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AE -Wechsel um Kindernachzug zu ermöglichen? (Gelesen: 4.394 mal)
schweitzer
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13.09.2007 um 15:45:43
 
Hallo Forum,

wie Ihr es von mir gewohnt seid, wenn ich selbst ein Thema beginne, belästige ich Euch grundsätzlich mit komplexen Fragestellungen. So auch hier - ich poste deshalb auch unter "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht" weil hier verschiedene Dinge ineinander spielen.

Zum Sachverhalt und den daraus resultierenden Fragen:

Es geht um einen früheren Asylbewerber, der ununterbrochen vom Januar 1995 bis November 2005 (!!!) eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens innehatte. (Er gehört somit nicht zu denjenigen, die es durch sukzessive Folgeantragstellungen oder ähnliches auf so eine "stattliche" Aufenthaltsdauer gebracht haben).

Von Anfang November 2005 bis Mitte Februar 2006 hatte er dann eine Duldung (Nach fast 11 Jahren stand fest: Der Asylantrag würde keinen Erfolg haben.) - Alsdann erhielt er ab Mitte Februar 2006 eine AE auf der Grundlage des § 25 (5) AufenthG (IMHO eigentlich ein Fehler der ABH - er hätte m.E. zunächst den § 25 (4) Satz 1 AufenthG und anschließend dann die AE nach Satz 2 erhalten müssen - aber egal). Die AE wurde jeweils verlängert, er hat sie nach wie vor inne.

Relativ schnell fand er eine Arbeit und ist so nun schon seit einiger Zeit in der Lage, seinen LU selbst zu bestreiten.

Er ist Vater eines 12jährigen Kindes, welches er faktisch noch nie gesehen hat, für das er aber (nach eigener Aussage) nunmehr das alleinige Sorgerecht hat. Das Kind lebt in seinem Herkunftsland (befindet sich in Zentralafrika) nicht (mehr) bei der Mutter, die schwer erkrankt ist, sondern wird anderweitig betreut.

Er würde nun sehr gern das Kind zu sich nach Deutschland nachziehen lassen. - Mit der AE nach § 25 (5) AufenthG ist das jedoch bekanntlich ausgeschlossen.

[glow=yellow,4]Die Frage erste Frage in diesem Kontext ist: [/glow]

Wäre ein Aufenthaltswechsel hin zu § 23 (1) AufenthG in Anwendung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gesetzlich gedeckt und denkbar?

Zu Zeiten der ursprünglich geltenden vorläufigen Bleiberechtsregelung gab es hier in "meinem" Bundesland Anwendungshinweise des Innenministeriums, nach denen eine solche Möglichkeit gegeben war. - Beim Lesen der jetzigen, gesetzlichen Bleiberechtsregelung nach § 104 a AufenthG, fällt mir eine entsprechende Interpretation schwerer (und VAH gibt es ja noch nicht).

Ich zitiere hier mal:

§ 104 a

Zitat:
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat ...


Zunächst heißt es: "Einem geduldeten Ausländer ..." - das ist der Betreffende ja momentan nicht - aber weiter: sich " seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer AE aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat..." - Das erfüllt er - Straftaten liegen keine vor, LU ist gesichert -

Könnte er also eine AE nach § 23 (1) AufenthG  erhalten?

[glow=yellow,4]Zweite Frage in diesem Kontext: [/glow]

Wie stehen die Chancen, mit § 23 (1) AufenthG für den Nachzug des Kindes? In § 29 (3) AufenthG heißt es in diesem Zusammenhang:

Zitat:
3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.


Was würde als "ausreichender" humanitärer Grund angesehen werden können? Würde die hier skizzierte Konstellation darunter zu subsumieren sein?

Der Ausschlusstatbestand für Fälle des § 104a (1) Satz 1 AufenthG dürfte in seinem Fall zu vernachlässigen sein, da er seinen LU durch Erwerbstätigkeit zu sichern imstande ist und damit kumulativ zu den In § 104a (1) formulierten Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE nach § 23 (1) AufenthG erfüllt wären.

Ich bin sehr gespannt auf Eure Meinungen und Antworten - vorab vielen lieben Dank an alle, die sich durch diesen Sachverhalt quälen und ihn einzuordnen versuchen!

