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Erlöschen der NE eines Ausländers (Gelesen: 1.789 mal)
marioR
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöschen der NE eines Ausländers
12.09.2007 um 20:05:08
 
Hallo

Ich habe das Forum schon nach dem Begriff "rechtmässig"
durchsucht, fand jedoch keine schlüssige Antwort zu meiner Frage.
Meine Frage betrifft das Erlöschen der NE eines Ausländers und
bezieht sich auf §51 Absatz 2 Satz 1.

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers,
der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in
ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen
nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt
gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7
oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


Was versteht man unter rechtmäßig?
Sind Aufenthalten im Rahmen der ehemaligen Aufenhaltsbewiligung für Studium
(nach dem alten AuslG) auch rechtmässig und könnten als Anrechnungzeiten für die 15 Jahre dienen?

Ich bedanke mich schonmal.

Mario
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Mick
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Antwort #1 - 12.09.2007 um 20:45:27
 
Hi,
grundsätzlich ist der Aufenthalt mit Bewilligung auch
rechtmäßig. Genauere Regelungen (die, die Anrechnung
ausschließen), sind mir nicht bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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maki
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Antwort #2 - 13.09.2007 um 01:07:19
 
marioR,

wann war denn dieses erlöschen der NE nach §51?

Wenn es vor dem 01.01.2005 geschah, muss das AusIG bemüht werden, denn davor gab es weder eine NE noch das AufenthG und etwas andere (strengere) Regeln für das Erlöschen der (unbefr.) AE.


Gruß,

maki
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schweitzer
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Antwort #3 - 13.09.2007 um 08:36:42
 
Unter den Bedingungen des alten, bis 31.12.2004 geltenden AuslG galten alle unter § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen als rechtmäßige Aufenthalte. Das waren:

-die Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 15 und 17 AuslG,
-die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 27 AuslG
-die Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 28 und 19 AuslG
-die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG.

Nach neuem Recht, also dem Aufenthaltsgesetz gelten die Aufenthaltstitel AE und die NE als rechtmäßig.

Gemäß § 101 AufenthG galten Aufenthaltsbewilligungen nach AuslG als Aufenthaltserlaubnisse nach AufenthG entssprechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck fort. Insoweit ist eine Unterbrechung eines rechtmäßigen Aufenthalts beim "Übergang" vom AuslG zum AufenthG nicht eingetreten.

=schweitzer=
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marioR
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Antwort #4 - 13.09.2007 um 09:22:28
 
Hallo

Ich danke euch für eure Hilfestellungen.

Die Regelungen beim Übergang von AuslG zu AufenthG,
wie sie hier von schweitzer aufgeführt sind, haben
es deutlicher gemacht.

@ maki:
Meine Frage bezieht sich eigentlich nicht auf einen "konkreten" Fall.
Ich wollte damit eine bessere Verständnis der Anrechnungszeiten einer NE erlangen,
besonders dann, wenn der Begriff "rechtmässig" vorkommt.

Mario
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maki
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Antwort #5 - 13.09.2007 um 09:28:28
 
Die Regelung in §51 Abs. 2. Satz 1 sind aber nur auf Rentner anwendbar, zumindest in den meisten Bundesländern:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181463099
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1175780008

Gruß,

maki

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