schweitzer schrieb am 16.09.2007 um 10:58:28:Ich würde mich auch über Gedanken zu Teilaspekten des Dargestellten freuen
Nun - auf dem Gebiet bin ich kaum bewandert - aber versuchen wir es.
schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 15:45:43:erhielt er ab Mitte Februar 2006 eine
AE auf der Grundlage des § 25 (5)
AufenthG (IMHO eigentlich ein Fehler der
ABH - er hätte m.E. zunächst den § 25 (4) Satz 1
AufenthG und anschließend dann die
AE nach Satz 2 erhalten müssen
Ich meine, dass das nicht unbedingt zu seinem Nachteil war. Die Berliner VAHs, die in dem Punkt detaillierter sind, entsprechen meinem "Bauchgefühl"
Zitat:25.4.1. Entscheidend ist bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 1, dass die
AE nur vorübergehend zu erteilen ist. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „vorübergehend“ folgt zum einen, dass auch der Grund für die mögliche Erteilung nur vorübergehend sein darf und zum anderen, dass die Erteilung immer mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen werden kann. Ein Daueraufenthalt soll über S. 1 nicht eröffnet werden.
Somit sehe ich eine Verlängerung / Umwandlung dabei als schwieriger an. Demgegenüber setzt § 25 Absatz 5 voraus
Zitat:dass die Ausreise nicht nur vorübergehend unmöglich ist, also nicht nur die Abschiebung, sondern auch die freiwillige Ausreise, und räumt der Behörde Ermessen ein.
Für mein Dafürhalten also die Eingeständnis der Behörde, dass die Verbleibenotwendigkeit nicht in der "betrügerischen" Person des Betroffenen, sondern in objektiven Tatbeständen liegt.
Meines Erachtens ist eigentlich die Erteilung einer Duldung nach dem 1 Januar 2005 zu bemängeln. Vor allem unter dem Aspekt, dass es innerhalb 11 Jahren allen involvierten Behörden hätte klar werden müssen, dass "seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ... die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ... und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.". Man hätte ihm eigentlich sofort die
AE erteilen können / sollen.
Wenn ich richtig verstehe, hat er Februar 2006 seine
AE erhalten. Somit war er am Stichtag 1 Juli 2007 (Bleiberechtsregelung) nicht mehr geduldet, sondern "erledigt" und zwar über 1 Jahr. Dadurch fällt er
IMHO durch den Raster, weil sein Altfall bereits geregelt bzw. nicht mehr regelungsbedürftig war. Aber - warum eine Änderung zur
AE nach § 23 anstreben, wenn er meines Erachtens eigentlich § 26 Absatz 4 in Anspruch nehmen könnte?
Du sagst, dass die Dauer seines Asylverfahrens ohne sein Zutun 11 Jahre gedauert hat und es handelte sich dabei um 1 (ein einziges) Verfahren. Im § 26 (Dauer des Aufenthalts) heißt es
Zitat:(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.
Ich habe hin und her gelesen und überlegt, finde aber keine Lücke in der (meiner) Logik. Und beziehe mich erneut auf die Berliner Regelung, weil ausführlicher erläutert
Zitat:26.4.1. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1
AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach sieben Jahren (früher acht) eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
26.4.1.4.
Anrechnung von Duldungs-, Befugnis- und Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-FristZeiten einer Duldung finden anders als nach altem Recht grundsätzlich keine Anrechnung auf die 7-Jahres-Frist mehr. § 35 Abs. 1 S. 3
AuslG ist ersatzlos entfallen. Etwas anderes gilt nur nach § 102 Abs. 2:
Nach der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 sind auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis „seit“ sieben Jahren im Sinne von § 26 Abs. 4 Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung vor dem 01.01.2005 anzurechnen. Bezüglich der Anrechenbarkeit der Gestattungszeiten findet somit § 26 Abs. 4 S. 3 auch im Kontext des § 102 Abs. 2 Anwendung.
Die Regelung bereitet bei am 01.01.2005 Geduldeten in der praktischen Handhabung Probleme, weil einerseits der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt,
andererseits aber nicht geregelt ist, was für Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 gilt. So ist nämlich zu berücksichtigen, dass einem Ausländer, der vor dem 01.01.2005 geduldet war und aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt erhalten hat, diese
AE aus verwaltungspraktischen Gründen nicht gleich am 01.01.2005 erteilt werden konnte, so dass es regelmäßig zu Unterbrechungen kam. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung gilt Folgendes:
Da es sich um eine Übergangsregelung handelt, findet die Regelung bei am 01.01.2005 Geduldeten ausschließlich dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt am 01.01.2005 vorlagen und bis zur Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin vorgelegen haben. Insoweit ist vereinfachend darauf abzustellen, ob der Betroffene zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 unverschuldet an der Ausreise
gehindert war und ihm deshalb am 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können. Angerechnet auf den siebenjährigen Zeitraum werden dann alle Befugnis- und Gestattungszeiten vor und alle Duldungszeiten vor und nach dem 01.01.2005. Selbst wenn man dem nicht folgte, käme man bei der Ausübung des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens in diesen Fällen zu keinem anderen Ergebnis, da es nicht sachgerecht erschiene, frühere Duldungszeiten anzurechnen, wenn der Betroffene selbst zum Inkrafttreten des
AufenthG seine mangelnde Ausreise noch zu vertreten hatte. Auf diese hilfsweise Ermessenserwägung kann in ablehnenden Bescheiden hingewiesen werden.
Für Personen, die am 01.01.2005 in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Gestattung waren, ergeben sich geringere Auslegungsprobleme, da die Aufenthaltsbefugnis am 01.01.2005 gemäß § 101 Abs. 1 als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgalt und sich am Status der Gestattung durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts geändert hat. Duldungszeiten, die der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangingen, sind dann anzurechnen.
Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich geduldete oder gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Duldung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Duldungs- oder Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des
AufenthG war. Befugniszeiten vor dem 01.01.2005 sind ggf. auf diese drei Jahre anzurechnen.
Für mein Verständnis heißt das, dass dein Klient spätestens mit Erfüllung von 2 Jahren regelmäßiger Einkünften aus eigener Arbeit (Sicherung LU) eine Niederlassungserlaubnis bekommen soll. Siehe
Zitat:26.4.2. Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Integration sind zwei Aspekte zu beachten: In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2
AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Darüber hinaus sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 7-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9
AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben.