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Einbürgerung Berlin (Gelesen: 5.102 mal)
ben15
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06.09.2007 um 18:18:46
 
Danke zuerst für die viele infos im forum!
Meine frage wäre:
Bin schon seit 7j8monate in Deutschland und besitze 1Aufenthalterlaubnis (zweck studium),hab 1arbeit mit vertrag und kann mein Lebensunterhalt damit sichern. kein straftat oder sonst was,sauber...schreibe gerade mein Magi Arbt.
Kann ich eingebürgert werden?Ich war vor kürzem beim Einbürgerungsamt in Pankow-Berlin und hat mir die beamtin dort versichert,dass es für mich möglich ist, einen antrag zu stellen. Sie hat mir gesagt, dass ich frühestens in Dez 07 mein antrag stellen kann wegen den neuen formulären.Aber nach alles was ich hier gelesen habe,diese beamtin wollte bloss bestimmt mir los werden..oder?Hat jemand oder kennt jemand so ein fall oder soll ich noch mal in Dez zum Bürgeramt gehen?vielleicht wie es mir jetzt scheint,kann jede behörde dieses neuen Gesetz interpretieren nach der laune des tages?bin ich falsch? Durchgedreht
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maki
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Antwort #1 - 06.09.2007 um 19:08:48
 
ben15 schrieb am 06.09.2007 um 18:18:46:
bin ich falsch?

Ja, du liegst falsch.

Du musst 8 Jahre in D deinen rechtmässigen und gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, 7 Jahre und 8 Monate reichen nicht Zwinkernd
Ausser natürlich du hast eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationkurs, dann sind es nur 7 Jahre die du warten musst.

Gruß,

maki
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Mick
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Antwort #2 - 06.09.2007 um 19:21:24
 
maki schrieb am 06.09.2007 um 19:08:48:
Ausser natürlich du hast eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationkurs, dann sind es nur 7 Jahre die du warten musst. 

Hoi,
wobei eine Verkürzung bis auf sechs Jahre denkbar
ist.

§ 10 Abs. 3 StAG:

Zitat:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Abs. 1 Satz 1 Nr. 6:

Zitat:
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #3 - 06.09.2007 um 19:25:09
 
Danke Mick,

wäre eine Verkürzung auf 6 Jahre denkbar, ohne das ein I-Kurs abgeschlossen wurde?
So wie ich das lese, muss die Zeit erst von 8 auf 7 Jahre reduziert werden, danach, beim vorliegen der Vorraussetzungen, kann die Zeit nochmals auf 6 Jahre verkürzt werden.

Sehe ich das so richtig?
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Antwort #4 - 06.09.2007 um 19:32:08
 
Danke Maki!
Ich werde schon im Dez 8j voll in Deutschland erreichen.heiss es denn dass ich diesen antrag trotzdem stellen kann, wie die beamtin mir gesagt hat?Wie ich hier im forum verstanden habe, ist  1erlaubnis(zweck studium) nicht aureichend für 1einbügerung..oder? vielleicht gehe ich am besten wieder zu dieser beamtin beim bürgersamt um sie nochmal an zu fragen...kene ahnung...
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Antwort #5 - 06.09.2007 um 19:36:47
 
maki schrieb am 06.09.2007 um 19:25:09:
Danke Mick,

wäre eine Verkürzung auf 6 Jahre denkbar, ohne das ein I-Kurs abgeschlossen wurde?
So wie ich das lese, muss die Zeit erst von 8 auf 7 Jahre reduziert werden, danach, beim vorliegen der Vorraussetzungen, kann die Zeit nochmals auf 6 Jahre verkürzt werden.

Sehe ich das so richtig?

Hi,
es geht aus dem Text m.E. nicht klar vor. Auch nicht
aus der Regierungsbegründung zur StAG-Änderung
und auch nicht aus dem Text der IMK-Sitzung im Mai
2006, aufgrund derer diese Regelung geschaffen wurde.
Aber da Integration nicht nur Sprache bedeutet und
wesentliche andere Dinge im IntKurs "beigebracht"
werden, gehe ich davon aus, dass beides für eine Ver-
kürzung auf sechs Jahre gegeben sein muss.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #6 - 06.09.2007 um 19:38:13
 
Danke @ Mick!

