Danka schrieb am 13.09.2007 um 11:55:58:Die Universität verlangt von mir eine Aufenthaltserlaubnis, die mich zu einer Promotion berechtigt.
Haben sie auch verraten, welche
AE dies sein müsste, ihrer Meinung nach?
Danka schrieb am 13.09.2007 um 11:55:58:1. Darf ich mit dem § 18 überhaupt promovieren? Ich bin immer davon ausgegangen, dass einer externen Promotion eigentlich nichts im Wege stünde
Und ich meine auch, dass du Recht hast. Einiges wird auch in D nicht ausdrücklich per Gesetz oder Verordnung geregelt. Anders als im § 16 Absatz 2
AufenthG, wo ein ausdrückliches Verbot formuliert ist
Zitat:(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
wird im § 18 nichts weiter geregelt, außer den Beschäftigungsmodalitäten. Ein Verbot, neben der Beschäftigung, sich auch wissenschaftlich zu betätigen, besteht nicht - es sei denn, du würdest im Rahmen der Promotionsarbeit dazu verdienen; dann könnte man das auch als Beschäftigung (sprich zustimmungspflichtige) bewerten.
Und was nicht verboten ist, muss nicht ausdrücklich erlaubt werden - es gilt einfach als erlaubt. Meine bescheidene Meinung.
Im Übrigen - wann wirst du die Voraussetzungen erfüllt haben für eine
AE entsprechend dem
§ 9 BeschVerfV bzw. entsprechend dem
§ 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
AufenthG erfüllen? Denn spätestens da dürfte sich niemand mehr über deine
AE aufregen.