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ALB hat gestern zugestimmt, aber.... (Gelesen: 3.089 mal)
bia75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag ALB hat gestern zugestimmt, aber....
11.09.2007 um 09:36:16
 
Hallo Zusammen!

Die ALB hat gestern zum FZF zugestimmt. Mein Mann hat das Visum am 16.07. eingereicht. Nun hab ich aber Angst, dass er  das Visum nicht bekommt, wegen dem Deutschkurs.  Traurig
Ich bin jetzt im 6 Monat Schwanger und dann hab ich keine Hoffnung mehr, dass er rechtzeitig zur Geburt da ist.  weinend

Kann jetzt die Botschaft "nein" sagen, wegen dem Kurs?
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 09:53:18
 
bia75 schrieb am 11.09.2007 um 09:36:16:
Kann jetzt die Botschaft "nein" sagen, wegen dem Kurs?


Die Botschaft kann immer nein sagen. Und sie wird es wahrscheinlich auch machen, wenn nicht :

Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn
eine der folgenden Aussagen zutrifft:

■■ Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union (außer Deutschland).
■■ Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache
Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
■■ Sie haben einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende
Qualifikation oder bei Ihnen besteht ausnahmsweise
aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf.
■■ Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
■■ Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
■■ Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG).
■■ Forscher (§ 20 AufenthG).
■■ Firmengründer (§ 21 AufenthG).
■■ Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG).
■■ anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3
AufenthG).
■■ Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten
(§ 38a AufenthG).
■■ Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels,
Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder
der Vereinigten Staaten von Amerika.


Tom
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 10:08:36
 
Ich würde an Deiner Stelle ggf. versuchen, ein "kurzes" Besuchsvisum für den Ehegatten während des laufenden Visaverfahrens für die Zeit der Geburt zu erreichen.

In der Vergangenheit war es sehr selten, das ein solches Besuchsvisum erteilt wurde, da ja immer "die Gefahr" bestand, das so das Visaverfahren umgangen wird und als Tourist gleich eine AE beantragt wird.

Ich kenne aber einen Fall (allerdings Ukraine) , wo so etwas sehr gut vorbereitet wurde und auch klappte. Dort hatte die frischgebackene Ehefrau nur Urlaub und wollte Ihren Nachzug nach D. erst nach ordentlicher Kündigung 3 Monate später machen, FZF Visum war aber schon beantragt. Der Grund war dort  "nur" Weihnachten zusammen feiern wollen, die Botschaft hat das geglaubt (und ist auch nicht enttäuscht worden Smiley


Ich könnte mir z.B. vorstellen eine Bestätigung über die Buchung eines Deutsch Kurses im Herkunftslands nach der Geburt vorzulegen. Man muß bei dieser Variante eben die Rückkehrbereitschaft trotz FZF Visaverfahren für die Zeit des Deutsch Lernens glaubhaft zu vermitteln.

Vielleicht klappt ja so ein Weg, ich würde auf jeden Fall "offensiv" ="aktiv drum kümmern" an diese Geschichte herangehen

Grüße

Jetflyer

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Shahpur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 10:10:55
 
bia75 schrieb am 11.09.2007 um 09:36:16:
Hallo Zusammen!

Die ALB hat gestern zum FZF zugestimmt. Mein Mann hat das Visum am 16.07. eingereicht. Nun hab ich aber Angst, dass er  das Visum nicht bekommt, wegen dem Deutschkurs.  Traurig
Ich bin jetzt im 6 Monat Schwanger und dann hab ich keine Hoffnung mehr, dass er rechtzeitig zur Geburt da ist.  weinend

Kann jetzt die Botschaft "nein" sagen, wegen dem Kurs?


wenn der antrag NACH dem 28.05.07 gestellt wurde sieht es leider schlecht aus. Das ist der stichtag gewesen. Alle Antragsteller die danach kommen, müssen den Deutschnachweis liefern. Wenn ihr den Antrag VOR dem 28.05.07 gestellt habt, muss normalerweise kein deutschnachweis geliefert werden.
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bia75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 10:17:53
 
Vielen Dank für die Antworten.

Mein Mann kommt aus Ägypten und da ein Besuchervisum zu bekommen ist immer sehr schwierig. Wenn es jetzt nicht mit dem FZF klappt, dann weiss ich nicht, ob er überhaupt kommen kann und ich muss die Geburt alleine durchstehen  weinend

Gruß
Bianca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 11:07:51
 
bia75 schrieb am 11.09.2007 um 10:17:53:
Wenn es jetzt nicht mit dem FZF klappt, dann weiss ich nicht, ob er überhaupt kommen kann und ich muss die Geburt alleine durchstehen  weinend  
Sehe es positiv. Wenn das Kind da ist, braucht er auch keinen Sprachkurs mehr. Zumindest nicht zur Einreise. (FZV zum Kind)


