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Niederlassungserlaubnis Studium im EU Ausland (Gelesen: 3.471 mal)
NeNeNe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.09.2007 um 14:11:32
 
Hallo,

Das Forum ist wunderbar. Hut ab und ein großes Lob für eure Mühen.

Ich bin bosnischer Staatsbürger mit einer NE seit 2005 und lebe seit 92 in D.
Nun möchte ich in A anfangen zu studieren, jedoch meine NE nicht verlieren.
Wie kann ich das anstellen? Was muss ich beantragen? Wie lange läuft die Prozedur?
Bin zwar 15 Jahre in Deutschland, hatte aber Duldung bis `95.
Gilt § 51 für mich? Werden die 15 Jahre ab 92 oder ab 95 gewertet?

Grüße
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maki
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Antwort #1 - 14.09.2007 um 14:38:13
 
Aus dem AufenthG:

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
..
    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
..

Wenn du länger als 6 Monate oder auf Dauer D verlässt, erlischt deine NE.


Zitat:
..
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat...

Abs. Satz 1 ist au dich nicht anwendbar, weil
1. §51 Abs2 Satz 1 ist eigentlich nur für Renter gedacht
2. Zeiten mit einer Duldung nicht als rechtmässiger Aufenthalt gezählt werden können

Abs 4 bietet die Lösung:
Zitat:
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

Also: Ab zur ABH und eine Fristverlängerung beantragen.

Gruß,

maki

Ps: Zusätzlich  solltest du versuchen, eine NE nach §9a (Daueraufenthalt-EG) zu beantragen.
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NeNeNe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.09.2007 um 16:17:10
 
Danke für die rasche Antwort.

Welche Erfahrung habt ihr bezüglich der Verlängerung dieser Frist?
Wird Sie wie in meinem Fall generell gegeben? Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das ist doch ein Zusatz "Daueraufenthalt-EG" mit dem der Niederlassungserlaubnis mehr Rechte zuteilt werden.  Die Daueraufenthalt EG gibt es nur in Kombination mit der Niederlassunderlaubnis? Die NE erlischt nicht nach 6 Monaten u D-EG bleibt erhalten?

Werden 5 Jahre NE für die Erteilung der D- EG vorrausgesetzt oder reichen 3 Jahre Befugnis + 2 Jahre NE aus?

  hä?
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.09.2007 um 16:58:28
 
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Welche Erfahrung habt ihr bezüglich der Verlängerung dieser Frist?
Wird Sie wie in meinem Fall generell gegeben? Wie lange dauert die Bearbeitung? 

Bei Studenten ist das nichts neues, die bekommen alle meistens ihre Verlängerung Smiley

Zu den Fragen über die NE-Daueraufenthalt EG möchte ich lieber nichts sagen, da ich in dem Bereich sehr Unsicher bin, es könnte sogar sein, das du mit dieser NE-EG gar keine Fristverlängerung bräuchtest, aber das überlass ich den Experten.
Wir haben ja genug Experten hier, die dir diese Frage beantworten können Zwinkernd

Gruß,

maki
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marioR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.09.2007 um 20:09:07
 
maki schrieb am 14.09.2007 um 14:38:13:
Abs. Satz 1 ist au dich nicht anwendbar, weil
1. §51 Abs2 Satz 1 ist eigentlich nur für Renter gedacht

Nach meinen bisherigen Kenntnissen sollte hier eine Ausnahme für NRW geben.

Mario
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.09.2007 um 14:18:10
 
NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 14:11:32:
Wie kann ich das anstellen? Was muss ich beantragen?


Die Verlängerung der Wiedereinreisefrist. Mit einer NE hast du einen Regelanspruch darauf, wenn dein Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur ist (wie Studium).

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

genauer erläutert

Zitat:
51.4.1 § 51 Abs. 4 gibt einen Regelanspruch auf die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist
51.4.1.1 - allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen, und
51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
51.4.2 Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Die Daueraufenthalt EG gibt es nur in Kombination mit der Niederlassunderlaubnis?

Nein, das gibt es auch für sich, sogar ein wenig einfacher als die nationale NE.

NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Die NE erlischt nicht nach 6 Monaten u D-EG bleibt erhalten?

Die (nationale) NE erlischt schon nach 6 Monaten. Für das Daueraufenthalt EG gilt (grosso modo)

Zitat:
Entzug oder Verlust der Rechtsstellung
(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn ...
c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. ...
Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

NeNeNe schrieb am 14.09.2007 um 16:17:10:
Werden 5 Jahre NE für die Erteilung der D- EG vorrausgesetzt oder reichen 3 Jahre Befugnis + 2 Jahre NE aus?

Ich gehe davon aus, dass du bereits die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltes EG erfüllst - die sind nicht von der nationalen NE abhängig, aber wenn du die eine erreicht hast, hast du sicherlich auch die andere erreicht. Es heißt doch
Zitat:
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

ohne die Aufenthaltstitel zu spezifizieren. Und da du bereits eine NE hast, gehe ich davon aus, dass diese dir erteilt wurde unter Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 entweder nach dem § 26 (Dauer des Aufenthalts)

Zitat:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

oder nach § 35 (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)

Zitat:
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, ...
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Fazit: genügend Aufenthaltszeit mit Aufenthaltstitel ist IMHO vorhanden.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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