Sanela schrieb am 04.09.2007 um 15:18:39:Welchen Aufenthaltstitel bekomme ich als Referendarin?
Die Ausbildung zum Lehramt besteht aus zwei Teilen:
- einem mit der Ersten Staatsprüfung abschließenden Studium und
- einem mit der Zweiten Staatsprüfung abschließenden 24-monatigem Vorbereitungsdienst.
Somit ist
das Referendariat bzw. der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt die zweite Phase der Lehrerausbildung. Du hast zwar den "rein theoretischen" Teil abgeschlossen, musst aber noch den "praktischen" absolvieren. Für mein Verständnis, hast du dein
Studium erst dann erfolgreich
abgeschlossen, wenn du die 2 Staatsprüfung bestanden hast. Die Anwendungshinweise des BMI definieren das so
Zitat:Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche
mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen
. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu
- Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung,
- Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen,
- für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika,
- ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), auch nach einem vorherigen Studium im
Ausland,
- nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie
-
anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.
Und so lange du dich in Ausbildung befindest, müsste weiterhin die
AE nach § 16 Absatz 1 verlängert werden.
Dafür brauchst du aber - nehme ich an - für deine
ABH eine Bescheinigung seitens der Fakultät (dass das Referendariat Bestandteil des Studiums ist). Du solltest auch mit deiner Studiumeinrichtung folgendes klären: wird die Referendariatszeit als Praktikum oder als Arbeit angesehen? Für mein Dafürhalten kann das Referendariat als Pflichtpraktikum angesehen werden (wel Bestandteil des Studiums) und somit zustimmungsfrei möglich sein (d.h ohne Einholung der Zustimmung seitens der Arbeitsagentur).
Sanela schrieb am 04.09.2007 um 15:18:39:2. In der Zeit bis zum 01.02.2008 würde ich gerne in Frankreich arbeiten, evtl. länger als drei Monate. Darf ich das überhaupt?
Du darfst dich in Frankreich aufhalten - auch länger als 3 Monate, aber weniger als 6 (in so fern deine
AE verlängert wurde über den 01.02.2008 hinaus). Ob du dort arbeiten darfst - denke ich ist eine Frage der französischen Regelungen. Dem common sense nach dürfte das für D egal sein, weil du in der Zeit keine unlautere Konkurrenz auf dem deutschen Arbeitsmarkt darstellst.