Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen? (Gelesen: 19.315 mal)
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #30 - 23.09.2007 um 19:45:47
 
Ich denke mal, Ronny meinte das so, dass erst dann
überhaupt in eine Prüfung eingestiegen wird. Natürlich
sind die von von Muleta genannten Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fryderyk
Full Member
***
Offline


I love i4a


Beiträge: 85
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #31 - 24.09.2007 um 18:26:54
 
Es hilft oft, den Ball etwas flach zu halten.

Natürlich sollte die Unterhaltssicherung nur in Regelausnahmefall nachzuweisen sein und nicht im Regelfall, also immer. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass hier erst ein wenig Übung der Anwendung der geänderten Gesetze notwendig sein könnte.

In meiner Berufspraxis erlebe ich solche (versuchten) Übergriffe gegen das Recht immer wieder mal, so seit heute in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten hinsichtlich der Anwendung des §81b 2. Alternative StPO bzw. der entsprechenden Bestimmung des PAG. Auch hier werden ab und zu mal ohne Rechtsgrund ED-Massnahmen durchgeführt. Dies geschieht in der Regel in der durchaus guten Absicht, das Recht anzuwenden, Straftaten aufzuklären und Dergleichen. Vorsätzliche Falschanwendungen des geltenden Rechtes durch Behörden sind meines Wissens noch nie belegt worden.

Schaden entsteht dadurch ja nicht, abgesehen vom unberechtigten Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Mein Berufsstand existiert unter anderem deshalb, weil unsere Welt hier eben nicht perfekt ist.

Leg doch einfach mal die Nachweise vor.
Wen dann (was ich mir nicht vorstellen kann) abgelehnt wird, kannst Du immer noch dagegen vorgehen und auf Begründung der Regelabweichung bestehen. Ich glaube aber nicht, dass es soweit kommen wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SigSag
Full Top-Member
***
Offline


Wo viele Hände sind, ist
die Last nicht schwer.


Beiträge: 456
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #32 - 21.10.2007 um 19:38:37
 
Sag mal mick...(und auch alle anderen die bescheid wissen)

wie ist den ein doppelstaater bei der ABH definiert?
1)Gilt jeder eingebürgerte Deutsche gleich als Doppelstaater, auch wenn er/sie nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und greift dann auch nicht mehr § 28 Abs.1?
2)Es heisst ja in der Anwendungsvorschrift, dass von der LU nicht abgesehen wird, wenn der Person zuzumuten ist in dem Land des/der GattIN leben, kann wenn er/sie auch mit dem Land ursprünglich einen Bezug hat...oder so.
Zum Seitenanfang
  

"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #33 - 21.10.2007 um 22:26:59
 
SigSag schrieb am 21.10.2007 um 19:38:37:
Gilt jeder eingebürgerte Deutsche gleich als Doppelstaater, auch wenn er/sie nur die deutsche Staatsangehörigkeit


Natürlich nicht! Ein Doppelstaatler ist jemand, der zwei Staatsangehörigkeiten hat. Das könnte also ein eingebürgerter Deutscher sein, der bei seiner Einbürgerung seine frühere Staatsangehörigkeit nicht aufgeben musste (dafür kann es sehr unterschiedliche Gründe geben), der also z.B. neben seiner (neuen) deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin auch noch seine frühere, also z.B. syrische besitzt.

Wer nur eine Staatsangehörigkeit besitzt (z.B. auch dadurch, dass er seine frühere in Zusammenhang mit seiner Einbürgerung verloren hat), ist kein Doppelstaatler.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
SigSag
Full Top-Member
***
Offline


Wo viele Hände sind, ist
die Last nicht schwer.


Beiträge: 456
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #34 - 22.10.2007 um 20:40:15
 
Also ich habe folgendes gelesen:
"Gemäß § 28 Abs.1 S.3 AufenthG soll der Ehegattennachzug zu Deutschen im Ausnahmefall vom Nachweis gesicherten Lebensunterhalts abhängig sein. Der Ausnahmefall wird in der Gesetzesbegründung auf Personen beschränkt, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, bzw. Doppelstaatler sind oder diejenigen, die geraume Zeit im Herkunftsstaat des Ehegatten gelebt haben und die Sprache dieses Staates beherrschen." (aus: http://www.svenja-schmidt-bandelow.de/html/anderungen_im_aufenhaltsgesetz.html)

Deswegen meine Frage, ob es nicht doch für Eingebürgerte gilt, auch wenn sie nur die deutsche Staasangehörigkeit besitzen.
Zum Seitenanfang
  

"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.932

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #35 - 22.10.2007 um 22:42:38
 
Hi,

Du kannst doch besser in der "Originalquelle"
selbst nachlesen.

http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf

Und ansonstens sollten wir die allgemeine Diskussion
lassen. Die im Betreff genannte Fragestellung dürfte
beantwortet sein.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
SigSag
Full Top-Member
***
Offline


Wo viele Hände sind, ist
die Last nicht schwer.


Beiträge: 456
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #36 - 23.10.2007 um 10:39:21
 
Hallo....

......und danke für den Tipp.
Zum Seitenanfang
  

"Zur-Habe-Name" ist keine persönliche Aushändigung im Sinne dieses Eigentumsvorbehalts.
 
IP gespeichert
 
Paki
Newbie
*
Offline




Beiträge: 8
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen?
Antwort #37 - 23.10.2007 um 10:55:44
 
schoenertag schrieb am 11.09.2007 um 20:40:40:
Nun der Beamte erläuterte mir ,das vor zwei Wochen das Gesetz §28 geändert wurde und ich jetzt mein Einkommen nachweisen und meinen Mietvertrag ihm bringen muss.



Hallo

Als ich Anfang Mai zur ABH musste, musste ich auch mein Einkommen Nachweis und mein Mietvertrag mitnehmen.

Es wundert mich immer das hier so viele sagen dass bei Ihnen nicht nach dem Einkommen Nachweis bzw. dem Mietvertrag gefragt wurde.
Da ich bei meinen Eltern wohne musste ich sogar vom Vermieter eine Bestätigung holen dass mein Mann eventuell mit in die Wohnung einziehen darf.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema