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Umzug nach Deutschland (Gelesen: 7.599 mal)
Moskaugerd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.09.2007 um 16:13:16
 
Hallo erstmal.

Ich habe hier schon mal ein paar Wochen mitgelesen, finde aber nicht des Pudels Kern.

Ich bin Deutscher, und seit 2001 mit einer Russin verheiratet die ich dort bei einem Auftrag für meinen Deutschen Arbeitgeber kennenlernte.

In den Jahren seit 2001 habe ich für meinen Arbeitgeber in verschiedenen Ländern gearbeitet. Nur NIE in Deutschland. Ich spreche 4 Sprachen recht flüssig, und meine Frau sogar 5. (Kein Deutsch ! )

Es war es auch nie ein Problem A) meine Frau mitzunehmen und B) Innerhalb kürzester Zeit einen Job für sie zu finden.

Ab 1.11.2007 soll ich wieder in unserer Zentrale in Deutschland Dienst schieben.

Deshalb habe ich mich mit der Botschaft in Verbindung gesetzt, und nachgefragt, wo ich das Visum für meine Frau,  her bekomme .

Und was soll ich sagen, ich bin fast vom Stuhl gefallen. Ich soll erst mal nach Deutschland reisen, und dort meinen Wohnsitz nehmen.

Dann soll meine Frau die Goethe Schule besuchen, und dort einen Deutsch Kurs machen. Das ganze könnte locker 6 Monate dauern, meinten die auf der Botschaft. Und sie müsste die Zeit in Russland bleiben. Und ein Besuchsvisum könnte ich jetzt auch vergessen, weil sie ja wissen, das es um Daueraufenthalt geht.  Ärgerlich

Ich habe mich inzwischen wegen dem Umzug schlau gemacht, (wir wollten sowieso auf dem Landweg umziehen), und der beste Weg ist über Finnland, oder Polen.

Also habe ich letzens mal zu den Finnen Kontakt aufgenommen, die mir erzählt haben, das meine Frau ohne Probleme ein Visum von 3 Monaten bekommt. (Als meine Ehefrau an der Grenze) Mit dem Visum, kann sie auch nach Deutschland reisen, meinten die Finnen .

Also meine Frage, bevor mir der Hals platz. Hat jemand eine Lösung ?

Ich werde mit Sicherheit nicht einen Tag auf meine Frau verzichten, und Deutsch lernen wird sie mit Sicherheit, unter Zwang auch nicht. Außerdem können wir uns bereits 2,5 Sprachig unterhalten. Da brauchen wir Deutsch erst mal nicht. Für ihren Job schon mal gar nicht ! Dazu kommt noch, das in unseren nähe keine Goethe Schule gibt, und rein zeitlich das wegen ihrem Job auch nicht möglich ist. Dazu kommt noch, das ich noch die Wohnung auflösen muss und wo sollte sie dann leben ? (Bitte jetzt nicht damit kommen, das ich das zahlen könnte !)

Ach ja, wir wollten in meine EW ziehen die ich mal vor 20 Jahren gekauft haben, und ab September , nicht mehr vermietet ist. Und mein Einkommen, reicht locker für 2 Personen aus. Selbst wenn noch Miete zu zahlen wäre.



Gerhard
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Noahpapa
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Antwort #1 - 20.09.2007 um 16:33:26
 
Moskaugerd schrieb am 20.09.2007 um 16:13:16:
Also meine Frage, bevor mir der Hals platz. Hat jemand eine Lösung ?


Das wird meiner deiner sehr konsequenten Haltung zum bestehenden Deutschen Recht sehr schwierig, weil

Moskaugerd schrieb am 20.09.2007 um 16:13:16:
Ich werde mit Sicherheit nicht einen Tag auf meine Frau verzichten, und Deutsch lernen wird sie mit Sicherheit, unter Zwang auch nicht. Außerdem können wir uns bereits 2,5 Sprachig unterhalten. Da brauchen wir Deutsch erst mal nicht. Für ihren Job schon mal gar nicht ! Dazu kommt noch, das in unseren nähe keine Goethe Schule gibt, und rein zeitlich das wegen ihrem Job auch nicht möglich ist. Dazu kommt noch, das ich noch die Wohnung auflösen muss und wo sollte sie dann leben ? (Bitte jetzt nicht damit kommen, das ich das zahlen könnte !)Ach ja, wir wollten in meine EW ziehen die ich mal vor 20 Jahren gekauft haben, und ab September , nicht mehr vermietet ist. Und mein Einkommen, reicht locker für 2 Personen aus. Selbst wenn noch Miete zu zahlen wäre.


