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Freizügigkeit für die neue EU Länder vs Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 5.015 mal)
barabanjo
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07.09.2007 um 16:36:58
 
Hallo an alle,

Das ist meinen ersten Beitrag. Ich habe bis jezt die Foren als Gast gefolgt und meistens die Antworten zu meinen Fragen gefunden.  Danke an alle info4alein'ler.
Jetzt habe ich eine Frage, die in Foren nicht zu finden ist (oder habe's übersehen).

Ich bin Bulgarin, mein Man ist Türke und wir arbeiten als wiss. Mitarbeitern bei einer Institut. Unsere Sachlage ist folgendes:

von 09.2000 bis 09.2002 Studium
von 09.2002 bis 09.2005 Promotion
ab 09.2005 erwerbstätig

Also nach neuem Gesetz  (§ 9a Abs. 3 AufenthG). können wir die Daueraufenthalt-EG im halben Jahr kriegen (2,5 Jahre Studium+ 2 Jahre Erwerbstätigkeit).

Gestern bei der ABH wurde uns die (beschränkte) Freizügigsbescheinigung (für mein Man Aufenthaltskarte, abgeleitet von meiner Freizügigsbescheinigung) ausgestellt. Sie ist für mich unbefristet und für mein Man 4 Jahre gültig (wir sind seit ein Jahr verheiratet) und dann eventuel auch unbefristet.

Wir haben im Internet recherchiert aber keine richtige Antwort gefunden für die Frage: bei welchem Titel stellen wir uns besser? Was sind die Vorteile/Nachteile von Daueraufenthalt-EG vergleich zu (beschränkte) Freizügigkeit für die neue EU Länder. z.B. bei  (beschränkte) Freizügigkeit haben wir keine Zugang zu dem Deutschen Arbeitsmarkt ohne weiteres aber mit Daueraufenthalt-EG haben wir, oder? Gibt es noch solche Vergleiche?

Danke im Voraus.
Schöne Grüsse.

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Antwort #1 - 07.09.2007 um 16:52:28
 
Da Du schon legal erwerbstätig in einem EU-Land
warst (es müssen mindestens 12 Monate sein), solltest Du eigentlich "uneingeschränkte" Freizügigkeit haben, auch als neu-EU Bürger, da Du keine EU-Arbeitsgebehmigung mehr anfragen musst. Es wäre vielleicht gut, mit der ABH darüber nochmal zu sprechen. Es sieht für mich so aus, als ob da evt. ein Fehler gemacht wurde, falls Du tatsächlich keine volle Freizügigkeit erhalten hast.
Da Du keine deutsche EU-Bürgerin bist, sollte Dein nicht-EU Gatte eine 5 jährige EU-Aufenthaltserlaubnis bekommen, nicht 4 Jahre.
Also: nochmal zur ABH...
Die Freizügigkeitsbescheinigung ist genauso gut, oder auch besser, wie ein Daueraufenthalt-EU, den Du sowieso nicht bekommen kannst, da Du EU-Bürgerin bist, und somit "Inländerin" bist, und nicht in demselben Masse "Ausländer" wie ein nicht-EU StA
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lifeart
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Schleswiger
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Antwort #2 - 07.09.2007 um 16:52:56
 
barabanjo schrieb am 07.09.2007 um 16:36:58:
Was sind die Vorteile/Nachteile von Daueraufenthalt-EG vergleich zu (beschränkte) Freizügigkeit für die neue EU Länder. z.B. bei  (beschränkte)


Hi,

die beschränkte Freizügigkeit ist wie du auch geschrieben mit bestimmten Auflagen verbunden, wenn man Arbeiten will. Dies gilt nicht für den den Daueraufenthalt-EG. Mit dieser Bescheinigung hast du unbeschrenkten Zugang zum Arbeitsmarkt (auch in allen anderen EU-Ländern, jedoch z.B. nicht Dänemark und England).


Gruss
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Muleta
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Antwort #3 - 07.09.2007 um 17:16:05
 
Schleswiger schrieb am 07.09.2007 um 16:52:56:
[9a AufenthG]
Mit dieser Bescheinigung hast du unbeschrenkten Zugang zum Arbeitsmarkt (auch in allen anderen EU-Ländern, jedoch z.B. nicht Dänemark und England).


keineswegs. Die (anderen) Mitgliedsstaaten müssen einen freien Arbeitsmarktzugang nicht gewähren, vgl. § 38a AufenthG.

