ronny schrieb am 21.09.2007 um 16:21:12:
bin ich mittlerweile nicht ehr so sicher, ob alles klar ist. Deswegen öffne ich das wieder, bitte aber die begonnenen Unsachlichkeiten (wie: Bananrepublik, etc.) künftig zu unterlassen.
Der Frust ist zwar nachvollziehbar, ich gebe jedoch zu bedenken, dass wir die Neuregelung erst seit knapp vier Wochen haben und dass der Gesetzgeber nicht alle Lebenssachverhalte im Voraus einschätzen kann.
Ich bin in der gleichen Situation wie Moskaugerd (erst 18 Monate mit meiner thailaendischen
Ehefrau in Deutschland gelebt, seit 3 Jahren nun in den USA). Auch wenn ich
gegenwaertig nicht nach Deutschland zurueckkehren moechte, habe ich mit Interesse
die neue Rechtslage verfolgt. Dass der Gesetzgeber beruecksichtigen sollte, dass
es nicht nur neu geschlossene Ehen gibt sondern auch bestehende, haette man
vielleicht doch erwarten sollen.
Ich schreibe jetzt mal nicht, was ich von einer Rechtsordnung halte, die Eheleute
ploetzlich zwingt fuer ein halbes Jahr getrennt zu leben und was die Legitimitaet
moeglicher Umgehungsversuche angeht. Vermutlich wuerde dann mein Beitrag
hier nicht lange ueberleben.
Was ist aber mit folgender Loesung:
Nach § 28 Aufenthaltsgesetz ist bei dem Nachzug zu Deutschen Ehegatten
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
In § 30 (1) Satz 3 heisst es: Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
unbeachtlich, wennn [...] 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf
im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht ODER dieser aus
anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am
Integrationskurs hätte.
Diese anderen Gruende fuer den nicht vorhanden Anspruch auf Teilnahme am
Integrationskurs scheinen aber hier vorzuliegen, da es in § 44 heisst:
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein
Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. ERSTMALS eine Aufenthaltserlaubnis
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), erteilt wird.
Wenn es also schon mal eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs
gab, besteht kein Anspruch.
Allerdings ist meine Frau damals mit einem Heiratsvisum nach Deutschland
gekommen und die Aufenthaltstitel hiessen anders. Vermutlich gibt es aber
Uebergangsbestimmungen.