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Wiedereinreise in Belgien (Gelesen: 4.922 mal)
sast13
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07.09.2007 um 09:08:12
 
Hallo,

ich habe ein paar wichtige Fragen.
Ich habe einen Bekannten (er ist Italiener und seine Lebensgefährtin Ukrainerin mit italienischen Aufenthalt, sie ist in Italien noch mit jemand anderen verheiratet) und seine Partnerin sind vor ca. 6 Monaten nach Belgien ausgewandert, haben sich dort angemeldet und einen Aufenthalt für 6 Monate bekommen, mein Bekannter hat dann eine Arbeit gefunden und automatisch nach Ablauf der 6 Monate einen 5 jährigen Aufenthalt bekommen, der Aufenthalt seiner Partnerin wurde aber annulliert, da sie keinen ich weiß nicht wie ich das jetzt ausdrücken soll keinen Anspruch auf Aufenthalt hat (da sie ohne Visum gekommen ist und beide nicht miteinander verheiratet sind, ect.). Die Frau ist jetzt seit 1 Monat wieder in Italien und möchte nun gerne zurückkehren.

1. Wie oft und wie lange darf ein nicht EU-Bürger mit einem Aufenthalt aus 
    anderen einem EU-Land innerhalb der EU reisen und sich dort aufhalten.

Hier bei der Gemeinde hat man mir gesagt, das sie nur 3 Monate pro Jahr hier sein darf, d. h. laut der Gemeinde darf sie erst wieder im Januar nächstes Jahr einreisen. Ist dies korrekt ?????

2. Wenn Sie einreist und es sollte eine Kontrolle sein, bekommt sie
    vielleicht Schwierigkeiten, immerhin war sie hier 6 Monate ange-
    meldet und registiert und wäre über kurz oder lang rausgeworfen
    geworfen oder ist es kein Problem

Falls mir jemand ein paar Antworten geben kann, wäre ich sehr glücklich er will nämlich schon nächste Woche nach Italien fliegen, um seine Partnerin zurück zuholen, nicht das es auf dem Flughafen bei der Kontrolle eine böse Überraschung gibt.

Ich danke schon mal im voraus
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Daddy
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Antwort #1 - 07.09.2007 um 09:17:01
 
Hi,

3 Monate pro Halbjahr sind erlaubt .... also als Faustregel 3 Monate drin, 3 Monate raus ... (Art. 21 SDÜ).
Wenn sie nun bereits 6 Monate in Belgien war (auf welcher Grundlage und mit welchen Konsequenzen auch immer - in D wären u.U. davon 3 Monate illegal gewesen), dann muss sie mindestens 3 Monate nach der Ausreise bis zur neuen Einreise warten. Sonst ist die Einreise und der anschließende Aufenthalt unerlaubt / illegal.

Gruß Daddy
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sast13
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Antwort #2 - 07.09.2007 um 09:31:15
 
Hallo Daddy,

sie war von anfang 2007 bis ende juli 2007 (sogar angemeldet, sie hatte einen 6 monatigen aufenthalt von der gemeinde ausgestellt bekommen der bis ca. mitte juli gültig war, welcher dann direkt von der gemeinde mit stempel annulliert wurde, als sie den neuen holen, mit der aussage sie habe keinen anspruch auf einen aufenthalt) hier und ist dann mit flugzeug ich denke das war der 28.07.07 von brüssel nach rom geflogen, d. h. sie lebt jetzt wieder 1 monat in italien.
und wenn ich dich richtig verstehe, war sie im 1 halbjahr ja 3 monate illegal hier, aber jetzt ist ja das 2 halbjahr und da war sie ja bisher nur 1 monat hier.
kann sie nun einreisen oder nicht, oder sind jetzt die 6 monate für dieses jahr verbraucht ?? und sollte sie lieber bis nächstes jahr warten ??? Immerhin war sie ja hier registiert die ganze zeit.
ich danke schon mal im voraus für die hilfe

gruß sandra
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Daddy
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Antwort #3 - 07.09.2007 um 09:47:47
 
Hi ...

ich sagte in D wäre sie unter Umständen illegal gewesen (spielt aber keine große Rolle).
Viel entscheidender ist, welchen Status sie in Belgien hatte (ein Stempel kann viel sein) und ob dieser Stempel einem nationalen Aufenthaltstitel in Belgien entspricht. Dann sieht das ganze vielleicht wieder anders aus.