Muleta
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Schleswiger
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Antwort #4 - 07.09.2007 um 17:19:58
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 17:16:05:
Die (anderen) Mitgliedsstaaten müssen einen freien Arbeitsmarktzugang nicht gewähren


tun sie jedoch fast immer.



Gruss
Schleswiger
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barabanjo
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Antwort #5 - 07.09.2007 um 17:22:32
 
Danke für die Antworten,

Auf der Bescheinigung steht es (so fern ich mich erinnern kann): bei einer unselbständigen arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwebstätigkeit muss eine Arbeitserlaubnis genehmigt werden.  

Ich glaube mit dieser Bescheinigung habe ich keine  unbeschrenkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

@lifeart
Mit 4 Jahre haben wir kein Problem, weil d.h. nach 4 Jahre  er unbefristet Aufenthaltskarte kriegen kann, also nicht im 5 Jahren Zwinkernd. Aber was Du über die  "uneingeschränkte" Freizügigkeit geschrieben hast interessiert mich.
Ich wollte gerne wissen worauf Du Dich beziehst. Danke

@Schleswiger
Das ist genau was ich meine; die beschränkte Freizügigkeit ist mit bestimmten Auflagen verbunden aber Daueraufenthalt-EG nicht. Heisst es dass Wer Daueraufenthalt-EG besitz, kann  ohne Vorrangprüfung eine Tätigkeit in der Bundesrepublik ausüben  aber für die beschränkte Freizügigkeitsbescheinigungs gilt das nicht?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.09.2007 um 20:19:32
 
barabanjo schrieb am 07.09.2007 um 16:36:58:
Hallo an alle,

Das ist meinen ersten Beitrag. Ich habe bis jezt die Foren als Gast gefolgt und meistens die Antworten zu meinen Fragen gefunden.  Danke an alle info4alein'ler.
Jetzt habe ich eine Frage, die in Foren nicht zu finden ist (oder habe's übersehen).

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Wir haben im Internet recherchiert aber keine richtige Antwort gefunden für die Frage: bei welchem Titel stellen wir uns besser? Was sind die Vorteile/Nachteile von Daueraufenthalt-EG vergleich zu (beschränkte) Freizügigkeit für die neue EU Länder. z.B. bei  (beschränkte) Freizügigkeit haben wir keine Zugang zu dem Deutschen Arbeitsmarkt ohne weiteres aber mit Daueraufenthalt-EG haben wir, oder? Gibt es noch solche Vergleiche?

Danke im Voraus.
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Hi,

eigentlich darfst du nicht Daueraufenthalt-EG bekommen, aber brauchst sie auch nicht. Gehe ganz einfach ins Arbeitsamt und beantrage die Arbeitsberechtigung-EU. Wenn (was eigenlich unwahrscheinlich ist) dein Antrag abgelehnt wird, da Du eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausübst, berufe dich auf § 9 BeschVerfV, das in deinem Fall eine Arbeitsmarktprüfung erübrigt. Smiley
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Antwort #7 - 07.09.2007 um 22:18:41
 
