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Namenänderung Kind (Gelesen: 3.402 mal)
tantris
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11.09.2007 um 10:21:49
 
Hallo an die Fachleute,

nun habe ich mal wieder eine Frage und hoffe es kann mir jemand helfen Smiley

die Fakten:

kind ( heute 11 Jahre) wurde ehelich geboren, Ehemann steht in der Geburtsurkunde, ist aber nicht der Erzeuger, kind bekommt den ehel. Familienname.
dann wird die Ehe geschieden, Ehemann steht weiterhin in der Geburtsurkunde, weiß aber das das Kind nicht von Ihm ist.
Mutter nimmt nach der Scheidung ihren Mädchennamen wieder an und heiratet dann später den leiblichen Vater des Kindes und wählt einen Doppelnamen als Familienname,
kind trägt aber weiterhin den vorherigen Familiennamen.
So nun nach 5 Jahren fragt das Kind natürlich, wieso sie nicht den Namen vom Papa hat und fragt ob sie nicht so wie der Papa heissen kann?

Ich kenne mich mit sowas überhaupt nicht aus und möchte gerne wissen ob eine Namenänderung möglich ist und wenn ja, wie muss da vorgegangen werden?

Vielen Dank
tantris
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ronny
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 11:16:48
 
tantris schrieb am 11.09.2007 um 10:21:49:
So nun nach 5 Jahren fragt das Kind natürlich, wieso sie nicht den Namen vom Papa hat und fragt ob sie nicht so wie der Papa heissen kann?   


Hi Tantris,

das Kindlein heisst ja so wie der Papa (der rechtliche) . Da käme nur eine Namensänderung nach dem NamÄndG, bei gemeinsamer Sorge durch einen gemeinsamen Antrag , in Betracht.
Bei Alleinsorge eben einen Antrag (mit Nachweis der Alleinsorge) durch die Mutter.

Wichtiger Grund müßte vorliegen, d.h. die Namensänderung müßte analog der Rechtsprechung des BVerwG zum Wohle des Kindes erforderlich sein, bei gemeinsamem Antrag der beiden (rechtlichen) Elternteile genügt in manchen Bundesländern auch die Förderlichkeit einer Namensänderung.

Personenstandsrechtliche Möglichkeiten gäbe es evtl. auch noch, wenn eine wirksame Feststellung der "Nichtehelichkeit" des Kindes, bezogen auf die erste Ehe der Mutter vorliegt und noch keine gemeinsame Sorge mit dem biologschen Vater besteht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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tantris
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 11:33:54
 
Hi Ronny,

danke für deine Antwort, leider habe ich glaube ich einen wichtigen Punkt vergessen  unentschlossen

es wurde gerichtlich festgestellt das der eingetragende Vater, nicht der leibliche Vater ist.
die Geburtsurkunde wurde aber nicht geändert.

der derzeitige Stand ist, Mutter hat das alleinige Sorgerecht, ist mittlerweile vom leiblichen Vater wieder geschieden, der leibliche Vater hat noch keine Vaterschaftsanerkennung gemacht.

Mutter trägt weiterhin den doppelfamilienname.

Was müsste jetzt passieren?
Kann die Mutter auch ohne Vaterschaftanerkennung ihren Familienamen an die Tochter übertragen, oder geht das nur mit der Vaterschaftsanerkennung?

Sorry das ich so dumm frage, aber ich kenne mich mit sowas überhaupt nicht aus, habe keine erfahrungen mit Kuckuckskindern  hä?
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 11:44:24
 
tantris schrieb am 11.09.2007 um 11:33:54:
Kann die Mutter auch ohne Vaterschaftanerkennung ihren Familienamen an die Tochter übertragen, oder geht das nur mit der Vaterschaftsanerkennung?   


Hallo,

die Mutter kann dem Kind nur den Namen des anderen Elternteils erteilen. Damit dieser aber als Vater zählt, muß er erstmal in den Geburtseintrag rein (durch Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft).

Hat sie denn eine aktuell ausgestellte Geburtsurkunde oder ist das noch die allererste ?

Eins noch vorweg:

den Doppelnamen (nehme an, dass es eine Anfügung des Geburtsnamens an den Ehenamen war ?) wird das Kind m.E. eh nicht bekommen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 12:35:35
 
Hallo Ronny,

es ist noch die allererste Geburtsurkunde.

Familienname:

Mädchenname der Mutter + de + Familienname des leiblichen Vaters

Vielen Dank für deine Hilfe, jetzt ist es schon ein wenig klarer für mich
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 13:07:55
 
tantris schrieb am 11.09.2007 um 12:35:35:
Mädchenname der Mutter + de + Familienname des leiblichen Vaters   


Wäre dann aber ein etwas anderer Sachverhalt, oder ?

Denn der de - Doppelname deutet auf Auslandsbeteiligung hin Zwinkernd

Wessen Name ist denn da ausländischer herkunft ?

Ggf. gäbe es bei zwei Elternteilen nämlich noch eine IPR Lösung (denke da an Art. 10 Abs. 3 EGBGB).

Müsstest mir etwas mehr zum Sachverhalt mitteilen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 11.09.2007 um 13:27:27
 
hallo Ronny,

ups ...sorry das ich nicht alles geschrieben habe, ich vergesse immer das das ja auch notwenig ist  weinend

also Kind = deutsch
Mutter = deutsch
eingetragener Vater = deutsch ( vorher Yugoslawien)
leiblicher Vater = südamerikanisch

Geburt des Kindes 1996 in der Ehe mit dem damals yugoslawischen Ehemann, Familienname = yugos. Name des Mannes
dann Scheidung ....Mutter nimmt Mädchenname wieder an....Schmid
dann Ehe mit leiblicher Vater = Familienname Schmid de Grandl, Kind hat immer noch Namen vom eingetragenden Vater
dann Scheidung vom leiblichen Vater, Gericht stellt fest, eingetragener Vater ist nicht der Vater!   Und dann ist nichts mehr passiert. Familiennamen sind gleich geblieben.

Es ist ein bissl verwirrend, denn die Mutter hat ings. 8 kinder von 4 verschiedenen Ehemännern, und irgendwie hat sie nicht nur bei dem Kind das Problem, da gibt es noch 2 Kinder die eingetragene Väter haben, aber eigentlich von dem nächsten Mann oder dem davor sind.  Augenrollen und 1 Kind wo keiner weiß wer der Vater ist, nicht mal die Mutter
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Antwort #7 - 11.09.2007 um 15:07:07
 
Hallo Tantris,

also früher gabs ma auf dem Dorf so einen Spruch:

Mädel setz Dich auf ne Kreissäge und sach mir welcher Zahn Dich geschnitten hat ... (Sorry für das OT) ...

Also bei der Konstellation hätte zumindest ich ein Problem, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung festzustellen, weil das eh ein namensrechtlicher Flickenteppich zu sein scheint.

Für das Kind könnte , falls der biologische Vater als rechtlicher Vater in den Geburtseintrag kommt, eine Erklärung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in frage kommen. Dazu wäre beim Standesamt eine Erklärung erforderlich, dass das Kind zukünftig den Namen nach dem Heimatrecht des Vaters führen soll (vermutlich dann ein echter Doppelname).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 12.09.2007 um 09:24:49
 
Guten Morgen Ronny,

vielen Dank für deine Antwort Smiley

zu deinem Spruch, ich habe mir das selbe gedacht, aber bitte jeder so wie er glaubt.

Zum Thema: ich werde mich Informieren wie das Heimatrecht des Vaters lautet. 

Liebe Grüße
tantris
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