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Unbefristete Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.132 mal)
thomas2403
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Beiträge: 12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete Niederlassungserlaubnis
10.09.2007 um 12:30:38
 
Hallo! Ich habe folgende Frage: Ein Bekannter von mir ist zwar kein Deutscher, hat aber eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und bezieht ALG II. Er möchte jetzt heiraten.

Frage: Bekommt dann seine Ehefrau auch eine Aufenthaltserlaubnis/genehmigung? Und wenn ja, welche?

Vielen Dank für Euere Hilfe!
thomas
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbefristete Niederlassungserlaubnis
Antwort #1 - 10.09.2007 um 12:33:25
 
Bei der FZF zu Ausländern muß der LU sichergestellt sein, d.h. ALG2 ist schlecht.

Gruß,

maki
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schweitzer
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Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbefristete Niederlassungserlaubnis
Antwort #2 - 10.09.2007 um 12:58:20
 
Hallo,

ich will sicherheitshalber noch auf eine Ausnahmevorschrift hinweisen, da uns nicht bekannt ist auf welcher Rechtsgrundlage hier die NE erteilt worden ist:

Wenn der Betreffende eine NE nach § 26 (3) AufenthG kann (Ermessensvorschrift) die ABH von der Lebensunterhaltssicherung bei Familiennachzug absehen.

Von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung ist ("Muss"-Vorschrift) abzusehen, wenn

Zitat:
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und

2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.


(Zitat aus § 29 AufenthG)

Für alle anderen Fälle gilt auch, wenn der hier lebende Ausländer eine NE hat, so wie maki bereits ausführte, das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung (Lebensunterhalt muss für beide Partner ohne Leistungen der öffentlichen Hand sichergestellt sein) - Nur dann würde bei Vorliegen auch aller sonstigen  Voraussetzungen anschließend an ein erfolgreiches Visaverfahren nach Einreise eine AE nach § 30 AufenthG erteilt.

=schweitzer=
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