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FZF zu einem ungeborenen Kind? (Gelesen: 3.138 mal)
Eduard
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10.09.2007 um 10:52:12
 
Hallo,

kein konkreter Fall, aber eine allgemeine Frage (ursprünglich für einen anderen Thread geschrieben, dieser wurde aber gerade geschlossen):

Nehmen wir an, ein Paar will heiraten und es ist schon ein Kind unterwegs. Der Mann ist Deutscher, die Frau lebt in einem Problemstaat. Das Kind wird deutscher Staatsangehöriger sein und sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit sollten unter dem besonderen Schutz des deutschen Staates stehen. Aber wie sieht das in der Praxis aus? Ich sehe folgende legale Optionen für das Paar:

1. Heiratsvisum beantragen: Bis das durch ist (Stichwort Urkundenprüfung), ist die Frau eventuell schon nicht mehr in der Lage, zu reisen. Außerdem: Sprachkurs erforderlich (gibt es Ausnahmen, wenn die Verlobte aufgrund Schwangerschaft dazu nicht in der Lage ist? Ich glaube nicht). Und wenn das Kind erst geboren ist, nützt ihm das Heiratsvisum nichts mehr, da es ja dann ein eigenes Visum benötigt => gehe zu 3.

2. Im Heimatstaat heiraten: letzten Endes genau wie 1.

3. Geburt abwarten, FZF zum Kind beantragen: Hier ist kein Sprachkurs erforderlich, aber ebenfalls Urkundenprüfung.

In jedem Fall werden die Schwangerschaft und mindestens die ersten Monate des Kindes  im Heimatland verbracht werden, unter den dortigen Bedingungen (medizinische Versorgung, aber auch z.B. bestimmte Krankheitserreger, die es bei uns nicht gibt).

Hier nun ein paar Zahlen zur Säuglingssterblichkeit (=Wahrscheinlichkeit, dass ein lebendgeborenes Kind das erste Lebensjahr nicht überlebt) in einigen typischen Problemstaaten:
Philippinen    2,2%
Nigeria           9,7%
Afghanistan   16%

Zum Vergleich in Deutschland: 0,4%

(Dazu kommen natürlich noch andere Risiken, die in den Problemstaaten höher sind und die bei uns durch ein enges Netz von Vorsorgemaßnahmen reduziert werden: Frühgeburt mit Tod oder lebenslanger Behinderung des Kindes  als Folge, Komplikationen bei der Geburt, die zum Tod der Mutter, zum Tod des Kindes oder zu einer lebenslangen Behinderung führen, etc.)

Kann es das schon gewesen sein? Oder habe ich etwas Wichtiges übersehen und es gibt eine legale Möglichkeit für so einen kleinen Deutschen, in Deutschland geboren zu werden ...

Eduard
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schweitzer
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Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 10.09.2007 um 10:56:01
 
Zitat:
gibt eine legale Möglichkeit für so ein Kind, in Deutschland geboren zu werden ...


Nur, wenn die Frau auf der Grundlage eines Visums zum Zwecke der Eheschließung vor Geburt des Kindes einreist.

Ein Familiennachzug zu einem ungeborenen Kind ist definitiv nicht möglich.

Da mag der Einzelfall sehr hart sein, das Gesetz sieht nichts anderes vor.


=schweitzer=
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maki
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Antwort #2 - 10.09.2007 um 10:57:26
 
Kann denn die werdende Mutter nachweisen, das sie nicht verheiratet ist?
Das ist notwendig, sonst wird das Kind nicht Deutsch... ohne Urkundenprüfung sehe ich da keine Möglichkeit.

Eduard schrieb am 10.09.2007 um 10:52:12:
1. ... wenn das Kind erst geboren ist, nützt ihm das Heiratsvisum nichts mehr, da es ja dann ein eigenes Visum benötigt => gehe zu 3. 

Ein deutsches Kind (nachgewiesen) braucht kein Visum Zwinkernd
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ronny
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Antwort #3 - 10.09.2007 um 10:58:54
 
Eduard schrieb am 10.09.2007 um 10:52:12:
Oder habe ich etwas Wichtiges übersehen 


Jepp, hast Du , nämlich die Tatsache, dass es einen deutschen Staatsangehörigen erst mit Vollendung der Geburt geben wird. Von einer hier mal vertretenen Mindermeinung abgesehen, werden die Grundrechte als Deutscher erst dann erfolgreich in Anspruch zu nehmen sein, wenn das Kind da ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Eduard
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Antwort #4 - 10.09.2007 um 12:08:09
 
ronny schrieb am 10.09.2007 um 10:58:54:
Jepp, hast Du , nämlich die Tatsache, dass es einen deutschen Staatsangehörigen erst mit Vollendung der Geburt geben wird. Von einer hier mal vertretenen Mindermeinung abgesehen, werden die Grundrechte als Deutscher erst dann erfolgreich in Anspruch zu nehmen sein, wenn das Kind da ist.


Ronny,

mir ging es nicht um das Ungeborene.

Ein paar Beispiele von Dingen, die in D nicht so oft passieren wie in den Problemstaaten:
- Das Kind wird zu früh, z.B. in der 29. Woche geboren, und stirbt wegen mangelhafter
  Versorgung.
- Komplikationen bei der Geburt führen zu einer bleibenden geistigen Behinderung.
- Kind stirbt während des Wartens auf das Ergebnis der Urkundenprüfung an einer
  Krankheit.

In allen diesen Fällen ist auch nach Deiner Rechtsauffassung ein deutscher Staatsangehöriger betroffen.

