Hallo Lacrima,
die Sache scheint wirklich nicht eindeutig. Eine Berufung auf § 104 (2)
AufenthG:
Zitat:(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
ist eventuell ausgeschlossen, weil es dort expressis verbis eben nur um die Erteilung einer
NE geht. So sehr wundern würde es mich nicht, wenn der Gesetzgeber in Zusammenhang mit den letzten Gesetzesänderungen einfach "übersehen" hat, dass die Übergangsregelung des § 104
AufenthG eigentlich auch hinsichtlich des nunmehr neu im Gesetz befindlichen Daueraufenthalt-EG hätte angepasst bzw. erweitert werden müssen.
Könnte mir aber denken, dass die
ABH sagt: Was dort nicht ausdrücklich steht, geht nicht!
Bliebe immerhin noch ein Blick auf § 9a (2) Satz 2
AufenthG :
Zitat:Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
Und dort wiederum heißt es:
Zitat:Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 (zur Erinnerung: 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt -=schw.=) abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
Wenn man das bei Dir als gegeben annimmt, was m.E. berechtigt ist, wäre das Verhalten Deiner
ABH auch aus meiner Sicht nicht logisch bzw. nicht wirklich nachvollziehbar, weil dann eben vom Nachweis sowohl der Sprachkenntnisse
als auch der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzusehen wäre. Die Forderung jetzt nur an dem Orientierungskurs teilzunehmen, ergibt da auch
IMHO keinen wirlichen Sinn.
Vielleicht solltest Du aber noch mal probieren, mit Verweis auf
diese (hier zitierten) rechtlichen Vorschriften zu argumentieren ...
=schweitzer=