Eventuell zeigst Du ja doch Einsicht und möchtest dann Hilfe. Und mit Geld lässt sich an einigen Orten dieser Welt eben doch nicht alles kaufen.

Die Deutsche Botschaft hat schon die richtigen Bemerkungen gemacht.   
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Julana016
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Antwort #2 - 20.09.2007 um 16:33:58
 
                                                                                                                 
   Hallo, Gerhard,                                                                                          
                                                                                                                 
ich kann dir in einem kleinen, aber feinen Punkt helfen: also, nicht den            
kompletten Deutschkurs bei GI besuchen, sondern sich unter Umständen die   
Kenntnisse bis zur notwendigen Stufe im Selbststudium aneignen und dann- das
ist RIESENwichtig- die Prüfung bestehen und das Zertifikat bei einer Filiale des   
Goethe-Instituts bekommen. Und die geforderte Stufe ist... A1!!! Wirklich, deine
Frau muss nicht wie eine Ministerin oder wie unsere Bundeskanzlerin reden.      
                                                                                                                 
Alles Weitere überlasse ich als Laiin unserem wunderbaren Team. Bis dann!      
J (im tristen Alltag Julia) Zwinkernd.
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Muleta
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Antwort #3 - 20.09.2007 um 16:50:13
 
Noahpapa schrieb am 20.09.2007 um 16:33:26:
Die Deutsche Botschaft hat schon die richtigen Bemerkungen gemacht.


wieso denn das?

Ein bereits "bewohnter" Wohnsitz in Deutschland ist für die Antragstellung und Erteilung des Visums bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzestextes nicht nötig.

Deutschkenntnisse sind ebenfalls nicht nötig, da die Ehe offensichtlich bei Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland bereits bestand. Um das Goethe-Institut kann sie also einen Bogen machen.

@Moskaugerd: Antrag stellen und abwarten. Sollte das nicht fruchten, dürfte sich die Einschaltung eines Anwalts lohnen. Bei Interesse kann ich jemanden empfehlen, schreib mir dann 'ne Mail.

Muleta
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schweitzer
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Antwort #4 - 20.09.2007 um 17:04:24
 
Hallo Moskaugerd,

so, wie Du Deine Frau, ihre Sprachkenntnisse und deren Relevanz für Ihre berufliche Tätigkeit (auch hier in Deutschland) beschreibst, könntest Du IMHO durchaus auch mit "erkennbar geringem Integrationsbedarf" im Sinne des § 30 (1) Satz 3 Nr. 3 AufenthG argumentieren (Hat Sie einen Hochschulabschluss - das wäre dann noch hilfreicher.), der den Nachweis der dt. Sprachkenntnisse entbehrlich machen würde.

Was "erkennbar geringer Integrationsbedarf" ist, misst sich an Regelvoraussetzungen, siehe § 4 (2) IntV . Regelvoraussetzungen heißt, dass es auch darüber hinaus Gründe für die Annahme von geringem Integrationsbedarf geben kann ...

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Antwort #5 - 20.09.2007 um 17:16:46
 
Moin,

spätestens an dieser Stelle muss man sich ja wohl fragen welchen Wert unser GG noch hat.
Ist die (gelebte Ehe) nicht mehr schutzwürdig? Die Ausführungen der Botschaft halte ich für eindeutig falsch.
Schließe mich Muleta vollinhaltlich an und bin äußerst gespannt wie das Thema endet. Eventuell wird der Klageweg notwendig, aber in diesem falle ja wohl mehr als gerechtfertigt.

