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Aufenthaltsgesetz §28 Änderung?Jetzt Nachweis von Einkommen bei Deutschen? (Gelesen: 19.320 mal)
schoenertag
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.09.2007 um 20:40:40
 
Hallo,
ich war ja schon mal hier wegen Haupt-und Nebenwohnsitz.
Heute waren mein Mann und ich bei der Ausländerbehörde um nach dem Satus seines Antrages nach Aufenthaltsgesetz §28 zu fragen.

Nun der Beamte erläuterte mir ,das vor zwei Wochen das Gesetz §28 geändert wurde und ich jetzt mein Einkommen nachweisen und meinen Mietvertrag ihm bringen muss.
Dann meinte er ich solle ihm noch eine Verpflichtungserklärung von mir vorbei bringen hä?

Kann es sein das es deswegen ist, weil ich keine geborene Deutsche bin, sondern erst seit 7 Jahren meine Staatsbürgerschaft besitze?Ich habe nach Änderungen auf der website vom Bundesjustizministerium nachgeschaut ,ich kann aber keine Änderung des §28 finden?Als ich sagte das wir den Antrag vor 2 Monaten gestellt haben meinte er das es keine Übergangsregelung gebe? hä?

Nochmal zu uns:mein Mann ist Student und Marokkaner,bald fertig mit Studium ich bin auch Studentin und Deutsche am Anfang meines Studiums.

Bin echt verwirrt.Danke im Voraus für eure Hilfe.
schoenertag

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Mick
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 20:56:40
 
Hi,
hast Du neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch
eine weitere, nämlich die des Ehemannes. Falls dem so
ist, könnte zumindest in der Theorie geprüft werden, ob
Euch die Eheführung im gemeinsamen Heimatland zuge-
mutet werden kann, sofern der LU nicht gesichert ist.

Entscheidende Änderung im AufenthG hierfür ist, dass im
ersten Halbsatz nicht mehr generell darauf verwiesen wird,
dass die AE unabhängig von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu
erteilen ist.

Ansonsten empfehle ich hierzu die Forensuche und Lektüre
des Forums "Gesetzesänderungen". Wurde schon vielfach
diskutiert.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 21:07:52
 
Hallo Mick,
danke dir für die schnelle Antwort.
Nein ich besitze nicht die doppelte Staatsbürgerschaft,hatte früher die türkische Staatsbürgerschaft.

D.h,mit der Änderung des Paragraphen haben die Beamten einen Ermessensspielraum?


§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1.
    Ehegatten eines Deutschen,
2.
    minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
    Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) 1Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. 2Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

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Antwort #3 - 11.09.2007 um 21:16:45
 
Deine Version ist veraltet. Schau mal bei uns nach:

hier
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schoenertag
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 21:24:24
 
Hallo fons,

ich habe diese  Version aus der Webseite vom Bundesjustizministerium.

Ist das jetzt auf ermessen von den Beamten?
Weil auf der Version von euch sieht das für mich besser aus:
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden
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Mick
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 23:31:43
 
Hi,
ich sachmal, dass es kein Problem geben wird. Die
Mitarbeiter der ABH müssen sich auch noch mit der
Rechtslage auseinandersetzen. Ich würde bringen
und belegen, was an Einkommen da ist. Bezüglich
der VE würde ich in der Tat fragen, wofür das gut
ist, da in der Regel doch unabhängig vom Einkommen
erteilt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 12.09.2007 um 08:16:07
 
Zitat:
Bezüglich
der VE würde ich in der Tat fragen, wofür das gut
ist, da in der Regel doch unabhängig vom Einkommen
erteilt wird.


Hi Mick,

ich sag mal ehrlich, was mir im Zusammenhang mit der VE - Forderung für Gedanken durch den Kopf gehen: Ich halte diese Forderung für überzogen und durch den Gesetzestext nicht gedeckt.

Gut, wir haben noch keine Verwaltungsvorschriften zu den neuen Gesetzesteilen, aber wenn eine VE quasi für jeden Fall nicht gesicherten Lebensunterhalts zur Bedingung gemacht werden könnte, ginge das m.E. klar an den Intensionen des Gesetzgebers vorbei. (auch mit Blick auf die Gesetzesbegründung)

Du weißt, dass ich kein Anhänger von Diskussionen über Sinn oder Unsinn rechtlicher Bestimmungen bin, aber hier geht es ja um einen konkreten Sachverhalt, der auch mir in meinem Umfeld immer häufiger begegnet.- Insofern bin ich ein bisschen skeptisch, ob eine ABH sich im Zweifel von der Frage eines Antragstellers "wofür das gut ist" wirklich "beeindrucken" oder gar umstimmen ließe.

