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Befristung von Einreisesperren (Gelesen: 2.011 mal)
Sondra
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19.09.2007 um 13:53:43
 
Hallo Forum!

Ich würde gerne näher, genauer wissen wie eine solche Befristung entschieden wird. Nach welchen Regeln / Kriterien / Gesichtspunkte wird wie entschieden? Gibt es eine Mindest- bzw. eine Höchstgrenze der Dauer (außer der bekannten lebenslagen Sperrwirkung)? In Abhängigkeit wovon ( z.B kann bereits nach 1 Jahr befristet werden, wenn nur Lappalie vorgekommen, muss aber mindestens 10 Jahre dauern, wenn besondere Verstöße / Straftaten im Raum stehen)? Gibt es dazu sachliche Erwägungen, Vorschriften, die man ("öffentlich") nachlesen und an denen man sich orientieren kann, oder wird das vom jeweiligen Entscheider "aus dem Bauch" gemacht?

Vielen lieben Dank an allen, die mir antworten und ein wenig ordnendes Licht schenken  Smiley
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Mick
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Antwort #1 - 19.09.2007 um 13:56:56
 
Hi,
einen öffentlich erreichbaren Erlass (Nds) findest
Du bei aufenthaltstitel.de

klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Sondra
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Antwort #2 - 19.09.2007 um 15:15:32
 
Supi! So etwas habe ich gesucht. Danke  Smiley Ergibt allerdings weitere Fragen:
1. ist das eine Ländersache - gibt es gar keine Richtlinien vom Bund?
2. haben sich Änderungen mit dem AufenthG ergeben, oder wurde 1 zu 1 übertragen?
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Mick
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Antwort #3 - 19.09.2007 um 15:29:09
 
Sondra schrieb am 19.09.2007 um 15:15:32:
Supi! So etwas habe ich gesucht. Danke  Smiley Ergibt allerdings weitere Fragen:
1. ist das eine Ländersache - gibt es gar keine Richtlinien vom Bund?

Hi,

vom Bund gibt es nichts. In einigen Ländern gibt
es Vorgaben, ansonsten ist es ABH-Sache. Hier ist
es wichtig, dass gleichmäßig entschieden wird, so
dass es besser ist, wenn man sich zumindest intern
einen "Katalog" erstellt. Andernfalls könnte man bei
Gericht Probleme bekommen.

Zitat:
2. haben sich Änderungen mit dem AufenthG ergeben, oder wurde 1 zu 1 übertragen?

Mir ist nicht bekannt, ob der Nds-Erlass aufgehoben
wurde, steht normalerweise bei aufenthaltstitel.de
Letztlich sind alle Regelungen übertragbar gewesen, da
ja auch Ist-, Regel- und Ermessensausweisung über-
tragen wurden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.09.2007 um 15:41:22
 
In den neuen vorläufigen VV zu § 11 AufenthG stehen bei Ausweisungen
immer noch die gleichen Zeiten.


DC
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Sondra
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Antwort #5 - 19.09.2007 um 15:56:57
 
Danke euch  i4a is great
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