Auf in den Kampf,

-Toppy-

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Antwort #6 - 20.09.2007 um 18:50:46
 
Inwieweit soll denn jetzt der Knackpunkt sein, dass die Ehe bestand? Alle diese FZF-Ehen bestehen - ob seit 2 Wochen oder 2 Jahren!

Die Schiene ueber den erkennbar geringen Integrationsbedarf ist der Hebel, alles andere halte ich fuer unnoetig provokativ. Die einschlaegigen Paragraphen haben sicher noch fuer die Praxis Feilungsbedarf, aber im Grundsatz sind die Aussagen der Botschaft voellig gesetzes- und weisungskonform.
Dass die Wohnsitznahme vorab passieren soll, war wohl eher ein Hinweis mit Blick auf die Dauer des Sprachkurs.

LG
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.09.2007 um 19:36:27
 
Anjalein schrieb am 20.09.2007 um 18:50:46:
Inwieweit soll denn jetzt der Knackpunkt sein, dass die Ehe bestand? Alle diese FZF-Ehen bestehen - ob seit 2 Wochen oder 2 Jahren!


§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung für Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.

Muleta
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Noahpapa
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Antwort #8 - 20.09.2007 um 20:08:30
 
Muleta schrieb am 20.09.2007 um 19:36:27:
§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.

Und der 28er spricht wieder von "wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat" und nicht "erst nimmt, oder wieder nimmt".

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Antwort #9 - 20.09.2007 um 21:18:36
 
Noahpapa schrieb am 20.09.2007 um 20:08:30:
Und der 28er spricht wieder von "wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat" und nicht "erst nimmt, oder wieder nimmt".


deshalb schrieb ich von verfassungskonformer Auslegung. Es gibt glücklicherweise nur wenige Botschaften, die damit ernsthafte Schwierigkeiten haben. Jedenfalls nicht, wenn man auf die Leitungsebene kommt.

Muleta
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Moskaugerd
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Antwort #10 - 21.09.2007 um 13:01:58
 
Anjalein schrieb am 20.09.2007 um 18:50:46:
Inwieweit soll denn jetzt der Knackpunkt sein, dass die Ehe bestand? Alle diese FZF-Ehen bestehen - ob seit 2 Wochen oder 2 Jahren!
Nur das meine Frau schon eine Aufenthaltgenehmigung hatte, und den Prozess schon 2002 durchlaufen hat. Die Genehmigung wurde erteilt bis 2005. Inzwischen hat sich von unserer Seite nicht viel geändert, außer das wir nur bis ende 2002 in Deutschland waren. Danach musste ich (wir) wieder umziehen.

Ich habe heute vormittag noch mal Rücksprache mit der Botschaft genommen.
Dort habe ich auf alle Punkte verwiesen, auch das meine Frau ohne Probleme zb. ein USA oder Saudi Visum bekommen hat, und wir noch nie Probleme, in anderen Ländern damit hatten, ein Visum zu bekommen. Und das der Aufenthalt in Deutschland nur temporär ist. Wobei ich nicht genau sagen kann, wie lange der dauert, da mein Arbeitgeber das auch nicht weiss.

Daraufhin, durfte ich mir dann einen Monolog über .. Gesetze sind für alle gleich .. ich sehe hier keine besondere Härte drin.....  u.s.w. anhören.
Fazit nach ca. 25 Minuten : Meine Frau soll Deutsch lernen, und ich soll meinen Wohnsitz erst mal in Deutschland nehmen, und da sie ja schon 5 Sprachen kann, dürfte es ja nicht so schwer fallen ...... besonders weil sie ja schon in Deutschland gelebt hat...... und mit einem Deutschen verheiratet ist .... einen besonders geringen Integrationsbedarf sehe ich hier erst mal nicht... auch wenn Hochschulstudium vorhanden ist, da der Beruf schon 10 Jahre nicht ausgeübt wird ..... und Theoretische Atompysiker werden bei uns wohl keine Arbeit finden, was ausschlaggebend dafür wäre,  das ein geringerer Integrationsbedarf  besteht ..... und es ginge ja nicht nur uns so, sondern das wäre ein großes Problem im Moment...... und ich hätte überhaupt Glück telefonisch durchzukommen, wegen der vielen Anfragen .....

