
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franker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.09.2007 um 12:17:59
 
Dankeschön, habe das alles gefunden und durchgelesen. Den Absatz 3 kapiere ich nicht ganz.
Gruß,
Franker
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 21.09.2007 um 12:23:05
 
franker schrieb am 21.09.2007 um 12:17:59:
Den Absatz 3 kapiere ich nicht ganz.


Hallo,

Was genau ist undeutlich ?

grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Noahpapa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Ostfriese
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Antwort #6 - 21.09.2007 um 12:28:28
 
franker schrieb am 21.09.2007 um 12:17:59:
Den Absatz 3 kapiere ich nicht ganz.


Langsam zum Mitschreiben:

ausländischer Elternteil = in diesem Fall die Mutter

minderjährigen ledigen Deutschen = Kind

Ausübung der Personensorge = sich um das Kind kümmern.

Alles klar?
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.09.2007 um 12:47:54
 
Hat sie denn einen richtigen Pass/ist die Identität geklärt?
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franker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 21.09.2007 um 15:34:28
 
Hallo,
also, auch wenn Ihr mich erschlagt, ich werde aus dem Juristen-Kauderwelsch im § 31 und § 35, auf den sich der Absatz 3 bezieht, einfach nicht schlau.
Kann das jemand ins normale Deutsch übersetzen, was da gemeint ist? Ich bin Laie und habe mich mit der Materie noch nie befasst.
Gruß,
Franker
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #9 - 21.09.2007 um 15:39:44
 
Sie hat ein deutsches Kind, wenn sie jetzt noch ihre Identität nachweisen kann samt Reisepass, bekommt sie ihre AE.

maki schrieb am 21.09.2007 um 12:47:54:
Hat sie denn einen richtigen Pass/ist die Identität geklärt? 

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franker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 21.09.2007 um 15:42:17
 
Ja, ich habe kurz zurück gefragt. Die Identität ist geklärt.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 21.09.2007 um 15:57:55
 
"Den Absatz 3 kapiere ich nicht ganz."
Es geht um den § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Noahpapa schrieb am 21.09.2007 um 12:28:28:
ausländischer Elternteil = in diesem Fall die Mutter
minderjährigen ledigen Deutschen = Kind
Ausübung der Personensorge = sich um das Kind kümmern. 
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franker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 27.09.2007 um 14:39:18
 
Schönen Dank. Hab das jetzt kapiert. War einige Tage verreist, deshalb  erst heute mein Dankeschön.
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Manolinho
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #13 - 24.06.2008 um 20:49:04
 
noch ne Frage hintendrann:

Muss die ausländische Mutter eines Deutschen Kindes bei der Beantragung der AE (Aufenthaltserlaubnis) selber vorsprechen, oder kann dies durch jemand anderen mit Vollmacht für sie gemacht werden ?

Danke für eure Antworten
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #14 - 24.06.2008 um 21:01:05
 
Manolinho schrieb am 24.06.2008 um 20:49:04:
Muss die ausländische Mutter eines Deutschen Kindes bei der Beantragung der AE (Aufenthaltserlaubnis) selber vorsprechen, oder kann dies durch jemand anderen mit Vollmacht für sie gemacht werden ?  


Da die Antragstellerin unterschreiben muss, dass die LG besteht und auch darüber belehrt wird, muß die Antragsstellung auch persönlich erfolgen.

trixie
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