=schweitzer=
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Antwort #1 - 16.09.2007 um 10:58:28
 
Um mein Post wieder ein bisschen "hoch zu holen" muss ich mir ausnahmsweise mal selber eine "Antwort" schreiben  Zwinkernd.

Nein, mal ehrlich:

Hat wirklich gar niemand eine Idee zu meinen Anfragen? Ich weiß, dass das Ganze teilweise neu sowie sehr komplex und speziell zugleich ist. Aber gerade deshalb weiß ich mir und meinem Klienten allein nicht zu helfen.

Ich würde mich auch über Gedanken zu Teilaspekten des Dargestellten freuen ...

Danke.


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Antwort #2 - 18.09.2007 um 16:34:16
 
schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 15:45:43:
Wäre ein Aufenthaltswechsel hin zu § 23 (1) AufenthG in Anwendung der gesetzlichen Bleiberechtsregelung gesetzlich gedeckt und denkbar?


Hmm, das scheint mir eher eine Gruppenregelung zu sein. Gibt es eine allgemeine Anordnung genau für Menschen seiner Herkunft?

Juris mag den § 104a übrigens noch nicht kennen:
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html
Eine neuer Version liegt dort lt. nhaltsverzeichnis noch nicht auf.

Gruß, ULF
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Antwort #3 - 18.09.2007 um 16:43:38
 
ulf schrieb am 18.09.2007 um 16:34:16:
Juris mag den § 104a übrigens noch nicht kennen: 


Aber wir haben ihn schon oben Zwinkernd
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Antwort #4 - 18.09.2007 um 16:43:55
 
ulf schrieb am 18.09.2007 um 16:34:16:
Hmm, das scheint mir eher eine Gruppenregelung zu sein. Gibt es eine allgemeine Anordnung genau für Menschen seiner Herkunft?  


Nein, die gibt es nicht - ist aber in Zusammenhang mit der Altfallregelung auch nicht relevant - wenn man so will ist die Altfallregelung nur eine der Möglichkeiten, die in der Rechtsfolge vom § 23 (1) AufenthG gedeckt werden.

Eine Gruppenregelung ist es schon, insoweit, dass die in § 104a AufenthG genannten Bedingungen erfüllt sein müssen - diejenigen, die das erfüllen bilden dann "die Gruppe".

Mir geht es wirklich um die praktischen Möglichkeiten, die sich aus den von mir genannten neuen gesetzlichen Regelungen ggf. für den dargestellten Einzelfall ergeben können. Und dazu ist eine seriöse Interpretation der Vorschriften nötig, die mir nur unvollkommen gelingt, weil ich halt kein Fachjurist bin  weinend


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Antwort #5 - 18.09.2007 um 16:47:04
 
schweitzer schrieb am 18.09.2007 um 16:43:55:
Und dazu ist eine seriöse Interpretation der Vorschriften nötig, die mir nur unvollkommen gelingt, weil ich halt kein Fachjurist bin


Hi schweitzer,

ich habe Deinen Post auch schon des öfteren aufgerufen, komme aber selbst ned so recht weiter. War also kein böser Wille, dass Du keine Antwort bekommen hast.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 18.09.2007 um 17:06:13
 
schweitzer schrieb am 16.09.2007 um 10:58:28:
Ich würde mich auch über Gedanken zu Teilaspekten des Dargestellten freuen  

Nun - auf dem Gebiet bin ich kaum bewandert - aber versuchen wir es.

schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 15:45:43:
erhielt er ab Mitte Februar 2006 eine AE auf der Grundlage des § 25 (5) AufenthG (IMHO eigentlich ein Fehler der ABH - er hätte m.E. zunächst den § 25 (4) Satz 1 AufenthG und anschließend dann die AE nach Satz 2 erhalten müssen

Ich meine, dass das nicht unbedingt zu seinem Nachteil war. Die Berliner VAHs, die in dem Punkt detaillierter sind, entsprechen meinem "Bauchgefühl"
Zitat:
25.4.1. Entscheidend ist bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 1, dass die AE nur vorübergehend zu erteilen ist. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „vorübergehend“ folgt zum einen, dass auch der Grund für die mögliche Erteilung nur vorübergehend sein darf und zum anderen, dass die Erteilung immer mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen werden kann. Ein Daueraufenthalt soll über S. 1 nicht eröffnet werden.