Also wie ich das sehe, ist von der Botschaft kein Verständnis, gescheige denn eine Hilfe zu erwarten.

Und dann kam auch noch der Hammer :

Heute Mittag,  habe ich mich mit meinem Schwedischen Kollegen unterhalten, der ebefalls mit mir versetzt wird, und mit einer Philippinin verheiratet ist.
Und da stell sich einer vor, der braucht nichts. Der kann seine Frau einfach so mitnehmen !! Griesgrämig Obwohl der erst 1 Jahr verheiratet ist. Da fragt man sich wirklich, warum man den Deutschen Pass noch hat, wenn Ausländer in Deutschland mehr Rechte genießen als Einheimische, die noch ordentlich ihre Steuern zahlen.

Ohne Polemisch wirken zu wollen, frage ich mich langsam in welche Bananenrepublik ich zurück komme, wenn ich noch nicht mal meine eigene Ehefrau mitnehmen darf. Mein Schwedischer Kollege aber schon.

Auf den Frust, werde ich mir heute Abend erst mal eine Flasche "Wässerchen" reinziehen, und versuchen meiner Frau zu erklären, warum sie nicht mitkommen darf. (Ich versteh es ja selber nicht)

Wenn jemand noch eine gute Idee hat, immer her damit.

Ansonsten werde ich den Umzug über Finnland machen, und meine Frau erstmal mit dem Visum mit nach Deutschland nehmen, und versuchen mit der Ausländerbehörde einig zu werden. Wenn es sein muss, auch Gerichtlich.

Vielleicht gelingt es mir ja, das Verfahren so lange rauszusziehen, bis ich wieder versetzt werde. Dann hat sich das Problem dann erledigt.



Gerhard
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ronny
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Antwort #11 - 21.09.2007 um 16:21:12
 
Da wir mittlerweile dabei sind die Sachebene zu verlassen und rechtlich alles klar zu sein schien,
Hatte ich den Thread geschlossen.

Aber... aufgrund dieses Hinweises

Eduard schrieb am 21.09.2007 um 17:45:44:
Sorry Ronny Smiley

aber mir ist das aus der Diskussion gar nicht klar geworden und ich finde die Frage ist schon interessant.

Es ging hier darum dass ein Deutscher seit Jahren mit seiner ausländischen Frau im Ausland zusammenlebt und nun aus beruflichen Gründen zurück nach Deutschland muss. Er soll seine Frau zurücklassen, bis sie genügend Deutsch kann, um ihm zu folgen. Entspricht das nun dem Gesetz oder nicht?

Im Aufenthaltsgesetz steht, §30 (1), Satz 1:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
[...]

Das der neue §28 diesen Satz 3 ausdrücklich als anwendbar auch für die FZF zu Deutschen erklärt, heisst das doch, dass im vorliegenden Fall keine Sprachkenntnisse verlangt werden dürfen, oder?
Ersetze einfach in "die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat" "der Ausländer" durch "der Deutsche" ... 


bin ich mittlerweile nicht ehr so sicher, ob alles klar ist. Deswegen öffne ich das wieder, bitte aber die begonnenen Unsachlichkeiten (wie: Bananrepublik, etc.) künftig zu unterlassen.

Der Frust ist zwar nachvollziehbar, ich gebe jedoch zu bedenken, dass wir die Neuregelung erst seit knapp vier Wochen haben und dass der Gesetzgeber nicht alle Lebenssachverhalte im Voraus einschätzen kann. Ähnlich sieht es mit der aus meiner Sicht durchaus nachvollziehbaren Reaktion der Botschaftsmitarbeiter aus.

Da scheint Auslegungsbedarf zu bestehen, welcher aber ggf. auf einer anderen als der Botschaftsebene durchzudiskutieren ist. Möglicherweise besteht auch noch Unklarheit, die erst in Anwendungshinweisen etc. aufgelöst werden wird.

Deswegen dran denken:

don´t shoot the messenger Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 21.09.2007 um 23:48:13 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 22.09.2007 um 00:23:53
 
Anjalein schrieb am 20.09.2007 um 18:50:46:
Inwieweit soll denn jetzt der Knackpunkt sein, dass die Ehe bestand? Alle diese FZF-Ehen bestehen - ob seit 2 Wochen oder 2 Jahren!  
Der Unterschied hier ist doch völlig offensichtlich:
schon seit längerem wohl 1 Haushalt, 1 Versicherung, gemeinsame Kinderbetreuung, wechselseitige Alltagsunterstützung, da ist mal eben 6 Monate Trennung für einen Deutschkurs + x Monate fürs FZF-Verfahren sowie Einrichtung und Führung zweier neuer Haushalte praktisch oft unmöglich. Und dem Kind fehlt Papa oder Mama lange, die gelebte Ehe wird nicht unbeträchtlich lange getrennt.

Verärgerung über solche "Hilfestellung" der Botschaft - m.E. sehr nachvollziehbar.

Wir hatten diese Frage schon mehrfach, Muletas Lösung wurde aber leider noch nie bestätigt oder widerlegt.
thom
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« Zuletzt geändert: 22.09.2007 um 00:35:07 von thom »  
 
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Antwort #13 - 22.09.2007 um 00:48:16
 
ähem,
ein Kind gibts hier wohl nicht und würde ggf. die Rechtslage ändern, da die FZF zum Kind keine Deutschkenntnisse erfordert. Diesen Punkt also streichen.
sorry thom
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elliptic
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Antwort #14 - 22.09.2007 um 06:36:06
 
ronny schrieb am 21.09.2007 um 16:21:12:

bin ich mittlerweile nicht ehr so sicher, ob alles klar ist. Deswegen öffne ich das wieder, bitte aber die begonnenen Unsachlichkeiten (wie: Bananrepublik, etc.) künftig zu unterlassen.

Der Frust ist zwar nachvollziehbar, ich gebe jedoch zu bedenken, dass wir die Neuregelung erst seit knapp vier Wochen haben und dass der Gesetzgeber nicht alle Lebenssachverhalte im Voraus einschätzen kann.


Ich bin in der gleichen Situation wie Moskaugerd (erst 18 Monate mit meiner thailaendischen
Ehefrau in Deutschland gelebt, seit 3 Jahren nun in den USA). Auch wenn ich
gegenwaertig nicht nach Deutschland zurueckkehren moechte, habe ich mit Interesse
die neue Rechtslage verfolgt. Dass der Gesetzgeber beruecksichtigen sollte, dass
es nicht nur neu geschlossene Ehen gibt sondern auch bestehende, haette man
vielleicht doch erwarten sollen.

Ich schreibe jetzt mal nicht, was ich von einer Rechtsordnung halte, die Eheleute
ploetzlich zwingt fuer ein halbes Jahr getrennt zu leben und was die Legitimitaet
moeglicher Umgehungsversuche angeht. Vermutlich wuerde dann mein Beitrag
hier nicht lange ueberleben.

Was ist aber mit folgender Loesung:

Nach  § 28 Aufenthaltsgesetz ist bei dem Nachzug zu Deutschen Ehegatten
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

In § 30 (1) Satz 3 heisst es: Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
unbeachtlich, wennn [...] 3.  bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf
im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht ODER dieser  aus
anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am
Integrationskurs hätte.

Diese anderen Gruende fuer den nicht vorhanden Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs scheinen aber hier vorzuliegen, da es in § 44 heisst:

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein
Ausländer,  der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

    1. ERSTMALS eine Aufenthaltserlaubnis

       b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), erteilt wird.

Wenn es also schon mal eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs
gab, besteht kein Anspruch.

Allerdings ist meine Frau damals mit einem Heiratsvisum nach Deutschland
gekommen und die Aufenthaltstitel hiessen anders. Vermutlich gibt es aber
Uebergangsbestimmungen.
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