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Einbürgerung Kind Ausländische Eltern (Gelesen: 3.832 mal)
ayscha
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13.09.2007 um 10:55:53
 
beide Eltern sind unverschuldet arbeitslos mutter noch im erziehungsurlaub bekommen also ALGII Das Kind möchte deutsche werden noch libanesischer Pass
der antrag wird abgelehnt weil die eltern ALGII bekommen ( dafür kann das kind doch nicht ) und es sind für den bearbeiter nicht genügend deutschkenntnisse vorhanden das Kind wurde in die zweite klasse versetzt das zeugniss der zweiten klasse sieht nicht so gut aus also was nun tun widerspruch einlegen unter welchen vorraussetzungen integrationskind ist es schon ....Achja das Kind ist 99 geboren.

Die Geschwister sind deutsche nach geburtenprinzip.
Wäre schön wenn jemand helfen könnte.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 13.09.2007 um 13:03:49
 
Eine vernünftige Groß- und Kleinschreibung, sowie die Verwendung von Punkt und Komma, würden der Lesbarkeit Deines Beitrags sicherlich nicht abträglich sein und auch zu einer schnelleren Beantwortung Deiner Fragen führen.
Als Deutscher sollte das Dir doch eigentlich möglich sein.
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ayscha
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Antwort #2 - 13.09.2007 um 13:23:44
 
Sicherlich ist es mir als Deutsche möglich, auch fehlerfrei zu schreiben. Nur wenn man das tut sollte der Kopf auch frei sein. Ich wusste nicht das dies hier so wichtig ist. Aber wenn jemand einen Rechtschreibfehler sieht darf er Ihn gerne bei Ebay versteigern.

Ansonsten wäre es trotzdem nett wenn jemand helfen könnte.
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Odysseus
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Antwort #3 - 13.09.2007 um 14:39:03
 
Na also, es geht doch, warum denn nicht gleich so??
Achja, Kopp war nicht frei... Cool Kenntnisse der deutschen Sorache sind IMMER wichtig, wie Sie ja anhand Ihrer eigenen Frage unschwer nachvollziehen können. Zwinkernd

Wenn der Antrag allein wegen des ALG II-Bezuges der Eltern abgelehnt werden würde, könnte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg haben. Wann wurde denn der Antrag gestellt?

Wenn aber die Ablehnung auch mit den mangelhaften Sprachkenntnissen begründet wird, dann sollten diese vielleicht auch tatsächlich verbessert werden. Bei einem 8-Jährigen sind Hopfen und Malz ja noch nicht verloren, von daher kann ich dike Ablehnung aus diesem Grunde nachvollziehen.
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schweitzer
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Antwort #4 - 13.09.2007 um 15:07:45
 
Die Einbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Deutschen ist im Ermessen möglich. Genaueres wird in der VwV zu § 8 StAG ausgeführt:

Zitat:
8.1.3.6 Minderjährige Kinder


       Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
       noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
       wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das
       Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.


       Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
       nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
       verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
       nisse gewährleistet ist.


       Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor
       der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei ei-
       nem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr
       noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
       vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


Die ersten beiden Absätze dürften im hiesigen Kontext besonders zu beachten sein.

Ich lese dabei nichts davon, dass für die Einbürgerung des Kindes ein Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts der Eltern erforderlich ist, wobei grundsätzlich (also bei der Einbürgerung von Erwachsenen nach § 8 StAG) Voraussetzung ist, dass der Einbürgerungsbewerber imstande ist, sich und seine Familienangehörigen zu ernähren - dies wird man von einem Kind aber nicht erwarten können - insoweit und wegen eines fehlenden expliziten Hinweises auf eine notwendige Lebensunterhaltssicherung durch die Eltern in der VwV halte ich die diesbezügliche Auffassung der EBH für nicht korrekt.

Der hier zitierte Absatz 2 ist allerdings zu erfüllen und sollte perspektivisch eigentlich keine Hürde darstellen.

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Ralf
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Antwort #5 - 13.09.2007 um 21:39:51
 
schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 15:07:45:
Ich lese dabei nichts davon, dass für die Einbürgerung des Kindes ein Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts der Eltern erforderlich ist


Hallo schweitzer!

Offenbar befinden wir uns in diesem Fall im Bereich
des § 8 StAG, darauf kann man aus dem Untertitel
dieses Treads ("kind 7 Jahre alt") schließen.
Bei § 8 ist die Einbürgerung immer ausgeschlossen,
wenn der Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln
wie ALG II bestritten wird, auf ein Verschulden kommt
es hier nicht an.

Erst wenn sich das Kind mindestens 8 Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhält, kommen wir in den Bereich
von § 10 StAG. Hier ist der Bezug öffentlicher Mittel
dann unschädlich, wenn er unverschuldet ist.

Den Eltern kann man daher nur raten, die Entscheidung
zu akzeptieren und einen neuen Antrag zu stellen,
wenn "die 8 Jahre voll" sind.

Bleiben noch die Deutschkenntnisse. Bei einem
Schüler kann man im Allgemeinen davon ausgehen,
dass ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen,
wenn im Schulzeugnis im Fach Deutsch mindestens
die Note "ausreichend" erscheint. Wenn das nicht
der Fall ist, sollte evtl. Nachhilfeunterricht in
Betracht gezogen werden, nicht nur in Hinblick
auf die Einbürgerung. Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #6 - 13.09.2007 um 21:50:08
 
Hi Ralf,

dass wir uns hier im Bereich des § 8 StAG bewegen war mir schon klar, ich hatte ja auch einen Teil der zugehörigen VwV zitiert. Ich hatte allerdings angenommen, dass die LU - Sicherung nur bei einer Erwachseneneinbürgerung durch den Erwachsenen nachzuweisen ist.