Somit sehe ich eine Verlängerung / Umwandlung dabei als schwieriger an. Demgegenüber setzt § 25 Absatz 5 voraus
Zitat:
dass die Ausreise nicht nur vorübergehend unmöglich ist, also nicht nur die Abschiebung, sondern auch die freiwillige Ausreise, und räumt der Behörde Ermessen ein.

Für mein Dafürhalten also die Eingeständnis der Behörde, dass die Verbleibenotwendigkeit nicht in der "betrügerischen" Person des Betroffenen, sondern in objektiven Tatbeständen liegt.

Meines Erachtens ist eigentlich die Erteilung einer Duldung nach dem 1 Januar 2005 zu bemängeln. Vor allem unter dem Aspekt, dass es innerhalb 11 Jahren allen involvierten Behörden hätte klar werden müssen, dass "seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ... die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ... und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.". Man hätte ihm eigentlich sofort die AE erteilen können / sollen.

Wenn ich richtig verstehe, hat er Februar 2006 seine AE erhalten. Somit war er am Stichtag 1 Juli 2007 (Bleiberechtsregelung) nicht mehr geduldet, sondern "erledigt" und zwar über 1 Jahr. Dadurch fällt er IMHO durch den Raster, weil sein Altfall bereits geregelt bzw. nicht mehr regelungsbedürftig war. Aber - warum eine Änderung zur AE nach § 23 anstreben, wenn er meines Erachtens eigentlich § 26 Absatz 4 in Anspruch nehmen könnte?

Du sagst, dass die Dauer seines Asylverfahrens ohne sein Zutun 11 Jahre gedauert hat und es handelte sich dabei um 1 (ein einziges) Verfahren. Im § 26 (Dauer des Aufenthalts) heißt es
Zitat:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.

Ich habe hin und her gelesen und überlegt, finde aber keine Lücke in der (meiner) Logik. Und beziehe mich erneut auf die Berliner Regelung, weil ausführlicher erläutert
Zitat:
26.4.1. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach sieben Jahren (früher acht) eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

26.4.1.4. Anrechnung von Duldungs-, Befugnis- und Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-Frist

Zeiten einer Duldung finden anders als nach altem Recht grundsätzlich keine Anrechnung auf die 7-Jahres-Frist mehr. § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG ist ersatzlos entfallen. Etwas anderes gilt nur nach § 102 Abs. 2: Nach der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 sind auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis „seit“ sieben Jahren im Sinne von § 26 Abs. 4 Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung vor dem 01.01.2005 anzurechnen. Bezüglich der Anrechenbarkeit der Gestattungszeiten findet somit § 26 Abs. 4 S. 3 auch im Kontext des § 102 Abs. 2 Anwendung.

Die Regelung bereitet bei am 01.01.2005 Geduldeten in der praktischen Handhabung Probleme, weil einerseits der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, andererseits aber nicht geregelt ist, was für Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 gilt. So ist nämlich zu berücksichtigen, dass einem Ausländer, der vor dem 01.01.2005 geduldet war und aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt erhalten hat, diese AE aus verwaltungspraktischen Gründen nicht gleich am 01.01.2005 erteilt werden konnte, so dass es regelmäßig zu Unterbrechungen kam. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung gilt Folgendes:

Da es sich um eine Übergangsregelung handelt, findet die Regelung bei am 01.01.2005 Geduldeten ausschließlich dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt am 01.01.2005 vorlagen und bis zur Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin vorgelegen haben. Insoweit ist vereinfachend darauf abzustellen, ob der Betroffene zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 unverschuldet an der Ausreise
gehindert war und ihm deshalb am 01.01.2005 eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden können. Angerechnet auf den siebenjährigen Zeitraum werden dann alle Befugnis- und Gestattungszeiten vor und alle Duldungszeiten vor und nach dem 01.01.2005. Selbst wenn man dem nicht folgte, käme man bei der Ausübung des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens in diesen Fällen zu keinem anderen Ergebnis, da es nicht sachgerecht erschiene, frühere Duldungszeiten anzurechnen, wenn der Betroffene selbst zum Inkrafttreten des AufenthG seine mangelnde Ausreise noch zu vertreten hatte. Auf diese hilfsweise Ermessenserwägung kann in ablehnenden Bescheiden hingewiesen werden.
Für Personen, die am 01.01.2005 in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Gestattung waren, ergeben sich geringere Auslegungsprobleme, da die Aufenthaltsbefugnis am 01.01.2005 gemäß § 101 Abs. 1 als Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt fortgalt und sich am Status der Gestattung durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts geändert hat. Duldungszeiten, die der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangingen, sind dann anzurechnen.
Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich geduldete oder gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Duldung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Duldungs- oder Gestattungszeiten auf die 7-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Befugniszeiten vor dem 01.01.2005 sind ggf. auf diese drei Jahre anzurechnen.

