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§18 und externe Promotion (Gelesen: 2.588 mal)
Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.09.2007 um 11:55:58
 
Hallo liebe Experten,

heute habe ich eine Frage, vor der meine Sachbearbeiterin bei der ABH zuerst hilfslos stand nd dann sich eine Zeit zum Nachdenken nehmen musste. So ist es leider bei mir, ich komme zu ihr oft mit solchen ausgefallenen Fragen, da wohl das Leben so ausgefallen ist hä?

Ich schildere zuerst den Sachverhalt:
Ich arbeite seit 2 Jahren in einer Firma und habe Aufenthaltserlaubnis nach §18 zu Arbeitszwecken mit der Anbiendung an meinen Arbeitgeber. Davor habe ich ein Hochschulstudium in De absolviert, was auch die Gurndlage für meine Arbeitsaufnahme war.
Dazu habe ich an einer deutschen Universität Promotion angefangen. Alle Formalitäten mit dem Institut und meinem Doktorvater sind gelöst. Allerdings musste ich mich aufgrund der neuen Promotionsordnung der Universität immatrikulieren. So habe ich alle benötigten Unterlage eingereicht. Ich bekam darauf hin aufgrund meiner Aufenthaltserlaubnis eine Absage. Die Universität verlangt von mir eine Aufenthaltserlaubnis, die mich zu einer Promotion berechtigt. Dabei ist es eine externe Promotion. Ich bin am Institut oder sonst an der Uni nicht angestellt, sondern arbeite weiterhin Vollzeit bei meinem Arbeitgeber und promoviere während meiner privaten Zeit. Nur wegen der Immatrikulation bin ich keine Studentin, sondern weiterhin eine EXTERNE Doktorandin. Ich habe keine Veranstaltungen an der Universität zu besuchen und keine Pflicht überhaupt, außer, meine Doktorarbeit zu schreiben.

Die Fragen:
1. Darf ich mit dem § 18 überhaupt promovieren? Ich bin immer davon ausgegangen, dass einer externen Promotion eigentlich nichts im Wege stünde...
2. Wenn ich es darf, wie könnte ich es dem Immatrikulationsbüro der Universität plausibel erklären? Auf welche Auslegungen oder §§ könnte ich sie dabei hinweisen?

Für jeden Rat, Hinweis und Hilfe bin ich allen hier sehr dankbar.
Und freue mich auf zahlreiche Antworten.

Mit besten Grüßen
Katrin
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Sondra
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Antwort #1 - 13.09.2007 um 12:32:03
 
Danka schrieb am 13.09.2007 um 11:55:58:
Die Universität verlangt von mir eine Aufenthaltserlaubnis, die mich zu einer Promotion berechtigt.

Haben sie auch verraten, welche AE dies sein müsste, ihrer Meinung nach?

Danka schrieb am 13.09.2007 um 11:55:58:
1. Darf ich mit dem § 18 überhaupt promovieren? Ich bin immer davon ausgegangen, dass einer externen Promotion eigentlich nichts im Wege stünde

Und ich meine auch, dass du Recht hast. Einiges wird auch in D nicht ausdrücklich per Gesetz oder Verordnung geregelt. Anders als im § 16 Absatz 2 AufenthG, wo ein ausdrückliches Verbot formuliert ist

Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

wird im § 18 nichts weiter geregelt, außer den Beschäftigungsmodalitäten. Ein Verbot, neben der Beschäftigung, sich auch wissenschaftlich zu betätigen, besteht nicht - es sei denn, du würdest im Rahmen der Promotionsarbeit dazu verdienen; dann könnte man das auch als Beschäftigung (sprich zustimmungspflichtige) bewerten.

Und was nicht verboten ist, muss nicht ausdrücklich erlaubt werden - es gilt einfach als erlaubt. Meine bescheidene Meinung.

Im Übrigen - wann wirst du die Voraussetzungen erfüllt haben für eine AE entsprechend dem § 9 BeschVerfV bzw. entsprechend dem § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) AufenthG erfüllen? Denn spätestens da dürfte sich niemand mehr über deine AE aufregen.
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.09.2007 um 18:20:01
 
Hallo Sondra,

vielen Dank für deine nette Antwort.

Ich vermute hier auch ein Irrtum der Immatrikulationsbüro-Mitarbeiter.
Am Montag erfahre ich noch von meiner Sachbearbeiterin der ABH ihre Meinung dazu und werde die Uni anrufen.

Deine Frage kann ich leider nicht beantworten, da ich mich in §§ nicht so gut auskenne. Ich darf im März nächstes Jahres den Antrag auf Befreihung von der Anbiendung an meinen Arbeitgeber beantragen (laut meiner Sachbearbeiterin). HAst du es gemeint, oder hast du eine Niederlassungserlaubnis gemeint? Bis zu der NE wird es bei mir wohl noch einige Jahre dauern Smiley

Nochmal vielen Dank
und schönes WE

Katrin
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Danka
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Antwort #3 - 20.09.2007 um 14:30:59
 
Hallo,

ich habe von meiner Sachbearbeiterin von der ABH die Antwort bekommen.
Sie schlägt vor, die Auflage in meiner Aufenthaltserlaubnis zu ändern. Sie wird neben der Firma auch die Promotion auflisten. Somit werde ich auch für die Promotion berechtigt.

Mit der Universität habe ich telefoniert. Sie werden damit zufrieden sein.

Und somit ist die Sache hoffentlich erledigt.

Eine Frage habe ich noch.
In einem halben Jahr kann ich die Auflage aus meiner Aufenthaltserlaubnis streichen lassen (ABH). Wir die Änderung der Auflage eine mögliche Auswirkung auf die Streichung haben? Oder ist dabei das Ausschlaggebnde, dass ich bei der gleichen Firma alle Jahre (2-3 Jahren) gearbeitet habe?

Noch mal vielen Dank
Ka
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KAJA
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Antwort #4 - 21.09.2007 um 11:43:26
 
Hallo Danka,

ausschlaggebend ist nur, daß Du 2 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hast, oder Dich 3 Jahre ununterbrochen und erlaubt in D aufgehalten hast (Zeiten des Studiums werden nicht komplett gerechnet).

Gruß Kaja
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