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Rechte mit Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 2.853 mal)
salamandra
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11.09.2007 um 15:45:25
 
Hallo,

ich habe vor kurzem (nach 28.8  Smiley) eine NE+Daueraufenthalt-EG bekommen. Kann ich damit in die neu-EU, also noch nicht Shengen, Länder reisen? (vielleicht sogar  zeitlich unbegrenzt?)
Wie sieht es mit dem möglichen Verlust des Aufenthaltstitels aus? Also, ich entscheide mich z.B. in Österreich zu leben. Dann bleibt Daueraufenthalt-EG weiterhin gültig, NE jedoch nicht mehr. Konkret heisst es dass ich die Arbeitserlaubnis für Deutschland verliere, stimmt?

Danke im Voraus!
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ronny
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 15:55:40
 
salamandra schrieb am 11.09.2007 um 15:45:25:
Wie sieht es mit dem möglichen Verlust des Aufenthaltstitels aus? 


Siehe dazu § 51 Abs. 9 AufenthG:

Zitat:
(9) 1 Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn


1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,


2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,


3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

2Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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salamandra
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 16:11:44
 
Danke für die Antwort! Nun ich habe das Aufenthaltsgesetz durchgeschaut und es sah für mich so aus als ob NE und Daueraufenthalt-EG zwei verschiedene Aufenthaltstitel sind. Somit dachte ich, man kann den einen (NE) verlieren und den anderen (Daueraufenthalt-EG) behalten - im Falle eines Umzugs nach Österreich z.B., da sie unterschiedliche Voraussetzungen des Verlusts haben. Oder ist meine Überlegung falsch? unentschlossen
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Muleta
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 17:38:29
 
salamandra schrieb am 11.09.2007 um 16:11:44:
Danke für die Antwort! Nun ich habe das Aufenthaltsgesetz durchgeschaut und es sah für mich so aus als ob NE und Daueraufenthalt-EG zwei verschiedene Aufenthaltstitel sind. Somit dachte ich, man kann den einen (NE) verlieren und den anderen (Daueraufenthalt-EG) behalten - im Falle eines Umzugs nach Österreich z.B., da sie unterschiedliche Voraussetzungen des Verlusts haben. Oder ist meine Überlegung falsch? unentschlossen


nein, die Überlegung ist richtig. Aber bist Du sicher, dass Du beides bekommen hast? Und beides am gleichen Tag? Welche ABH ist denn kompetent genug, um sowas zu machen???

Muleta
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salamandra
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 17:55:18
 
Ja, bin ich mir sicher!  Zwinkernd Es geht um einen einzigen Kleber im Pass, wo gleichzeitig "Niederlassungserlaubnis", "Erwerbstätigkeit gestattet" und etwas seitlich "Daueraufenthalt-EG" steht. Mein Sachbearbeiter hat mir gesagt, ich habe es am gleichem Tag bekommen wann die Änderungen in Kraft getreten sind.
Es war in Bayern.
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ronny
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 20:23:30
 
Muleta schrieb am 11.09.2007 um 17:38:29:
Welche ABH ist denn kompetent genug, um sowas zu machen??? 


Naja, das halte ich für etwas sehr hochnäsig ...
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Muleta
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Antwort #6 - 11.09.2007 um 22:40:51
 
ronny schrieb am 11.09.2007 um 20:23:30:
Naja, das halte ich für etwas sehr hochnäsig ...


na dann frag ruhig mal im internen Bereich, wie oft zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig in einen Pass geklebt werden. Besonders interessant auch für Leute, die gleichzeitig einen § 16 und § 30 haben könnten. Erteilt das irgendjemand? Und wenn nein: warum denn nicht?

Muleta
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Mick
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Antwort #7 - 11.09.2007 um 22:44:04
 
Hi,
der Ton macht die Musik, Muleta. Und der war genauso
daneben wie dort:

Muleta schrieb am 30.08.2007 um 12:27:17:
Bis die Behörde das gelesen und verstanden hat sind die 6 Wochen schon 'rum. 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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thom
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Antwort #8 - 13.09.2007 um 19:54:01
 
Muleta schrieb am 11.09.2007 um 22:40:51:
Besonders interessant auch für Leute, die gleichzeitig einen § 16 und § 30 haben könnten. Erteilt das irgendjemand? Und wenn nein: warum denn nicht?

Diese Frage ist offen geblieben.
Die Berliner ABH konnte sie kürzlich einem Antragsteller auch nicht beantworten. Kombinierte AEe seien grundsätzlich nicht möglich, obwohl es dafür gute Gründe geben könnte.
Hat die nicht erteilte AE ggf. dennoch Rechtskraft?
thom
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