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Neues Zuwanderungsgesetz (Sprachnachweis) rückwirkend? (Gelesen: 3.924 mal)
lo0p
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Neues Zuwanderungsgesetz (Sprachnachweis) rückwirkend?
11.09.2007 um 10:42:52
 
Moin zusammen,

kann das neue Zuwanderungsgesetz, konkret der Sprachnachweis, einen laufenden Antrag auf Familienzusammenführung beeinflussen?

Die konkrete Situation ist, das Anfang Juli ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wurde. Nach telefonischer Mitteilung der Botschaft (vor dem 27.08.2007!!) wurde dieser bewilligt, man könne den Pass inkl. Visa abholen. Aus verschienden Gründen konnte der Pass allerdings erst nach dem 27.08.2007 abgeholt werden. Dieser wurde allerdings nicht ausgehändigt (obwohl Visa sichtbar schon eingeklebt), sondern es gab nur ein Merkblatt mit dem Verweiss, das nun noch die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Ist das so legitim? Leider gibt es keinen schriftlichen Bescheid der Bewilligung. Meine Frage geht eher dahin, ob das neue Zuwanderungsgesetz in einen laufenden Visa-Antrag eingreifen kann.

Wie läuft der Nachweis der Sprachkenntnisse eigentlich ab? Die Antragstellerin ist der deutschen Sprache mächtig. In der Botschaft wurde ihr gesagt, das sie einen Kurs belegen muss, der in der Botschaft angeboten wird?! Reicht nicht ein Nachweis einer anerkannten Institution?

Danke für eure Hilfe Smiley
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maki
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 10:45:21
 
lo0p schrieb am 11.09.2007 um 10:42:52:
Meine Frage geht eher dahin, ob das neue Zuwanderungsgesetz in einen laufenden Visa-Antrag eingreifen kann. 

Ja, allerdings sollten die Anträge, die vor dem 28.05.07 gestellt wurden noch nach der alten Gesetzeslage entschieden werden.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189496176/3#3

Gruß,

maki
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lo0p
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 11:09:30
 
Vielen Dank für die Antwort. Ich werde mich wohl doch noch mal intensiver mit der Suchfunktion auseinandersetzen müssen Zwinkernd

Ok, Datum der Antragstellung war nach dem 28.05.2007. Stellt sich nun die Frage, wie dieser Nachweis zu erfolgen hat?

Die Antragstellerin sowie ihre Kinder sprechen fast ein besseres Deutsch wie (als? Smiley) ich, ihr jetzt einen Deutsch-Grundkurs aufs Auge zu drücken kann ja nun nicht Sinn der Sache sein.
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tomy
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 11:19:15
 
lo0p schrieb am 11.09.2007 um 10:42:52:
. Dieser wurde allerdings nicht ausgehändigt (obwohl Visa sichtbar schon eingeklebt), sondern es gab nur ein Merkblatt mit dem Verweiss, das nun noch die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Ist das so legitim?
Eigentlich nicht. Wenn das Visum wirklich am 27.8 ausgestellet worden ist, dann unterliegt es auch noch dem alten Gesetz. Ich würde mal nachfragen, wieso der Pass nicht ausgehändigt wird. (Darf der überhaupt behalten werden ? Ist ja Eigentum des ausstellenden Staates )


Tom
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ronny
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 11:22:12
 
tomy schrieb am 11.09.2007 um 11:19:15:
Wenn das Visum wirklich am 27.8 ausgestellet worden ist, dann unterliegt es auch noch dem alten Gesetz. 


Davon steht nix im Sachverhalt oder hab ich Tomaten auf den Augen ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 11:33:03
 
lo0p schrieb am 11.09.2007 um 10:42:52:
Nach telefonischer Mitteilung der Botschaft (vor dem 27.08.2007!!) wurde dieser bewilligt, man könne den Pass inkl. Visa abholen.

Hallo Ronny ich hoffe keine Holländischen  Zwinkernd
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ronny
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Antwort #6 - 11.09.2007 um 11:34:55
 
Ooops, sorry Zwinkernd
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Antwort #7 - 11.09.2007 um 11:35:36
 
ronny schrieb am 11.09.2007 um 11:22:12:
Davon steht nix im Sachverhalt oder hab ich Tomaten auf den Augen ?
Dort stand doch :

telefonischer Mitteilung der Botschaft (vor dem 27.08.2007!!) wurde dieser bewilligt, man könne den Pass inkl. Visa abholen. Aus verschienden Gründen konnte der Pass allerdings erst nach dem 27.08.2007 abgeholt werden. Dieser wurde allerdings nicht ausgehändigt (obwohl Visa sichtbar schon eingeklebt)

Und wenn die Botschaft vor dem 27.8 mitteilt, das daß Visum genehmigt worden ist, und der Pass ab 27.8 abgeholt werden kann, schließe ich daraus, das der Vorgang auch am 26.8 abgeschlossen war, sonst hätte man den Pass ja nicht am 27.8 abholen können. Ein weiterer Grund das die Vermuntung richtig ist, das man den Pass schon gesehen hat, und das Visum dort eingeklebt war.

Warums sollte das Visum schon im Pass sein, wenn der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist ?

Und wenn die Zustimmung vor dem 28.8, also anhand der Fakten wohl der 26.8 gewesen ist, muss altes Recht angewendet werden.