Im Übrigen ist mit Halbjahr nicht ein Kalenderhalbjahr gemeint, sondern das Halbjahr nach der ersten Einreise.
Also für die aktuelle Situation bitte erst mal klären welchen Status sie in den 6 Monaten hatte.

Daddy
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Muleta
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Antwort #4 - 07.09.2007 um 09:57:24
 
Daddy schrieb am 07.09.2007 um 09:17:01:
3 Monate pro Halbjahr sind erlaubt .... also als Faustregel 3 Monate drin, 3 Monate raus ... (Art. 21 SDÜ).
Wenn sie nun bereits 6 Monate in Belgien war (auf welcher Grundlage und mit welchen Konsequenzen auch immer - in D wären u.U. davon 3 Monate illegal gewesen), dann muss sie mindestens 3 Monate nach der Ausreise bis zur neuen Einreise warten. Sonst ist die Einreise und der anschließende Aufenthalt unerlaubt / illegal.


Art. 21 SDÜ sieht keine strenge "Abwesenheitsfrist" vor. Im Übrigen wäre sonst wohl EuGH "Bot" analog anzuwenden.

Muleta
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sast13
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Antwort #5 - 07.09.2007 um 09:57:38
 
Nochmals Hi Daddy,

danke für die schnelle AW:

sie hatte den orangen aufenthalt, das heißt sie war geduldet. denn ich bin deutsche und lebe auch erst seit kurzen hier habe einen rosa aufenthalt.
und wenn ich dich jetzt also richtig verstanden habe muß sie noch 2 monate warten bevor sie einreist, richtig oder ??? wenn sie dies nicht tut und es ist eine kontrolle an der grenze oder irgendwo auf der strasse (hier kontrollieren sie immer gründlich) was passiert dann, immerhin sieht die polizei bzw. der zoll das sie ja schon 6 monate hier war und schon nach 1 monat zurückgekommen ist (sie hat nämlich einen ausreisestempel vom flughafen). wird man dann verhaftet und zurückgeschickt oder was ??? tut mir echt leid das ich so dumme fragen stelle aber ich kenne mich echt nicht aus und hier bekommt man so schlecht auskünfte was das anbelangt. nicht das mein bekannter einen fehler macht wenn er sie holt statt noch 2 monate zu warten.

liebe grüße sandra
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Daddy
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Antwort #6 - 07.09.2007 um 10:22:19
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 09:57:24:
Art. 21 SDÜ sieht keine strenge "Abwesenheitsfrist" vor. Im Übrigen wäre sonst wohl EuGH "Bot" analog anzuwenden.

Muleta


Art. 21 SDÜ wird präzisiert durch Art. 5 (1) b) SGK und da gibt es sehr wohl einen Bezugszeitraum ... (Aufenthaltstitel wurde aufgenommen).
Ob Bot analog anzuwenden wäre, obwohl ein Verbleib im Schengengebiet gegeben ist ... theoretisch vielleicht (wer will das prüfen?) ... aber dazu müsste der 6-monatige Aufenthalt über einen nationalen AT der Belgier abgedeckt sein ... wenn nicht, dann greift BOT noch nicht mal analog.

Daddy
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Antwort #7 - 07.09.2007 um 10:42:05
 
hi ...

ich muß dich ja echt nerven. diese ganzen fremdwörter. was ist "BOT" und "BOT"analog, ich weiß gar nicht was das ist, bin absoluter neuling und kenne mich in keinster art und weise aus. Sie hatte keinen nationalen Aufenthaltstitel. Und ehrlich gesagt möchte mein Bekannter auf Nummer sicher gehen, was denkt du persönlich aufgrund der Infos die ich dir geben konnte, soll sie besser warten. Sie hat nämlich große Angst vor der Einreise, das es Schwierigkeiten geben könnte.

Gruß Sandra
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Antwort #8 - 07.09.2007 um 11:12:13
 
Hi ...

nur kurz erklärt ... der EuGH hat im Fall Bot die Berechnung von Bezugszeiträumen geregelt. Im Umkehrschluss wurde festgestellt, dass nationale Voraufenthaltszeiten keinen Einfluss auf diese Berechnungen haben und z.B. nach erfolgter Ausreise nach dem national genehmigten Aufenthalt eine unmittelbare (am nächsten Tag) Wiedereinreise möglich wäre. Für deinen Fall käme es dann unter Umständen nur zu einer analogen Anwendung, da der Fall Bot sich mit der Einreise ins Schengengebiet befasste und nicht die Reisen von visumspflichtiger innerhalb.
Deshalb auch meine Frage nach einem nationalen Aufenthaltstitel... auch wenn diese analoge Anwendung erst festgestellt werden müsste (z.B. vor dem EuGH).

