NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 14:11:32:Wie kann ich das anstellen? Was muss ich beantragen?
Die Verlängerung der Wiedereinreisefrist. Mit einer
NE hast du einen Regelanspruch darauf, wenn dein Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur ist (wie Studium).
Zitat:§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
genauer erläutert
Zitat:51.4.1 § 51 Abs. 4 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist
51.4.1.1 - allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, und
51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
51.4.2 Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:Die Daueraufenthalt EG gibt es nur in Kombination mit der Niederlassunderlaubnis?
Nein, das gibt es auch für sich, sogar ein wenig einfacher als die nationale
NE.
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:Die
NE erlischt nicht nach 6 Monaten u D-EG bleibt erhalten?
Die (nationale)
NE erlischt schon nach 6 Monaten. Für das Daueraufenthalt EG gilt (grosso modo)
Zitat:Entzug oder Verlust der Rechtsstellung
(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn ...
c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. ...
Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:Werden 5 Jahre
NE für die Erteilung der D- EG vorrausgesetzt oder reichen 3 Jahre Befugnis + 2 Jahre
NE aus?
Ich gehe davon aus, dass du bereits die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltes EG erfüllst - die sind nicht von der nationalen
NE abhängig, aber wenn du die eine erreicht hast, hast du sicherlich auch die andere erreicht. Es heißt doch
Zitat:(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
ohne die Aufenthaltstitel zu spezifizieren. Und da du bereits eine
NE hast, gehe ich davon aus, dass diese dir erteilt wurde unter Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 entweder nach dem § 26 (Dauer des Aufenthalts)
Zitat:(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
oder nach § 35 (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
Zitat:(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, ...
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Fazit: genügend Aufenthaltszeit mit Aufenthaltstitel ist
IMHO vorhanden.