Neu-EU Bürger haben, soweit ich weiss, "uneingeschränkte" Freizügigkeit dann, wenn sie schon für mindestens 12 Monate legal erwerbstätig waren (in Deutschland), das heisst, wenn sie legal einen Arbeitgeber hatten und in einem regulären Arbeitsverhältnis standen; in anderen Worten: sie hatten schon eine Arbeitsgenehmigung, temporär oder dauerhaft.
Danach sollten sie eine uneingeschränkte Freizügigkeit erhalten, wie alt-EU Bürger auch.
Auch ohne diese Voraussetzung kann ein neu-EU Bürger entweder selbständig arbeiten oder ein Geschäft eröffnen o.ä. unter denselben Bedingungen wie andere StA des EU-Landes, in dem sie sich niederlassen wollen, und zwar unbeschränkt.
Es scheint, dass Du vielleicht von einer Aufenthaltsgenehmigung-EU sprichst, da eine Freizügigkeitsbescheinigung eigentlich nur dann beschränkt ist, wenn ein neu-EU Bürger, der vorher noch keine Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis hatte, sie beantragt.
Die Beschränkung der Freizügigkeit erstreckt sich hierbei eigentlich nur auf reguläre Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitgeber, NICHT auf selbständige Tätigkeit.
Die Gestzesgrundlage hierbei ist das deutsche Freizügigkeitsgesetz-EU, dass EU-Einwanderungsgesetze in deutsches Recht überträgt. Auch wenn deutsches Recht bestimmte EU-Regularien, die in Kraft getreten sind, noch nicht umgesetzt hat, sind diese dennoch anzuwenden, laut EU-Verträgen und Europäischem Gerichtshof.
Einen Daueraufenthalt-EU kannst Du nicht bekommen, da Du ihn, unter den obigen Voraussetzungen, schon hast als EU-Bürgerin. Nach 5 Jahren Aufenthalt als EU-Bürger hast Du AUTOMATISCH ein Daueraufenthaltsrecht auch OHNE gesicherten Lebensunterhalt.
Falls das obige Argument bei Deiner ABH nicht ankommt, würde ich nach "SOLVIT" googeln (eine europäische Behörde der EU-Komission), Dich mit ihnen in Verbindung setzen und sie für Dich in Aktion treten lassen. Solvit verhandelt auch direkt für dich mit den entsprechenden Behörden und verbringt manchmal wahre "Wundertaten", auch zeitlich gesehen (manchmal dauert es nur Wochen, bis ein Problem erfolgreich gelöst wird mit ihrer Hilfe).
Viel Glück
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barabanjo
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Antwort #8 - 07.09.2007 um 23:25:32
 

Danke für alle antworten.


Habe ich es richtig verstanden?
ABH hat nichts zu tun mit der Arbeitsberechtigung-EU.Da ich schon mindestens ein Jahr eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausgeübt habe, habe ich das Recht für eine  Arbeitsberechtigung-EU.

Wie ist es für meinen Man kriegt er auch die Arbeitsberechtigung-EU? (Er hat auch mindestens ein Jahr arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausgeübt)
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Antwort #9 - 08.09.2007 um 13:12:26
 
barabanjo schrieb am 07.09.2007 um 23:25:32:
Habe ich es richtig verstanden?
ABH hat nichts zu tun mit der Arbeitsberechtigung-EU.Da ich schon mindestens ein Jahr eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausgeübt habe, habe ich das Recht für eine  Arbeitsberechtigung-EU.


ja

Zitat:
Wie ist es für meinen Man kriegt er auch die Arbeitsberechtigung-EU? (Er hat auch mindestens ein Jahr arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausgeübt)


nein, für ihn ist wieder die ABH zuständig: Aufenthaltskarte ggf. mit dem klarstellenden Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet" oder, sofern die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt vorliegen, eine Daueraufenthaltskarte.

Muleta
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Antwort #10 - 20.09.2007 um 14:42:23
 
Zitat:
nein, für ihn ist wieder die ABH zuständig: Aufenthaltskarte ggf. mit dem klarstellenden Zusatz "Erwerbstätigkeit gestattet" oder, sofern die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt vorliegen, eine Daueraufenthaltskarte


stimmt nicht. arbeitsamt ist auch für deinen mann zuständig. am besten, dass ihr beide hin geht und eine arbeitserlaubnis eu beantragt. anmeldebescheinigung, pass, freizügigkeitsbescheinigung bzw. aufenthaltsbescheinigung deines mannes nicht vergessen.
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barabanjo
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Antwort #11 - 01.10.2007 um 22:40:28
 
daiva schrieb am 20.09.2007 um 14:42:23:
stimmt nicht. arbeitsamt ist auch für deinen mann zuständig. am besten, dass ihr beide hin geht und eine arbeitserlaubnis eu beantragt. anmeldebescheinigung, pass, freizügigkeitsbescheinigung bzw. aufenthaltsbescheinigung deines mannes nicht vergessen.



Ich bin jetzt ein bisschen verwirrt. Kann jemand bitte genau sagen, wer für meinen Mann zu ständig ist? Die ABH oder Arbeitsamt. Kann er auch Arbeitserlaubnis-EU beantragen?

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