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Vaterschaftanerkennung ändern? (Gelesen: 1.453 mal)
tantris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vaterschaftanerkennung ändern?
19.09.2007 um 12:23:22
 
Hallo an alle,

entschuldigt bitte die Betreffswahl, ich wusste nicht wie ich es sonst nennen sollte.

Zur Sachlage:

Kind 1994 in Deutschland geboren, ehelich geboren, Scheidung 1997, ( beide deutsch)
1998 Gerichtsverfahren wo EX Mann nicht der Vater des Kindes ist, Vaterschaftsanerkennung des nächsten Ehemannes ( drittstaatangehöriger) . Der ist aber nicht der biologische Vater!

Heute taucht nun der biologische Vater (drittstaatangehöriger)  bei der Mutter auf und möchte das SEIN KInd auch vor dem Gesetz sein Kind ist.

Ist das überhaupt möglich? wenn ja, wie muss man da nun vorgehen?

vielen dank für eure Hilfe

lg
tantris
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tomy
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Beiträge: 64

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 19.09.2007 um 13:35:57
 
tantris schrieb am 19.09.2007 um 12:23:22:
Ist das überhaupt möglich? wenn ja, wie muss man da nun vorgehen?  
Klage auf Feststellung der Vaterschaft einreichen. Aber Vorsicht, denn wenn er schon seit mehr als 2 Jahren weis, bzw. vermutet, das dies sein Kind ist,  kann er nicht mehr klagen .


Tom
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tantris
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Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vaterschaftanerkennung ändern?
Antwort #2 - 19.09.2007 um 14:02:06
 
Hallo Tomy,

danke für deine Antwort.

Klagen? Muss das denn sein? Geht das nicht auch einfach NUR bei dem Jugenamt oder so?

Ich meine der eingetragende Vater hat natürlich nichts dagegen, nicht mehr der Vater zu sein und der richtige "biologische" Vater will ja anerkennen.... hmmm stelle ich mir das zu einfach vor?

Sorry, für meine naive Art, aber ich kenne mich da wirklich nicht aus, da mein Kind auch den richtigen Vater in der Geburtsurkunde zu stehen hat. Smiley


lg
tantris
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.09.2007 um 16:20:11
 
tantris schrieb am 19.09.2007 um 14:02:06:
hmmm stelle ich mir das zu einfach vor? 


Hi,

es geht, weil bereits eine Anerkennung vorliegt, nur noch über die Vaterschaftsanfechtungsklage nach § 1600 ff BGB.

Aber da gibts halt die Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Kenntnis des Sachverhaltes und, was ich für wesentlicher halte, die Voraussetzung des § 1600 Abs. 2:

Zwischen Kind und anerkanntem Vater darf keine sozial-familiäre Beziehung bestehen und der Anfechtende muß der biologische Vater sein.

Und weiter der Abs. 3 (sinngemäß) :

...wenn er (der anerkannte Vater) bereits länger mit der Mutter verheiratet ist und mit dem Kind zusammenlebt(e) besteht die Regelvermutung einer sozial-familiären Beziehung.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 28.09.2007 um 08:39:03
 
tantris schrieb am 19.09.2007 um 12:23:22:
Vaterschaftsanerkennung des nächsten Ehemannes ( drittstaatangehöriger) . Der ist aber nicht der biologische Vater! 

da stellt sich mir ja die Frage, warum der nächste Ehemann die Vaterschaft seinerzeit anerkannt hat, wenn er nicht der biologische Vater ist - was er, das unterstelle ich mal, doch sicher gewußt hat

Beide Väter (= der rechtliche und biologische) sind, wie du schreibst, Drittstaatsangehörige.
Das klingt mir alles nach aufenthaltsrechtliche "Probleme".

Aber gut, das ist wohl zu persönlich und damit OFF TOPIC und geht mich natürlich erst Recht nix an.
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