Da du nicht exakt weißt, ob ein solcher vorlag bzw. es selbst verneinst, gilt das oben gesagte ... 3 Monate in Belgien und 3 Monate außerhalb.
In deinem Fall würde ich also die 3 Monate seit der letzten Ausreise abwarten.

Gruß
Daddy
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Antwort #9 - 07.09.2007 um 11:15:51
 
Vielen Dank Daddy, du hast mir sehr geholfen werde dies meinem Bekannten mitteilen. Falls ich später noch Fragen habe sollte oder andere Infos schreibe ich wieder.

Gruß Sandra
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Antwort #10 - 07.09.2007 um 13:03:43
 
Daddy schrieb am 07.09.2007 um 10:22:19:
Art. 21 SDÜ wird präzisiert durch Art. 5 (1) b) SGK und da gibt es sehr wohl einen Bezugszeitraum ... (Aufenthaltstitel wurde aufgenommen).


Art. 2 Abs. 5 und 6 SGK machen gem. Art. 3 SGK zwar Art. 5 Abs. 1 nicht überflüssig, führen aber ggf. zur vorrangigen Anwendung der Einreise- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerrichtlinie.

Ich würde das aber erst weiter diskutieren wollen, wenn der neue Westphal/Stoppa erschienen ist...

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Antwort #11 - 07.09.2007 um 13:46:13
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 13:03:43:
Ich würde das aber erst weiter diskutieren wollen, wenn der neue Westphal/Stoppa erschienen ist...

In Ordnung ... auch wenn es auf diesen Fall nur spekulativ zutrifft.

Muleta schrieb am 07.09.2007 um 13:03:43:
Art. 2 Abs. 5 und 6 SGK machen gem. Art. 3 SGK zwar Art. 5 Abs. 1 nicht überflüssig, führen aber ggf. zur vorrangigen Anwendung der Einreise- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerrichtlinie.

Versteh ich zwar nicht was die Unionsbürgerrichtlinie damit zu tun hat, da die TS nicht erwähnt hat, dass ihre Freundin mit einem EU- Bürger verheiratet ist und somit unter die 2004/38/EG fällt ...

sast13 schrieb am 07.09.2007 um 09:08:12:
Ich habe einen Bekannten (er ist Italiener und seine Lebensgefährtin Ukrainerin mit italienischen Aufenthalt, sie ist in Italien noch mit jemand anderen verheiratet)


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Antwort #12 - 07.09.2007 um 19:58:05
 
Hi ...

was ich heute vormittag nicht gut rübergebracht habe, das sie in Italien mit einem anderen Mann schon verheiratet ist und jetzt die wurde die Scheidung eingereicht, mein Bekannter ist nur ihr Freund. Ihr Ex-Mann (sobald die Scheidung durch ist) lebt in Italien und war noch nie ausserhalb dieses landes.

gruß
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Antwort #13 - 07.09.2007 um 20:00:26
 
sast13 schrieb am 07.09.2007 um 19:58:05:
Ihr Ex-Mann (sobald die Scheidung durch ist) lebt in Italien und war noch nie ausserhalb dieses landes.


Handelt es sich um einen Italiener, beim demnächst-Ex-Mann?

Muleta
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Antwort #14 - 07.09.2007 um 20:24:57
 
ja, er ist auch ein Italienier aber er hat nie unterschrieben, dass sie hätte die ital. staatsangehörigkeit annehmen können

ja ich weiß, daß ich jetzt bestimmt eine ganz dumme frage stelle, was passiert mit ihr gesetzt der fall sie darf wirklich nicht in belgien einreisen, sie wird aber kontrolliert an grenze bzw. flughafen o. ä. (wird sie etwa verhaftet und nach italien bzw. ukraine abgeschoben)? sie hat ja nur einen pass aus der ukraine und den italienischen aufenthalt, was aber laut der gemeinde hier völlig uninteressant ist, da er nur in italien gültig ist und belgien keine verpflichtung hat aufgrund dessen und nur wegen eines zusammenlebens (unverheirate Partner können sich ja von heute auf morgen trennen) zum zwei menschen keinen aufenthalt ihr geben, da sie auch keine arbeitserlaubnis hat und wenn mein bekannter sich von ihr trennt müßte der belgische staat sie unterstützen und das wollen die nicht.

Liebe Grüße Sandra
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