Bliebe bei einem Beharren der ABH nur der Klageweg, oder gäbe es im Vorfeld nicht die Möglichkeit einer etwas schlüssigeren Argumentation gegen die erhobene Forderung nach Vorlage einer VE?

Bin in diesem Sinne ganz besonders gespannt auf Deine von mir, wie Du weißt, sehr geschätzte Expertenmeinung  Zwinkernd !

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Antwort #7 - 12.09.2007 um 08:24:20
 
schweitzer schrieb am 12.09.2007 um 08:16:07:
oder gäbe es im Vorfeld nicht die Möglichkeit einer etwas schlüssigeren Argumentation gegen die erhobene Forderung nach Vorlage einer VE

Hi schweitzer,

aber Du kennst die Begründung doch. "Gesetzgeber
hat gesagt, in der Regel unabhängig von der Sicherung
des LU - liebe ABH sage mir bitte, wo hier der Regelaus-
nahmegrund liegt." Etc. etc.
Ich würde mir auch überlegen, ob ich das persönlich bei
der ABH regel, oder ob ich nicht mal schriftlich nachfrage,
damit ich auch ggf. eine schriftliche Aussage der ABH zu
dem Thema habe. Und dann fiele mir auch noch der Vor-
gesetzte ein, den man mal dazu befragen sollte, warum
in seinem Sachgebiet die Ausnahme zur Regel gemacht
wird.
Aber vorliegend besteht ja auch der Vorteil, dass der Ehe-
gatte in D. ist. Da bin ich auf den Ablehnungsbescheid
der ABH im Falle der Nichtvorlage der VE sehr gespannt.
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Antwort #8 - 12.09.2007 um 08:38:00
 
Danke Mick! So was in der Art wollte ich hören  Zwinkernd !

- Hilft der TS im Zweifel auch deutlich weiter, weil sie nun konkret handhabbare Tipps für ggf. nötiges Verhalten in der Praxis hat.

Zitat:
Da bin ich auf den Ablehnungsbescheid
der ABH im Falle der Nichtvorlage der VE sehr gespannt.


Ich auch - im Übrigen bestätigt mir diese Aussage von Dir, dass Du die Problematik ähnlich siehst wie ich - war mir nicht ganz unwichtig in diesem Kontext.

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Antwort #9 - 12.09.2007 um 08:53:35
 
eine VE für den Gatten ist sinnlos und von einer Studentin ohnehin nicht viel wert - die Forderung wäre von daher nur absurd und könnte bedenkenlos erfüllt werden.

falls hier die VE eines Dritten angefordert würde, wäre das schlicht gesetzeswidrig - man müsste versuchen, sich die Anforderung schriftlich geben zu lassen.
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Antwort #10 - 12.09.2007 um 13:40:50
 
Hallo zusammen,

danke für eure zahlreichen Antworten. SmileyDas hat mich und meinen Mann aufgebaut.
Also das mit der VE hat mir die ganze Nacht keine Ruhe gelassen.
Ich werde bei der ABH morgen nochmal vorbeischaun und wegen der VE nachfragen.
Und Mick ,danke auch für deine positive Einschätzung! Smiley
Ich meld mich dann wieder.
Gruss schoenertag



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schoenertag
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Antwort #11 - 13.09.2007 um 15:59:56
 
Hallo nochmal zusammen,

also ich war heute wieder bei der ABH,und wollte wegen der VE nachfragen.
Ich war diesmal bei einer Beamtin.Die Beamtin meinte, da ich Deutsche bin,bräuchte ich keine VE aber wegen der Gesetzesänderung Mietvertrag und Einkommensnachweis. Cool Ich habe dann nicht weiter gefragt warum der andere Beamte eine VE wollte.Da ich echt mit der Antwort von Ihr froh war.
Ich halte euch weiter auf dem laufenden.
Gruss schoenertag Smiley
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Antwort #12 - 13.09.2007 um 16:04:19
 
Aber wo steht diese neue Gesetztänderung, das man jetzt auch sein Mietvertrag und seine Einkommennachweise beibringen muss??

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Antwort #13 - 13.09.2007 um 16:15:53
 
Hallo star,

siehe die Antworten von Mick und fons.
LG schoenertag
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Antwort #14 - 13.09.2007 um 17:06:21
 
Sorry, ich muss nochmal nachfragen!
Also eine VE darf die ABH nicht verlangen, aber den Mietvertrag und die Einkommensnachweise seit 2 Wochen?

LG
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