Hallo,
ich will sicherheitshalber noch auf eine Ausnahmevorschrift hinweisen, da uns nicht bekannt ist auf welcher Rechtsgrundlage hier die
NE erteilt worden ist:
Wenn der Betreffende eine
NE nach § 26 (3)
AufenthG kann (Ermessensvorschrift) die
ABH von der Lebensunterhaltssicherung bei Familiennachzug absehen.
Von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung
ist ("Muss"-Vorschrift) abzusehen, wenn
Zitat:1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
(Zitat aus § 29 AufenthG)
Für alle anderen Fälle gilt auch, wenn der hier lebende Ausländer eine
NE hat, so wie maki bereits ausführte, das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung (Lebensunterhalt muss für
beide Partner ohne Leistungen der öffentlichen Hand sichergestellt sein) - Nur dann würde bei Vorliegen auch aller sonstigen Voraussetzungen anschließend an ein erfolgreiches Visaverfahren nach Einreise eine
AE nach § 30
AufenthG erteilt.
=schweitzer=