Hallo,
m.E. sind die Zeiten als Diplomat oder "im Gefolge eines Diplomaten" weder für eine
NE noch für eine Einbürgerung anrechenbar. Das ergibt sich bereits zwangsläufig daraus, dass das
AufenthG für diesen Personenkreis keine Anwendung findet. Der deutsche Staat erlaubt ja nicht den Aufenthalt, sondern nimmt ihn aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und Verträge hin.
Die Zeiten könnten, wenn ich die VV zum
StAG richtig interpretiert habe, allenfalls bei einer Ermessenseinbürgerung dann angerechnet werden, wenn nach Abschluß des Studiums ein dauerhafter Aufenthalt im Inland durch einen entsprechenden
AT zugelassen wird.
Zitat:8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung
Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt
nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-
haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-
haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus
humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 des Ausländergesetzes zuge-
sagt worden ist (,,Altfallregelung").
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Auf-
enthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomati-
schen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Famili-
enangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall
der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewäh-
ren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen
gewährt werden könnte.
Also, einziger gangbarer Weg: Studium erfolgreich abschließen,
AE nach § 18 oder § 21 beantragen und nach Erhalt eine Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG.
Grüße
Ronny