Stellt sich natürlich die Frage, ist alles so gewesen, und kann ich das auch beweisen.


Tom

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Antwort #8 - 11.09.2007 um 11:38:10
 
Hier noch mal die Chronologie, bevor Missverständnisse entstehen:

  • nach dem 28.05.2007 Antrag gestellt
  • vor dem 27.08.2007 telefonische Auskunft (Antragstellering hat angerufen) der Botschaft das Visum bewilligt, man werde sich allerdings noch mal melden wegen Abholtermin
  • nach dem 27.08.2007 Antragstellerin geht auf Eigeninitiative zur Botschaft, da Rückmeldung der Botschaft ausblieb. Auskunft am Schalter war, sie möge doch bitte in 2h noch mal kommen um den Pass abzuholen. Beim zweiten Vorsprechen am gleichen Tag wurde der Reisepass mit dem Verweis auf den noch ausstehenden Nachweis der Sprachkenntnisse nicht ausgehändigt.


Edit da in der Zwischenzeit geantwortet wurde: Es liegt keine schriftliche Bewilligung vor, lediglich telefonische Auskunft! Sei's drum, es scheitert lediglich am Nachweis der Sprachkenntnisse, diese sind vorhanden. Allerdings kann es imho nicht sein, das die Antragstellering samt ihrer 2 Kinder, die jetzt auch nicht zur Schule gehen, für nichts und wieder nichts 3 Monate für einen sinnlosen Sprachkurs verwenden.
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jetflyer
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Antwort #9 - 11.09.2007 um 11:48:59
 
Zitat:
Allerdings kann es imho nicht sein, das die Antragstellering samt ihrer 2 Kinder, die jetzt auch nicht zur Schule gehen, für nichts und wieder nichts 3 Monate für einen sinnlosen Sprachkurs verwenden.


Wobei das gesetz keine Sprachkurs fordert, sondern nur das Prüfungszertifikat!

Die Prüfung dauert 3 Stunden und nicht 3 Monate, natürlich muß man einen geeigneten Termin bekommen.

In einem anderen Thread war schon eine Diskussion, ob es denn unbedingt ein Goethe Zertifikat sein muß, das steht auch nur im BAMF Flyer und nicht im Gesetz. Natürlich sehe ich auch das Problem, die Anerkennung eines  einen "anderen" Nachweis der Sprachkenntnisse bei der Botschaft durchzusetzen...

Grüße
Jetflyer

Bei den geschilderten Deutschkenntnissen Deiner Famile ist das Bestehen sicher keine Hürde.
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Antwort #10 - 11.09.2007 um 11:57:01
 
Wenn die Familie ber Augenrolleneits Deutsch spricht, ist ein Nachweis der Deutschkenntnisse über ein Zer Augenrollentifikat nicht nötig, da hier ein geringer Integrationsbedarf vorliegt.

Hier ein Zitat bezogen auf meinen Fall,

Der Ehegattennachzug zu einem Deutschen kann dann nicht vom Nachweis einfacher Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, wenn - wie das Gesetz es formuliert - ein nur geringer Integrationsbedarf besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3, § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG und i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Integrationsverordnung): Ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich der nachziehende Ehegatte ohne staatliche Hilfe  in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der BRD integrieren wird, besteht kein Anspruch auf einen Integrationskurs. In diesem Fall darf der Nachzug nicht vom Nachweis der Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.

Ich finde, das über den Überraschungseffekt, mit dem alle konfrfontiert wurden alle ein wenig überreagieren um ja keine Fehler zu machen.

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Zeppelin
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Antwort #11 - 11.09.2007 um 16:36:19
 
Ich bin blos gespannt, wann da nun die Rechtsprechung ins Rollen kommt.

Dass der Sprachnachweis auch ganz einfach im Gespräch beim Konsulat erbracht werden kann, zeigt ja z.B. der Beitrag von
michaelrundalis

BAMF-Flyer hin oder her: Seit wann ist ein Flyer einer Rechtsvorschrift gleichzustellen?
Es kann doch wohl nicht sein, dass jedes Konsulat die Regeln anders interpretiert und anwendet.

Zeppelin
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Antwort #12 - 11.09.2007 um 16:42:10
 
VolkerW schrieb am 11.09.2007 um 11:57:01:
Ich finde, das über den Überraschungseffekt, mit dem alle konfrfontiert wurden alle ein wenig überreagieren um ja keine Fehler zu machen. 


Na ja,

sooooo überraschend war das Ganze denn nun doch nicht. Höchstens für jemand der sich spontan verguckt hat Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 11.09.2007 um 18:00:58
 
Hallo,

nur wie sieht das aus, wenn man den Antrag schon beantragt hat, dann hat man ja auch keine Chance mehr bei der Antragsabgabe sich mit den Angestellten auf deutsch zu unterhalten...??

LG
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Antwort #14 - 11.09.2007 um 18:10:46
 
"Der Ehegattennachzug zu einem Deutschen kann dann nicht vom Nachweis einfacher Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, wenn - wie das Gesetz es formuliert - ein nur geringer Integrationsbedarf besteht (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3, § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG und i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Integrationsverordnung): Ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich der nachziehende Ehegatte ohne staatliche Hilfe  in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der BRD integrieren wird, besteht kein Anspruch auf einen Integrationskurs. In diesem Fall darf der Nachzug nicht vom Nachweis der Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden. "

Woher ist diese Ausage ??
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