Sanela schrieb am 10.09.2007 um 10:20:23:kann mir jemand die 2. Frage beantworten?
Nicht schlüssig. Weil es nicht klar ist, wie du es anstellen möchtest / kannst, dich mit der
AE für Deutschland, länger als 3 Monate in F aufzuhalten und dort zu arbeiten, weil es sich dabei um eine "visa d’entrée et de long séjour" handeln würde
Zitat:si votre séjour en France est supérieur à 90 jours en France : vous devez solliciter un visa de long séjour.
und dafür müsste man (so wie ich verstehe) unter anderem präsentieren
Zitat:des justificatifs qui dépendent du motif de votre séjour en France et de votre situation personnelle ...
Liste des justificatifs :
* établissement en France en qualité de conjoint de ressortissant français ;
* mariage en France suivi d’un établissement en France
Und während sicher gestellt ist, dass Ausländer, die legal in Deutschland leben und einen Pass sowie einen Aufenthaltstitel haben, sich für einen touristischen Aufenthalt mit einer Dauer von maximal 3 Monaten in Frankreich aufhalten dürfen ohne Visum, ist es (mir zumindest) nicht bekannt ob und wie eine Verlängerung des Aufenthaltes wie auch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis in F erreicht werden kann, da offensichtlich auch dort ähnliche Regelungen wie in D gelten für Nicht-EU-Bürger
Zitat:Arbeitserlaubnis
Bürger, die nicht Staatsbürger eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum sind, sollten schon vor der Ankunft in Frankreich eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Arbeitserlaubnis wird durch die französische Einwanderungsbehörde (Office des Migrations Internationales; OMI) und das französische Arbeitsministerium erteilt. Es wird dringend empfohlen, das Verfahren zur Arbeitserlaubnis bereits im Heimatland abzuschließen, da die Bearbeitungsdauer mindestens sechs bis acht Wochen beträgt.
Die Arbeitserlaubnis wird nur dann erteilt werden, wenn der französische Arbeitgeber nachweisen kann, dass der zu besetzende Arbeitsplatz nur von einem Arbeitnehmer außerhalb Frankreichs und des Europäischen Wirtschaftsraums qualifiziert besetzt werden kann. Sollte eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sein, ist der Erwerb der Aufenthaltsgenehmigung nicht weiter schwierig, denn die Arbeitserlaubnis ist die wichtigste Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung.
Wenn du nur wissen wilst, ob es problematisch ist, wenn du sowohl Aufenthaltstitel wie auch Arbeitserlaubnis für 2 Länder der Europäischen Union und des Schengenraumes besitzt, wage ich zu behaupten, dass es nicht ein Problem werden kann / sollte. Warum auch? Es entstehen dabei keine Interessenkollissionen und niemand wird in irgendwelcher Form benachteiligt. Und so lange du die gesetzliche Vorgaben beider Länder respektiert hast - wer sollte dir was und warum vorwerfen?