Für mein Verständnis heißt das, dass dein Klient spätestens mit Erfüllung von 2 Jahren regelmäßiger Einkünften aus eigener Arbeit (Sicherung LU) eine Niederlassungserlaubnis bekommen soll. Siehe
Zitat:
26.4.2. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration sind zwei Aspekte zu beachten: In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Darüber hinaus sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 7-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben.
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Antwort #7 - 18.09.2007 um 18:20:02
 
Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
wenn er meines Erachtens eigentlich § 26 Absatz 4 in Anspruch nehmen könnte? 


Nein das geht nicht wegen der Duldung in 2005. Diese unterbricht den geforderten Besitz einer AE seit sieben Jahren und kann auch nicht - mangels Regelung -  angerechnet werden. Sorry Zwinkernd

Dass Berlin die anrechnet ist eine exotische Sonderregelung .

Grüße
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Antwort #8 - 18.09.2007 um 18:57:13
 
ronny schrieb am 18.09.2007 um 18:20:02:
das geht nicht wegen der Duldung in 2005

Und genau das / die ist zu bemängeln. November 2005 war lange nach Januar 2005, also gab es schon das AufenthG und die Möglichkeit der AE Erteilung. Wieso also Duldung? Genau an dem Punkt würde ich bohren.
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Antwort #9 - 18.09.2007 um 19:34:49
 
Sondra schrieb am 18.09.2007 um 18:57:13:
Wieso also Duldung?


Ist nicht relevant, die Tatsache als slche zählt Zwinkernd

Sorry dass ich hier den a.d. spiele, aber das sind keine Ansätze ...
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Antwort #10 - 19.09.2007 um 08:59:38
 
Erst einmal ein Dankeschön an Euch beide, Sondra und Ronny, dass Ihr nun doch versucht habt, Euch dieser verwurstelten Sache hier anzunehmen. Auf einiges möchte ich hier reagieren:

Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
wenn er meines Erachtens eigentlich § 26 Absatz 4 in Anspruch nehmen könnte?  


Das geht aus den Gründen, die Ronny hier genannt hat, leider nach wie vor nicht. Dass der Gesetzgeber hier mit dem 2. Änderungsgesetz keine "Heilung" herbeigeführt hat, gehört für mich zu den größten Enttäuschungen. Integrationspolitischer Unsinn ist damit nun zementiert worden.

Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
Meines Erachtens ist eigentlich die Erteilung einer Duldung nach dem 1 Januar 2005 zu bemängeln. Vor allem unter dem Aspekt, dass es innerhalb 11 Jahren allen involvierten Behörden hätte klar werden müssen, dass "seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ... die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ... und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.". Man hätte ihm eigentlich sofort die AE erteilen können / sollen.  


Sondra schrieb am 18.09.2007 um 18:57:13:
Wieso also Duldung? Genau an dem Punkt würde ich bohren.


Dass mit der Duldung nach dem 01.01.2005 ist wohl wirklich ein entscheidender Knackpunkt. Ob allerdings die Möglichkeit bestanden hätte, ihm sogleich eine AE zu erteilen ... - ich weiß es nicht - immerhin ist sein Asylverfahren ja letztlich nicht erfolgreich gewesen, das stand aber endgültig erst im November 2005 fest. - Es wurde dann sogleich ein Antrag auf Erteilung einer AE gestellt - für die Zeit der Bearbeitung erhielt er erstmal eine Duldung - ich habe da schon seinerzeit "gebohrt", aber (juristisch) ist diesbezüglich das Verhalten der ABH wohl kaum zu bemängeln.

Aber Blicke in Vergangenes und Konjunktive helfen eh nicht weiter ...

