angel007 schrieb am 12.09.2007 um 09:50:00:Falls der Vater seinen eigenen Sohn adoptieren wuerde koennte der Sohn nach § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten?
Hallo,
ein Staatsangehörigkeitserwerb würde nicht eintreten, aus folgenden Gründen. Die (fettgedruckte) Voraussetzung
Zitat:§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
bedeutet zwar nicht unbedingt, dass die A. in Deutschland stattfinden muß, aber...sie müßte , falls sie im Ausland stattfindet, mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts übereinstimmen.
Die Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist nur zulässig wenn es sich um ein Kind des anderen Ehegatten handelt (§ 1741 Abs. 2 BGB).
Das anzunehmende Kind darf nicht mit dem Annehmenden bereits verwandt sein. Nachdem mit dem Kinschaftsrechtsreformgesetz 1998 die Unterscheidung zwischen ehel. und nichtehelichen Kindern entfallen ist ist eine früher noch mögliche Adoption durch den leibl. Vater unzulässig geworden (Palandt, Rz. 14 zu § 1741 BGB).
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Es wäre allerdings vorliegend zu prüfen, ob nicht bereits infolge der 1992 erfolgten Eheschließung durch Legitimation des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden ist (§ 5 RuStAG in der
vor dem 01.07.1998 geltenden Fassung).
Dazu würde ich ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt empfehlen.
Grüße
Ronny