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Von befristeter zu unbefristeter Aufenthaltserlaubnis/genehmigung? (Gelesen: 2.232 mal)
sim33
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11.09.2007 um 10:17:06
 
Hallo,

ich bin NICHT-EU Bürgerin und studiere seit 2002 in Deutschland.

ich brauche Hilfe i.o. angegebenem Thema. Ich lebe seit 2001 in Deutschland und seit 2004 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ich hatte ein Studentenvisum und 2005 war ich erst bei der Ausländerbehörde (ein Jahr nach meiner Heirat) und habe meinen Aufenthaltsstatus gewechselt und ein Visum als verheiratet bekommen. Dies Visum gilt nun bis 2008 und erst dann soll ich mit meiner Ehepartnerin zur Ausländerbehörde gehen und einen Antrag auf unbefristeten Aufenhalt stellen, DIES bedeutet aber VIER Jahre nach meiner Eheschließung ... ist das richtig so, denn ich möchte/muss aus div. Gründen schon jetzt die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Geht das? Können Sie mir Hilfe und Rat geben?!

Für Eure Mühe vielen Dank im Vorraus!
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Mick
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 10:23:05
 
Hi,
bei der in § 28 Abs. 2 AufenthG genannten AE handelt
es sich um eine solche nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Da
diese erst seit 2005 im Raume steht, trifft 2008 als
frühester Termin für die NE zu.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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maki
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 10:25:56
 
Du hättest deine AE gleich nach der Heirat ändern sollen auf eine AE nach §28, es zählen nur die Zeiten die du im Besitz einer AE nach §28 warst.

Gruß,

maki
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sim33
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 10:47:47
 
Danke für die schnellen Antworten!

Eine nachträgliche Frage hätte ich noch. Wie lange muss ich - um später die NE zu beantragen - mit meiner Lebenspartnerin gemeinsam gemeldet sein? Wir sind seit unserer Heirat (eingetragenen Lebenspartnerschaft) 2004 (schon vorher aber auch - seit 2002) zusammen gemeldet. Kann ich mich ohne Bedenken ab/ummelden? Oder zählen hierbei auch die 3 Jahre min. Meldepflicht? Oder reicht das verheiratet sein?
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maki
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 10:51:35
 
Verheiratet sein reicht nicht, zusammen gemeldet sein ist eine Vorraussetzung, sowie "das Leben" und fortbestehen der eheähnlichen Gemeinschaft.

Du musst mindestens 3 Jahre in D gewesen sein, davon die letzten 2 Jahre mit einer AE nach §28, dann kannst du eine NE bekommen.

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

...

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

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schweitzer
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 11:02:03
 
Zitat:
Du musst mindestens 3 Jahre in D gewesen sein, davon die letzten 2 Jahre mit einer AE nach §28, dann kannst du eine NE bekommen.


@ maki: Wo steht das geschrieben?

- Ich denke Du verwechselst hier gerade die Bedingungen für die NE - Erteilung mit denen für die Einbürgerung eines ausländischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners eines/einer Deutschen!

Für die NE - Erteilung sind neben anderen drei Jahre in Deutschland in familiärer Gemeinschaft rechtmäßig bestandene Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft Bedingung.

Für die Einbürgerung eines deutschen Ehe-/Lebensgemeinschaftspartners nach § 9 StAG sind hingegen drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, davon zwei Jahre in Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Partner Voraussetzung.

=schweitzer=
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maki
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Antwort #6 - 11.09.2007 um 11:05:02
 
Danke schweitzer, hab ich wohl verwechselt   Traurig
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marioR
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Antwort #7 - 12.09.2007 um 09:51:30
 
aus Anlass der Gesetzänderung möchte ich meine Frage hier anhängen,
da es direkt mit Studium zu tun hat. Und zwar möchte ich wissen,
ob § 9 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf den Fall von sim33 
Anwendung fände.

Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis
werden folgende Zeiten angerechnet:

...

3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des
Studiums o


Vielen Dank.

Mario
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Mick
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Antwort #8 - 12.09.2007 um 09:57:31
 
marioR schrieb am 12.09.2007 um 09:51:30:
Und zwar möchte ich wissen,
ob § 9 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf den Fall von sim33  
Anwendung fände.

Hi,
klar, wenn es um die Erteilung einer NE nach § 9
AufenthG geht. Aber auch das läuft auf 2008 hin-
aus.
2001 bis 2005 = 4 Jahre, davon die Hälfte = 2 J.
2005 bis 2007 = 2 Jahre
Insgesamt also 4 Jahre, noch ein Jahr warten, bei
9er-Entscheidung - und wieder sind wir bei 2008.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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