Zur Illustration und weiteren "Anregung" stelle ich mal Auszüge aus den Anwendungshinweisen des Innenministeriums MV zur seinerzeit geltenden vorläufigen Bleiberechtsregelung der IMK hier in den thread:

Zitat:
      Der Ausländer muss spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde im Besitz einer Duldung sein.

      Von der Bleiberechtsregelung nicht erfasst werden Ausländer, die sich (noch) im Asylverfahren befinden oder die im Besitz einer kurzzeitigen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind. Diese Personen können jedoch von sich aus ihr Asyl(folge)-verfahren beenden bzw. auf die Aufenthaltserlaubnis verzichten. Wenn sie danach eine Duldung erhalten, gehören sie zum Personenkreis potentiell Begünstigter nach der Bleiberechtsregelung.  

      Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung oder eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (Kapitel 2, 5. Abschnitt AufenthG) sind auf die Mindestaufenthaltsdauer gemäß Punkt A. Ziffer I. anzurechnen.



1.      Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind anhängige ausländer- und asylverfahrensrechtliche Rechtsbehelfsverfahren und sonstige Verfahren durch den Ausländer zum Abschluss zu bringen oder durch Rücknahme zu beenden.

2.      Sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge (z. B. Eingaben an Bundes- oder Landesbehörden, an den Bürgerbeauftragen oder den Petitionsausschuss Mecklenburg - Vorpommern, die Härtefallkommission des Landes) sind ebenfalls vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den Ausländer abzuschließen oder zurückzunehmen.  

3.      Der Ausländer hat vor der Beendigung bzw. der Rücknahme seiner Verfahren und Anträge (auch: Asylanträge) ein Recht auf verbindliche Mitteilung, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis auch tatsächlich erteilt werden wird. Daher reicht es aus, wenn er zunächst die Beendigung/ Rücknahme für den Fall erklärt, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (auflösende Bedingung). Die tatsächliche Beendigung aller Verfahren bzw. die Rücknahme von Anträgen sind von ihm erst zu veranlassen, wenn ihm die Ausländerbehörde zugesichert hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.




Nach diesen Hinweisen war es möglich, nach Zusicherung der ABH, dass eine AE nach Bleiberechtsregelung erteilt wird, auf eine schon erteilte AE aus humanitären Gründen zu verzichten - kurzzeitig erneut eine Duldung zu erhalten und dann die AE gemäß Bleiberechtsregelung zu bekommen. (Anders würde die sowohl hier in den Anwendungshinweisen MV zur vorläufigen Bleiberechtsregelung als auch im Gesetzestext des § 104a AufenthG vorgenommene Erwähnung von Zeiten eines humanitären Aufenthalts IMHO eigentlich keinen Sinn machen, denn die können sich regelmäßig erst im Anschluss an eine Duldung ergeben haben.)

Die Frage ist: Geht das auch bei der gesetzlichen Bleiberechtsregelung? - Oder gilt absolut, was Du, Sondra gepostet hast:

Sondra schrieb am 18.09.2007 um 17:06:13:
Wenn ich richtig verstehe, hat er Februar 2006 seine AE erhalten. Somit war er am Stichtag 1 Juli 2007 (Bleiberechtsregelung) nicht mehr geduldet, sondern "erledigt" und zwar über 1 Jahr. Dadurch fällt er IMHO durch den Raster, weil sein Altfall bereits geregelt bzw. nicht mehr regelungsbedürftig war.


Und dann, noch einmal: Brächte das Ganze überhaupt etwas mit Blick auf den begehrten Kindernachzug? Dies ist ja das zweite ungelöste Teilproblem.

P.S.: - Nehmt es bitte nicht übel, dass ich so hartnäckig bin  Traurig

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Antwort #11 - 19.09.2007 um 17:31:20
 
schweitzer schrieb am 19.09.2007 um 08:59:38:
Die Frage ist: Geht das auch bei der gesetzlichen Bleiberechtsregelung?


Hallo,

nur schnell quergedacht weil ich heute zu wenig Zeit zum Drübernachdenken hatte.

Mir ist auf die Schnelle keine Regelung bekannt, die eine analoge Anwendung dieser Verzichtsregelung (Bleiberecht IMK) nicht auch bei der Altfallregelung nach § 104a zuließe.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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