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Schengen visa und bleiben hier? (Gelesen: 2.549 mal)
burbujita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schengen visa und bleiben hier?
11.09.2007 um 09:39:29
 
Hallo,

Ich habe meine Cousine aus Peru nach Deutschland eingeladen, mein Mann ist Deutsch und hat eine Verpflichtungserklärung für sie gemacht und sie hat schon den Visa bekommen (für ein Monat)  aber sie hat mir gesagt sie will hier bleiben auch wenn sie illegal muss!  Ich will nicht dass mein Man Probleme wegen Ihr bekommt und weiß nicht was Ich machen soll!  kann ich die Boschaft anrufen und sagen dass sie meine Cousine den Visa wegnehmen soll?

Danke für ihre Hilfe

Marycarmen  unentschlossen
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 10:16:27
 
Wen Sie noch nicht nach D. eingereist ist, kannst Du (besser: Dein Mann als VE Geber) die Botschaft schleunigst kontaktieren und exakt dies dort melden. Ein Shengenvisum kann jederzeit vor der Einreise ungültig erklärt werden bzw. auch die Einreise kann trotz Shengenvisum verweigert werden, wenn es dafür Gründe gibt.


Nachher in D. ist es zu spät, da haftet der VE Geber bis zum bitteren Ende..

Grüße
Jetflyer
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 14:31:38
 
jetflyer schrieb am 11.09.2007 um 10:16:27:
Wen Sie noch nicht nach D. eingereist ist, kannst Du (besser: Dein Mann als VE Geber) die Botschaft schleunigst kontaktieren und exakt dies dort melden. Ein Shengenvisum kann jederzeit vor der Einreise ungültig erklärt werden bzw. auch die Einreise kann trotz Shengenvisum verweigert werden, wenn es dafür Gründe gibt.


Die Botschaft ist wohl nicht mehr zuständig, ich schlage Bundespolizei und ABH vor.

Gruß, ULF
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 14:51:26
 
ulf schrieb am 11.09.2007 um 14:31:38:
Die Botschaft ist wohl nicht mehr zuständig, ich schlage Bundespolizei und ABH vor.

Gruß, ULF

Warum ist die Botschaft nicht mehr zuständig? Mit der Kenntnis über die geänderten Voraussetzungen (Rückkehrbereitschaft) kann sie das Visum sehr wohl widerrufen, auch wenn sie keinen Zugriff mehr auf die Person hat.
Mit einem so annullierten Visum tut sich die Bundespolizei dann leichter, da eine Zurückweisung nach § 15 (1) AufenthG drin ist. Ansonsten ist es eine Ermessensentscheidung nach § 15 (2), das Visum muss vor Ort widerrufen werden ... ist wesentlich aufwändiger.

Also am Besten die Botschaft über den Sachverhalt informieren. Die möge dann bitte die Bundespolizei informieren und die macht an der Grenze den Rest.

Daddy
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Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

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janetm
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 16:59:55
 
Und nicht vergessen auch die Cousine zu informieren.

Vielleicht will sie dann ja gar nicht mehr reisen und die Bundespolizei hat weniger zu tun Zwinkernd

Aloha
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.09.2007 um 16:23:03
 
Daddy schrieb am 11.09.2007 um 14:51:26:
Warum ist die Botschaft nicht mehr zuständig? Mit der Kenntnis über die geänderten Voraussetzungen (Rückkehrbereitschaft) kann sie das Visum sehr wohl widerrufen, auch wenn sie keinen Zugriff mehr auf die Person hat.
Mit einem so annullierten Visum tut sich die Bundespolizei dann leichter, da eine Zurückweisung nach § 15 (1) AufenthG drin ist. Ansonsten ist es eine Ermessensentscheidung nach § 15 (2), das Visum muss vor Ort widerrufen werden ... ist wesentlich aufwändiger.


Ich nahm an, daß so ein VA auch geeignet bekanntzugeben ist.

Und jetzt fand ich noch:

§ 71 Zuständigkeit
(1) 1Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. 2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
[...]
3.den Widerruf eines Visums
a)im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b)auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat,


Dann sollte man in der Tat der Auslandsvertretung Bescheid geben. Der Ausländer erfährt es dann beim Einreiseversuch, man hat dann den Paß und die Person.

Gruß, ULF
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Daddy
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Antwort #6 - 18.09.2007 um 18:53:00
 
ulf schrieb am 18.09.2007 um 16:23:03:
Dann sollte man in der Tat der Auslandsvertretung Bescheid geben. Der Ausländer erfährt es dann beim Einreiseversuch, man hat dann den Paß und die Person.

Eben ... wobei ich nicht ausschließe, dass die Bundespolizei auch ohne das Ersuchen der Auslandsvertretung tätig werden kann, soweit die entsprechenden Tatsachen bekannt sind.
Vielleicht ist in manchen Fällen das Sprichwort
Doppelt genäht hält besser
passend und man informiert die Auslandsvertretung und die BuPo ... die Info könnte ja an einer Stelle aus Versehen verloren gehen...

Daddy
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