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Après Heirat (Gelesen: 2.883 mal)
kalbass
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Beiträge: 22

Yaounde, Cameroon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: kamerunisch
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11.09.2007 um 01:03:22
 
Hallo zusammen,
ich bin ein ausländischer Student in Düsseldorf und meine Freundin und ich haben uns entschieden, zu heiraten, und zwar in Sonderborg (Dänmark).

Weil wir nicht im Moment sind, in der fianziellen Lage, uns eine grosse Wohnung zu leisten (die hat auch ein Kind) wollen wir erstmal getrennt leben. Die wohnt zur zeit in Sb und sucht gerade eine Wohnung in D'dorf fuer sie und ihr Baby. Sollte von dem Jugenamt finanziert.  Die ist erst 18, und ich 21. Und später, wahrscheinlich nächtes Jahr, werden wir uns eine gemeinsame Wohnung suchen.
Wir planen unsere Hochzeit im Oktober.

Meine Frage, wäre ein pb wenn wir nicht direkt zusammen einziehen ? Bekomme ich trotzdem ein neues AE (die ist eine Deutsche) ? habe gehört, die muss aber bei mir angemeldet werden, oder ich bei ihr, damit die meine Frau werden kann. Oder dass, wenn wir getrennt leben, kriegen wir Ärger. Stimmt das alles ? 

Andere Frage : Müssen wir unbedingt zusammen einziehen, damit ich die Einbürgerung beantrage und bekomme ? (ich meine nach den 2 Jahren in der Ehe).

Ich danke euch schon fuer eure Kommentare über das Thema. Das wird mir sehr helfen.

Viele Grüsse,

Kalbass
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.09.2007 um 07:23:42
 
kalbass schrieb am 11.09.2007 um 01:03:22:
Meine Frage, wäre ein pb wenn wir nicht direkt zusammen einziehen ? Bekomme ich trotzdem ein neues AE (die ist eine Deutsche) ? habe gehört, die muss aber bei mir angemeldet werden, oder ich bei ihr, damit die meine Frau werden kann. Oder dass, wenn wir getrennt leben, kriegen wir Ärger. Stimmt das alles ?   

Andere Frage : Müssen wir unbedingt zusammen einziehen, damit ich die Einbürgerung beantrage und bekomme ? (ich meine nach den 2 Jahren in der Ehe). 


Hallo,

sowohl die AE nach § 28 AufenthG als auch die Einbürgerung nach § 9 StAG werden davon abhängig gemacht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Allein die Eheschließung, ohne eheliches Zusammenleben, ändert nichts an dem bisherigen Sachverhalt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.09.2007 um 07:41:54
 
kalbass schrieb am 11.09.2007 um 01:03:22:
ich meine nach den 2 Jahren in der Ehe). 


Für die Einbürgerung benötigst Du 3 Jahre ehel. LG


DC
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 11.09.2007 um 07:44:24
 
Hoi,

und auch wenn jetzt einige sagen, dass getrennte
Wohnungen nicht gleich fehlende eheliche LG be-
deuten. Beide die Wohnung in Düsseldorf lässt durch-
aus darauf schließen, dass keine ehel. LG begründet
werden soll. Wie wäre es denn mit einer gemeinsamen
Wohnung der mittleren Größe und Preisklasse? Zwei
Wohnungen statt einer halte ich zunächst mal für
eine Milchmädchenrechnung.
So jedenfalls könnten die Vorhaltungen lauten und
ich glaube nicht, dass es problemlos zur AE nach 28
kommen wird.

@DC:

klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.09.2007 um 08:31:14
 
Ich muss Mick Recht geben,

zwei Wohnungen in Düsseldorf insbesondere bei Umzug aus Saarbrücken nach Dort ergeben keine ehel. Lebensgemeinschaft.

Es sieht dann eher - und jetzt setze ich mich einer Steinigung aus -
danach aus, sich den Unterstützungsanspruch durch Dritte (Jugendamt, Sozialamt, ARGE, Vater des Kindes) nicht zu versauern.

Oder gibt es einen bestimmten anderen Grund, so zu handeln ?
Warum erst in 2008 eine gemeinsame größere Wohnung ? Sieht es da finanziell anders aus ?

proll
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.09.2007 um 09:40:06
 
Zitat:
Für die Einbürgerung benötigst Du 3 Jahre ehel. LG
Bisher waren es 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen. Hat sich im neuen Gesetz daran was geändert ? (Latürlich zuzüglich 3 Jahre legalen Aufenthalt in Deutschland)


Tom
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Mick
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Antwort #6 - 11.09.2007 um 09:45:59
 
tomy schrieb am 11.09.2007 um 09:40:06:
Bisher waren es 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen. Hat sich im neuen Gesetz daran was geändert ? 

Hi,
nein. Siehe auch Link in Antwort #3.
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kalbass
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Antwort #7 - 11.09.2007 um 10:01:34
 
Hallo Proll und die Anderen,
meine Freundin geht noch in die Schule, wohnt bei ihrer Mutter in Sb und hatte eine kleine Tochter. Ich studiere.....
Deswegen meinte ich zu ihr, die sollte bis nächstes jahr warten (gegen März) oder so , dann können wir zusammen einziehen, hier in Düsseldorf.
Aber weil die unbedingt dieses Jahr umziehen möchte (natürlich nach Düsseldorf), möchte erstmal in einer kleinen Wohnung mit ihrer Tochter einziehen, und finanziert vom Jugenamt (Die ist nicht in der Lage das zu finanzieren).
Von meiner Seite aus, ich lebe allein, und finanziere selber mein Leben. Ich bin Programmier bei einer IT-Firma.

Was könnt ihr mir vorschlagen ?

Ich danke euch nochmal fuer eure Kommentare.


H.
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Mick
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Antwort #8 - 11.09.2007 um 10:10:21
 
kalbass schrieb am 11.09.2007 um 10:01:34:
Was könnt ihr mir vorschlagen ? 

Hi,
das ergibt sich aus den bisherigen Antworten. Aber
ggf. kannst Du ja mit der 28er-AE warten, bis Ihr eine
gemeinsame Wohnung habt, Dein Aufenthalt als Student
dürfte ja gesichert sein.
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kalbass
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Antwort #9 - 11.09.2007 um 10:34:09
 
ok.
Aber was wäre von der Möglichkeit, von meiner Seite 2 Wohnungen zu haben ? D.h. wir sind in der grösseren Wohnung mit dem Baby angemeldet (als Hauptwohnung) und ich habe als 2. Wohnung (auch angemeldet) die im Studentenwohnheim, bis März 08.
Weil der Regel, darf man 2 angemeldete Wohnungen haben (eine als Haupt- und die andere als 2. Wohnung).
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maki
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Antwort #10 - 11.09.2007 um 10:41:13
 
kalbass, wenn ihr keine eheliche Lebensgemeinschaft lebt (Bett und Tisch teilen), bekommst du keine AE nach §28.

Gruß,

maki
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kalbass
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Antwort #11 - 11.09.2007 um 10:46:04
 
ok.
Dann sage ich ihr lieber, die muss bis nächstes Jahr warten, und dann hier einziehen. Weil es lohnt sich wirklich nicht, 2 mal umzuziehen.

Ich danke euch.

Kalbass
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