Eduard
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Toppy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.09.2007 um 12:29:09
 
Moin,

Eduard, vergiss es. Das Thema hatte ich aus eigenem Interesse ausgiebigst hinterleuchtet.
Deine Argumente sind menschlich nachvollziehbar, jedoch gibt es aus rechtlicher Sicht keine Lücke, es ist wie Ronny sagt.
Schutz des ungeborenen (werdenden) Kindes zieht nicht, weil dann dürfte jedes Kind hier geboren werden.
Schutz des ungeborenen Deutschen gibt es nicht, weil ein Mensch im Sinne des Gesetzes erst existiert wenn er halt geboren ist. Also kann es auch noch nicht Deutsch sein.
Habe mit Jugendamt, ABH, Anwälten, und und und diskutiert. NADA!

-Toppy-
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.09.2007 um 13:36:23
 
Eduard schrieb am 10.09.2007 um 12:08:09:
- Das Kind wird zu früh, z.B. in der 29. Woche geboren, und stirbt wegen mangelhafter
  Versorgung.
- Komplikationen bei der Geburt führen zu einer bleibenden geistigen Behinderung. 


So schlimm wie es ist, aber glaubst Du wirklich, dass es das nur in Problemstaaten gibt ?

Ein ungeborenes Kind ist aufenthaltsrechtlich und bzgl. der Staatsangehörigkeit nicht
existent. Es kann logischerweise nicht einreisen, es kann keine Staatsangehörigkeit festgestellt werden und es kann vor allem die Mutter sich nicht auf dieses Kind beziehen und mit einreisen !


DC
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Eduard
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Antwort #7 - 10.09.2007 um 14:58:57
 
Lasse mich nochmal zu einer Antwort hinreißen  Cool

Zitat:
So schlimm wie es ist, aber glaubst Du wirklich, dass es das nur in Problemstaaten gibt ?

1. Tatsächlich sind die Problemstaaten in der Statistik eher auf den vorderen Plätzen (weil Korruption eben auch etwas mit Armut zu tun hat).
2. Ist es irrelevant ob es so etwas auch anderswo gibt. Anderswo hat die Mutter eine reelle Chance, rechtzeitig nach D einzureisen und hier zu gebären, zur Not kurz vor der Geburt mit Touristenvisum. Und weggeschickt wird sie danach sicher nicht....

Zitat:
Ein ungeborenes Kind ist aufenthaltsrechtlich und bzgl. der Staatsangehörigkeit nicht
existent.


Die Rechtslage und herrschende Meinung war mir bereits bekannt. Aber in der Diskussion damals ging es um das Recht des Kindes in Deutschland geboren zu werden. Wenn aus der Rechtslage folgt, dass das Kind eben erst später nach Deutschland kommen kann, ist das prinzipiell zumutbar - Zustimmung.

Aber manchmal, je nach Herkunft, geht es um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für dieses Kind, von dem man bereits vor der Geburt eindeutig feststellen kann, dass es Deutscher sein wird (Urkundenprüfung ist ja auch schon vor der Geburt möglich). Noch interessanter wird diese Güterabwägung, wenn nach der Geburt (das Kind ist also aufenthaltsrechtlich existent) eine Urkundenprüfung stattfindet und diese dann im Nachhinein feststellt, dass Kind seit seiner Geburt Deutscher ist - oder war.

Aber im Grunde wollte ich nur darauf hinweisen dass die Rechtslage eben manchmal große Härten verursacht und vielleicht etwas Verständnis anmahnen für die, die deswegen einen nicht so ganz geraden Weg gehen (auch wenn das hier nicht so gern gesehen wird).

Eduard


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Noahpapa
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Antwort #8 - 10.09.2007 um 15:23:20
 
Eduard schrieb am 10.09.2007 um 10:52:12:
In jedem Fall werden die Schwangerschaft und mindestens die ersten Monate des Kindes  im Heimatland verbracht werden, unter den dortigen Bedingungen (medizinische Versorgung, aber auch z.B. bestimmte Krankheitserreger, die es bei uns nicht gibt).


Aber all das gelistete, hat Mann/Frau schon bei der Zeugung gewusst.  Zwinkernd

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Sprich nach deiner Argumentation, einen "Bundesbürger" in Gefahr gebracht hat?
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ronny
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Antwort #9 - 10.09.2007 um 15:27:44
 
Eduard schrieb am 10.09.2007 um 14:58:57:
Aber manchmal, je nach Herkunft, geht es um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für dieses Kind, von dem man bereits vor der Geburt eindeutig feststellen kann, dass es Deutscher sein wird (Urkundenprüfung ist ja auch schon vor der Geburt möglich).


Man kann aber eben nicht vor der Geburt verbindlich feststellen, dass ein Kind Deutscher ist.

Sollte es in der Geburt versterben, also die klassische Totgeburt sein, hätte ein Staatsangehörigkeitserwerb nie stattgefunden. Also nochmal, obwohl ich es bei dem damaligen Minderheitenmeinungsvertreter bereits gebetsmühlenartig wiederholt habe:

Es gibt keinen deutschen Nasciturus, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und mithin der Rechte als deutscher StAng. findet erst mit der erfolgreichen Beendigung der Geburt statt. Ergo können auch keine vorgeburtlichen Rechte als Deutscher angemahnt werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 10.09.2007 um 15:55:41
 
Das Thema dürfte "rechtlich" ausgelutscht sein.
Hier soll bekanntlich geltendes Recht erklärt wer-
den und nicht drüber diskutiert werden, ob es
nun gut oder schlecht ist. Ggf. (wen's denn sein
muss) im Userforum fortsetzen. Hier gilt:

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