Tom
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Antwort #6 - 11.09.2007 um 11:15:18
 
auf welcher Rechtsgrundlage kann man eigentlich, ohne vorher zu informieren, ein Gesetz RÜCKWIRKEND anwenden?
Das ist doch total ungerecht! Und soll sie sich jetzt wünschen z.B. Italienerin zu sein, weil es ihr in ihrem Fall als Italienerin in Deutschland, in ihrem eigenen Land!!, besser gehen würde?
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Antwort #7 - 11.09.2007 um 11:18:23
 
Anna2 schrieb am 11.09.2007 um 11:15:18:
auf welcher Rechtsgrundlage kann man eigentlich, ohne vorher zu informieren, ein Gesetz RÜCKWIRKEND anwenden? 

Es wird NICHT rückwirkend angewendet, zum Zeitunkt der Entscheidung muss die aktuell gültige Rechtslage angewendet werden, ausser der Gesetzgeber hat Übergangsregelungen bestimmt.

Anna2 schrieb am 11.09.2007 um 11:15:18:
Das ist doch total ungerecht! Und soll sie sich jetzt wünschen z.B. Italienerin zu sein, weil es ihr in ihrem Fall als Italienerin in Deutschland, in ihrem eigenen Land!!, besser gehen würde?
 
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Antwort #8 - 11.09.2007 um 11:20:25
 
Anna2 schrieb am 11.09.2007 um 11:15:18:
auf welcher Rechtsgrundlage kann man eigentlich, ohne vorher zu informieren, ein Gesetz RÜCKWIRKEND anwenden?


Hallo, bitte keine (weitere) Diskussion über das geltende Recht.

Zur Rückwirkung:

Es ist keine echte Rückwirkung, sondern allenfalls eine (zulässige) unechte Rückwirkung. Die Botschaft / ABH wendet das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht an.

Insofern bestünde noch nicht einmal eine Verpflichtung, eine (wie vorliegend) Schonfrist durch Festsetzung eines Stichtages für Antragseingänge zu gewähren.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #9 - 11.09.2007 um 11:35:14
 
Na prima. Wenigstens kann er dann nach der Geburt hier sein  weinend

Warum hat dann die ALB keinen Sprachnachweis verlangt, wenn das Gesetz jetzt gültig ist?

In diesem Merkblatt seht auch bei dem Visumsantrag und nicht bei Zusage eines Visums soll der Nachweis erbracht werden.

Wenn ich jetzt Italienerin wäre, dann könnte wenigstens mein Mann kommen, den das würde unter die Ausnahmen fallen.
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ronny
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Antwort #10 - 11.09.2007 um 11:39:48
 
bia75 schrieb am 11.09.2007 um 11:35:14:
Wenn ich jetzt Italienerin wäre, dann könnte wenigstens mein Mann kommen, den das würde unter die Ausnahmen fallen. 


...

Ist doch eine überflüssige Diskussion...


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Antwort #11 - 11.09.2007 um 12:22:11
 
bia75 schrieb am 11.09.2007 um 11:35:14:
Na prima. Wenigstens kann er dann nach der Geburt hier sein  weinend

Warum hat dann die ALB keinen Sprachnachweis verlangt, wenn das Gesetz jetzt gültig ist?

In diesem Merkblatt seht auch bei dem Visumsantrag und nicht bei Zusage eines Visums soll der Nachweis erbracht werden.

Wenn ich jetzt Italienerin wäre, dann könnte wenigstens mein Mann kommen, den das würde unter die Ausnahmen fallen.


in vielen ländern wartet man fast ein ganzes Jahr auf das visum. wenn ich das richtig verstanden habe, habt ihr erst im juli den antrag gestellt. dann ist es sowieso schon exorbitant schnell, daß ihr jetzt nur noch sprachnachweise liefern müsst. es ist sicherlich schade das dein mann bei der geburt nicht dabeisein kann. aber sieh es mal so, andere paare sind ab zeitpunkt der antragstellung fast ein jahr getrennt...und das schon vor sprachnachweis zeiten. nach der geburt des kinden sind ja anscheinend auch keine sprachnachweise mehr nötig. d.h. insgesamt musst du wirklich nicht lange auf das visum warten...
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Ulf
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Antwort #12 - 11.09.2007 um 14:06:04
 
bia75 schrieb am 11.09.2007 um 11:35:14:
Na prima. Wenigstens kann er dann nach der Geburt hier sein  weinend

Warum hat dann die ALB keinen Sprachnachweis verlangt, wenn das Gesetz jetzt gültig ist?


Die ABh bekommt den Mann erst zu sehen, wenn er hier ist. Die Sprachkenntnisse werden im Wohnsitzland überprüft, und sei es im Zwiegespräch mit einem Mitarbeiter der Auslandsvertretung.

Gruß, ULF
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