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Feierliches Bekenntnis nach § 16 StAG (Gelesen: 1.637 mal)
Benoni
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05.09.2007 um 16:19:05
 
Hallo i4a-team!
Hätte da eine Frage zum § 16 StAG. …..„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte“….
Die „feierliche Erklärung“, wie ist diese zu verstehen, muss der Einbürgerungsbewerber vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde dieses Erklärung wörtlich wiedergeben (aufstehen die Hand heben, Flagge, Nationalhymne usw.) oder ist diese nur schriftlich mit Unterschrift durch einen Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde festzuhalten?
Was versteht der Gesetzgeber unter "feierlich"?
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Mick
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Antwort #1 - 05.09.2007 um 19:44:56
 
Hi,

Benoni schrieb am 05.09.2007 um 16:19:05:
Die „feierliche Erklärung“, wie ist diese zu verstehen, muss der Einbürgerungsbewerber vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde dieses Erklärung wörtlich wiedergeben

ja, genau so.

Zitat:
(aufstehen die Hand heben, Flagge, Nationalhymne usw.) 

Nein, nicht erforderlich.

Den "feierlichen Rahmen" bestimmen in der Regel die
Einbürgerungsbehörden selbst. Manchmal sind es be-
stimmte Termine, in denen z.B. der Bürgermeister
mehrere Einbürgerungen anlässlich eines Empfangs
vornimmt. Hier kann die Erklärung sicher auch im
"Chor" erfolgen Zwinkernd

Mick muss da bei sich mal noch dran arbeiten

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Benoni
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Antwort #2 - 06.09.2007 um 09:37:29
 
Danke für die Antwort! Smiley
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