@Faruk
Dein Einkommen würde ich nach Steuerklasse 3 berechnen. Dann würden die maßgeblichen Freibeträge abgezogen und was übrig bleibt, muss zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dich, das Kind und den Ehemann sowie die Miete reichen. Ob in BW die Berechnung so erfolgt, weiß ich nicht. Das kann die dortige
ABH sagen.
Dein Mann muss nicht nur Deutsch können, er muss den Nachweis
A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen belegen, d.h. er muss eine entsprechende Prüfung machen. (Hinweise findest du auf der Internetseite des
BAMF.
Das Einkommen wird bei
FZF zu einem Ausländer immer geprüft, einzig bei
FZF von Staatsangehörigen der EU gibt es eine andere Berechnung, bei
FZF zu Deutschen entfällt sie ganz.
Ob das Arbeitsplatzangebot beim Bruder des Ehemannes herangezogen werden kann, lässt sich so nicht sagen. Es müsste sich meiner Meinung nach um eine qualifiezierte Tätigkeit handeln, nur dann würde ich sie heranziehen. Wenn Du einen Nebenjob hast, müsste dieser schon länger (mind. 6 Monate zum Zeitpunkt des Visaantrages) bestehen, um anrechenbar zu sein (zumindest in B).
Wenn dein Mann einreisen darf, dürfte er auch sofort arbeiten. Da Du eine
NE hast, bekomt er die unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
Du schreibst, dass Dein Mann schon länger in Deutschland war. Ich hoffe mal, dass die Ausreise freiwillig erfolgt ist und hier nicht noch irgendwelche offenen Rechnungen (Abschiebung) oder Einreisesperren vorliegen. Dann könnte sich die Bearbeitung der Einreise sehr viel länger hinziehen.