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Einbürgerung einer EU-Bürger (Gelesen: 8.629 mal)
chegevara
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung einer EU-Bürger
31.08.2007 um 09:01:11
 
hiermit möchte ich die Speziallisten fragen, ob eine Einbürgerung für meine Familie in Frage kommt.
Wir (meine Frau, Sohn und ich) sind bulgarische Staatsbürger und wohnen seit April 1999 in Deutschland. Seit 2005 besitzten wir auch ein Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2004 ist unser Sohn in München geboren. Unsere Lebensunterhalt ist durch unsere Einkünfte ausreichend gesichert und genug Lebensraum haben wir auch. Ich bin unbefristet eingestellt sowie meine Frau. Wir haben noch nie Arbeitslösegeld oder sonstige Sozialleistungen bezogen sowie keine Straftaten begangen.

Meine Fragen sind:
- Kommt eine Einbürgerung für uns in Frage? Falls ja, welche Unterlagen werden dafür gebraucht? Müssen wir alle separat Einträgen stellen oder reicht es wenn einer es macht?
- Falls wir uns einbürgern wollen, werden wir unsere derzeitige bulgarische Staatbürgerschaft automatisch verlieren?

Danke im Voraus
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Odysseus
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Antwort #1 - 31.08.2007 um 11:57:06
 
1. Einbürgerung ist nach Deinen Angaben möglich, wenn von Anfang an, also seit 1999 Aufenthaltserlaubnisse vorlagen. Falls Ihr Befugnisse hattet, hängt es vom BL in dem Ihr lebt ab, ob die Zeiten anerkannt werden können.
Am besten mal die EBH anrufen und einen Beratungstermin vereinbaren, da werden dann auch die notwendigen Unterlagen benannt.
Du und Deine Frau müssen jeweils einen Antrag ausfüllen, das Kind wird in die Anträge aufgenommen.
2. die bulgarische STA könnt ihr nach neuem StAG behalten.

















chegevara schrieb am 31.08.2007 um 09:01:11:
Arbeitslösegeld
  ....schööön!!  Smiley Smiley Smiley
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chegevara
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Antwort #2 - 31.08.2007 um 13:02:33
 
Vielen Danke für die Antwort!!

Odysseus schrieb am 31.08.2007 um 11:57:06:
2. die bulgarische STA könnt ihr nach neuem StAG behalten.


In StAG steht:

Zitat:
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.


laut dies:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/gegenseitigkeit.htm
besteht keine Gegenseitigkeit. Gibt es trotzdem Möglichkeit das DE-Bürgerschaft zu erwerben?
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Odysseus
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Antwort #3 - 31.08.2007 um 13:18:42
 
Seit dem 28.08. ist die Änderung des StAG inkraftgetreten,
§ 12(2) lautet nun:

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

Der Halbsatz "... und Gegenseitigkeit besteht." ist gestrichen worden.
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Antwort #4 - 31.08.2007 um 15:35:19
 
chegevara schrieb am 31.08.2007 um 13:02:33:
laut dies:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/gegenseitigkeit.htm
besteht keine Gegenseitigkeit. Gibt es trotzdem Möglichkeit das DE-Bürgerschaft zu erwerben? 

Wie Odysseus schon sagte, das mit der Gegenseitigkeit
hat sich nun erledigt. Habe die verlinkte Seite daher mal
entsprechend geändert.   Zwinkernd
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Antwort #5 - 18.10.2007 um 21:17:09
 
Ich bin bulgarischer Bürger und möchte mich auch in Deutschland einbürgern. Dabei möchte die bulgarische beibehalten. Bei mir kommt in Betracht nur §8 des StAG. Ich habe Brief von der EBH bekommen, dass in meinem Fall (§8 StAG) Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, sondern nur nach §10.
Ich war verblüfft! Wie kann denn dieser Unterschied existieren!? Kann das jemand für mich erklären? Ich meine, ich habe auch die letzte Novelle gelesen, das steht tatsächlich drin. Aber das ist für mich Segregation.
Danke im voraus.
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Antwort #6 - 18.10.2007 um 21:35:26
 
kirilb schrieb am 18.10.2007 um 21:17:09:
Ich habe Brief von der EBH bekommen, dass in meinem Fall (§8 StAG) Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, sondern nur nach §10. 


Das klingt verdammt nach Bayern!  Laut lachend

Tatsächlich schweigt sich § 8 StAG zu diesem Punkt aus,
und § 12 gilt ausdrücklich nur für §-10-Fälle.

Zumindest die für Niedersachsen gültige Verwaltungs-
vorschrift sieht aber für §-8-Fälle Hinnahme von
Mehrstaatigkeit für EU-Bürger und Schweizer vor,
analog zu § 12 StAG.
Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift
existiert aber noch nicht.

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Antwort #7 - 18.10.2007 um 22:21:38
 
Bingo! Es geht tatsächlich um Bayern.
Aber wenn das im Gesetz steht, wie kann das eine Verwaltungsvorschrift ändern? Denn eine VV kann lediglich (so wie ich das verstehe) erklären, wie der Gesetzestext zu deuten ist, aber nicht ihn ergänzen, was die VV in Niedersachsen tut.