@ ben15
Mit einer AE nach §16 kann man sich nicht nach §10 Einbürgern lassen (Sta. §10 Abs. 1 Pkt. 2).

Du solltest also dein Studium erfolgreich abschliessen und danach eine Arbeit haben, samt anderer AE, zB. nach §18 AufenthG oder §21 AufenthG.

Gruß,

maki
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Antwort #7 - 06.09.2007 um 19:53:12
 
Mit andren wörten kann ich, was mir im bürgeramt gesagt wurde, abhaken..oder?
Warum sollte diese beamtin so was sagen nach dem sie mich alles über mein visium,zweck,arbeit,dauer in D,u.a. gefragt hat?verstehe nicht...hab kein zweifeln, dass sie mich ganz deutlich und richtig verstanden hat.Ich war selbst einbisschen überrascht nach dem sie mir das zwei mal betont hat..naja...mal sehen,was hinter den wolken in der nahzukunft  steckt....Gruß
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Antwort #8 - 06.09.2007 um 20:09:12
 
Hast Du im Bürgeramt gefragt, oder in der Einbürgerungsbehörde im Rathaus??
Die Kollegen im Bürgeramt - die müssen alles wissen, alles können und alle Auskünfte geben - sind nicht immer auf dem aktuellen Stand und mit tiefergehenden Fragen gelegentlich überfordert.
Frag am besten direkt bei der EBH!
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Antwort #9 - 07.09.2007 um 13:47:25
 
ich glaube auch nicht dass die EBH sagen kann dass du mit dem AE zweck studium einen antrag stellen kannst. weisst doch jeder dass das nicht geht es sei denn seit heute früh sind die gesetze anders................

aber wie es dir schon geschrieben wurde wenn du fertig bist und arbeitsvertrag hast kannst ja sofort deinen Aufenthalt ändern und auch sofort antrag auf einbürgerung stellen.
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Antwort #10 - 07.09.2007 um 19:13:39
 
Ich war bei der Einbürgerungsbehörde im Rathaus Pankow und ich habe persönlich mit der Frau,die für die Einbürgerungsanträge veranwortlich ist gesprochen.Sie hatte mir versichert,dass es möglich ist,ich wollte sogar das Formula schon nehmen aber sie hat gemeint,dass es nur möglich den Antrag auszufüllen im Dez sein,da ich die voll 8j bis dahin erreichen werde.Sie hat mir einen Termin im Dez gegeben.Na ja,ich weiss nicht..werde einfach dorthin nochmal gehen.Ansonsten,wie beraten,ich mache meine Magi-arbt. weiter und vielleicht mit meinem Vertrag wird wohl gut klappen...Ich arbeite nebenbei als Pflegeaushilfe und studiere Anglistik,weiss nicht ob es ein problem sein wird,weil ich irgendwas gelesen habe,dass man in seiner studium richtung arbeiten muss um eingebürgert zu werden ,als student der erfolgreich sein studium beendet hat.
Gruss,
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Antwort #11 - 08.09.2007 um 00:44:35
 
laeticia schrieb am 07.09.2007 um 13:47:25:
wenn du fertig bist und arbeitsvertrag hast kannst ja sofort deinen Aufenthalt ändern und auch sofort antrag auf einbürgerung stellen.

Wenn die 7 Jahre 8 Monate Aufenthalt in Deutschland mit dem Studentumvisum verbracht wurden, dann fehlt doch das gewöhnliche am  rechtmässigen Aufenthalt, und der Bewerber muss erst mal "andere" 8 Jahre Aufenthalt sammeln,
oder irre ich?
 
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Antwort #12 - 08.09.2007 um 00:46:14
 
Aletheia schrieb am 08.09.2007 um 00:44:35:
oder irre ich? 

Ja du irrst,

in Berlin ist der Aufenthalt mit einer AE nach §16 gewöhnlich Zwinkernd
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Antwort #13 - 08.09.2007 um 08:27:14
 
nur, wenn er immer noch de AE nach 16 hat, dass ist EB natürlich nicht möglich
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Ralf
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Antwort #14 - 08.09.2007 um 12:29:45
 
... was sich unmittelbar aus § 10 StAG ergibt:

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
[...]
2. [...] eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.


ben15 sollte also einmal auf seine AE schauen, welcher
§ dort angegeben ist.
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