Wenn es nun so ist, dass bei der Einbürgerung eines Kindes (nicht nur bei Miteinbürgerung) die Lebensunterhaltssicherung durch die Eltern für die ganze Familie als Bedingung zu gewährleisten ist, dann hätte ich das nach Lektüre des zitierten Abschnittes der VwV nicht vermutet (Odysseus wohl auch nicht!), habe das dann aber nun dazugelernt.  Zwinkernd (Eltern haften für ihre Kinder  Zwinkernd)

Im Sinne der TS war Deine Richtigstellung, denke ich, sehr wichtig - da hatte mein Post ja nun falsche Hoffnungen geweckt  Traurig (So was habe ich selbst auch nicht gern ...)


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Antwort #7 - 13.09.2007 um 22:15:30
 
schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 21:50:08:
ich hatte ja auch einen Teil der zugehörigen VwV zitiert.

Richtig. Hier werden für minderjährige Kinder einige
Einschränkingen von den allgemeinen Voraussetzungen
gemacht, so bei der sonst erforderlichen Aufenthalts-
dauer und bei den Deutschkenntnissen. Aber eben
nicht bei der Unterhaltsfähigkeit. Das Gesetz selbst
unterscheidet in § 8 Abs. 1 Nr. 4 ja auch nicht, das
gilt immer und absolut.

schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 21:50:08:
da hatte mein Post ja nun falsche Illusionen geweckt

Macht ja nichts, deswegen diskutieren wir hier ja. Zwinkernd

Ansonsten: Wenn das Kind 1999 geboren ist, kann es
ja, vorausgesetzt es lebt seit der Geburt in D,
nicht mehr lange dauern, bis ein Anspruch nach
§ 10 vorliegt.

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Odysseus
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Antwort #8 - 13.09.2007 um 23:27:37
 
schweitzer schrieb am 13.09.2007 um 21:50:08:
(Odysseus wohl auch nicht!)


Asche auf mein Haupt - ich hatte den Titel "Kind 7 Jahre" schlichtweg überlesen, mir war nur die Angabe "Kind ist 99 geboren" im Kopp (da war der auch nicht ganz frei...  Schockiert/Erstaunt Durchgedreht) und schon war ich *schwupps* auf der 10-er-Schiene.
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Antwort #9 - 14.09.2007 um 07:27:31
 
Guten Morgen alle miteinander.
Asche auf mein Haupt!
Jetzt bin ich munter und der Kopf ist auch frei. Richtig das Kind ist 06.05.99 in Deutschland geboren. Also 8 Jahre alt dann greift §10 und ein Widerspruch lohnt sich?
Den Libanesichen Eltern habe ich schon nahegelegt Ihren Sohn bei einer Schülerhilfe anzumelden.
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schweitzer
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Antwort #10 - 14.09.2007 um 07:37:06
 
Odysseus schrieb am 13.09.2007 um 23:27:37:
Asche auf mein Haupt  


ayscha schrieb am 14.09.2007 um 07:27:31:
Asche auf mein Haupt!


Das wird ja ein richtig staubiger thread hier zum Ende *prust* *hust*  *Brilleputz* Zwinkernd

ayscha schrieb am 14.09.2007 um 07:27:31:
Also 8 Jahre alt dann greift §10 und ein Widerspruch lohnt sich?  


Ja, das würde ich probieren. - Aber auch für eine Einbürgerung nach § 10 sind ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich. Und es muss sicher sein, dass die Eltern den ALG II -Bezug nicht selbst zu vertreten haben (ist aber in aller Regel ja wohl nicht der Fall).

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« Zuletzt geändert: 14.09.2007 um 07:48:58 von schweitzer »  

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Antwort #11 - 14.09.2007 um 11:36:53
 
ayscha schrieb am 14.09.2007 um 07:27:31:
Also 8 Jahre alt dann greift §10 und ein Widerspruch lohnt sich?

Entscheidend ist ja nicht das Alter, sondern die Auf-
enthaltsdauer. Aber wenn das Kind in Deutschland
geboren ist und von Anfang an eine AE hatte, dann
ist diese Bedingung erfüllt.
Bleiben die Deutschkenntnisse. Wie gesagt, bei Schülern
wenigstens die Note "ausreichend" im Fach Deutsch.
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Antwort #12 - 14.09.2007 um 12:15:01
 
Nochmal zu einem anderen Punkt nachgefragt:
-  "8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt."
Ist dieses "soll" (hier bei ausländischen Eltern und deutschen Geschwistern) im Ermessen nicht so wichtig?
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Antwort #13 - 14.09.2007 um 12:26:49
 
Hallo, Thom,

das SOLL in der zitierten Vorschrift würde ich entgegen der sonstigen SOLL-Bedeutung (= nur im Ausnahmefall nicht) anders übersetzen:

Nur im Ausnahmefall soll ein unter 16 Jahre altes Kind überhaupt selbständig eigebürgert werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #14 - 14.09.2007 um 12:50:40
 
ronny schrieb am 14.09.2007 um 12:26:49:
Nur im Ausnahmefall soll ein unter 16 Jahre altes Kind überhaupt selbständig eigebürgert werden. 

Hi Ronny, so lese ich das auch und frage, ob die Einbürgerungsspezialisten das übersehen haben oder hier den Ausnahmefall (deutsche Geschwister?) sehen.
thom
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