Wissen Sie zufällig aufgrund wewelcher EU Verordnung dieser Punkt geändert wurde? Ich vermute, da hat der Übersetzer falsch den englischen Originaltext gedeutet.
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Antwort #8 - 18.10.2007 um 22:43:03
 
kirilb schrieb am 18.10.2007 um 22:21:38:
Aber wenn das im Gesetz steht, wie kann das eine Verwaltungsvorschrift ändern? 

Im Gesetz steht ja unter § 8 überhaupt nichts zum
Thema Mehrstaatigkeit. Dort sind nur die gesetzlichen
Minimalforderungen genannt, alles weitere ist Ermessen,
welches durch die Verwaltungsvorschriften in (halbwegs)
einheitliche Bahnen gelenkt wird.

kirilb schrieb am 18.10.2007 um 22:21:38:
Wissen Sie zufällig aufgrund welcher EU Verordnung dieser Punkt geändert wurde? 

Das hat nichts mit EU-Verordnungen zu tun. Alles, was
mit Einbürgerungen zu tun hat, beruht ausschließlich
auf nationaler Gesetzgebung.
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Antwort #9 - 18.10.2007 um 22:54:55
 
Ja, aber früher war Mehrstaatigkeit in der EU möglich nur auf Gegenseitigkeit. D.h. wenn jetzt Deutschland auf Aufgabe der Bürgerschaft verzichtet, muss auch das andere EU Land darauf verzichten. Also müsste eine genrelle Vereinbarung aud EU Ebene getroffen worden sein. Es muss nicht gleich EU Verordnugn sein, aber zumindest ein Abkommen o.ä? Ich glaube nicht, dass Deutschland das im Alleingang genacht hat. Stellen Sie sich z.B. vor, Deutschland hat es und Bulgarien nicht. Dann haben wir Einseitigkeit.

Könnten Sie sich vorstellen eine bundesweit einheitliche VV zu meinem Problem mit (Mehrstaatigkeit bei §8)?
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Antwort #10 - 18.10.2007 um 23:26:20
 
kirilb schrieb am 18.10.2007 um 22:54:55:
D.h. wenn jetzt Deutschland auf Aufgabe der Bürgerschaft verzichtet, muss auch das andere EU Land darauf verzichten. 

Nein.

kirilb schrieb am 18.10.2007 um 22:54:55:
Also müsste eine genrelle Vereinbarung aud EU Ebene getroffen worden sein.

Noch mal nein.

kirilb schrieb am 18.10.2007 um 22:54:55:
Es muss nicht gleich EU Verordnugn sein, aber zumindest ein Abkommen o.ä?


Es gibt kein solches Abkommen.

kirilb schrieb am 18.10.2007 um 22:54:55:
Könnten Sie sich vorstellen eine bundesweit einheitliche VV zu meinem Problem

Natürlich wird es eine einheitliche Verwaltungsvorschrift
geben, vor der Gesetzesänderung gab es ja auch eine.
Das dauert halt noch eine Weile, bis sich die Bundesländer
geeinigt haben.

Ich halte diese bayrische Sondermeinung für rechtlich
nicht haltbar. Die Chancen, gerichtlich gegen einen
eventuellen Ablehnungsbescheid vorzugehen, dürften
bei dieser Begründung recht gut sein.
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chegevara
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Antwort #11 - 23.03.2008 um 17:54:31
 
Also nach ca. 6 Monaten Wartezeit ist heute der Antwort von AB bzgl. die Einbürgerung meiner Familie gekommen:

Zitat:
die Auswertung des ausländerrechtlichen Status liegt uns vor. Demnach liegen die Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen NE-Zeit, also des gewöhnlichen Aufenhalts, bei Ihnen Herr AC, ab dem 02.01.2001 und bei Ihnen Frau BC, ab dem 30.09.2004 vor. Bei den Zeiten von 1999 bis 2001 handelt es sich um einen zweckgebundenen, rechtmäßigen Aufenhalt, der für die Anrechnung der NE-Zeit für eine Anspruchseinbürgerung nicht ausreichend ist.
Für eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 StAG - wie von ihnen gewünscht - ist eine Niederlasungszeit von einem achtjährigen bzw. bei Miteinbürgerung von einem vierjährigen gewöhlichen Aufenhalt (= Daueraufenthaltsrecht) zwingend erforderlich. Somit liegen für Sie die Voraussetzungen für eine Ansprucheinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erst im Januar 2009 vor. Wir werden deshalb Ihre Einbürgerungsanträge, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, bis Januar 2009 zurückzustellen.

(... bla bla bla...)

Wir bedaueren, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können


Ich bin aus München und scheint die AB in Bayern die Sache mit nicht Anerkenung der Studienjahre (1999-2001) wirklich ernst zu haben  ...

Was können Sie mir raten? Kann ich Einspruch einlegen und habe ich ein Chance auf erfolg?

Vielen Dank
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Antwort #12 - 23.03.2008 um 19:27:59
 
@ chegevara
Hat man jetzt die VV in Bayern geändert, so dass auch unter §8 StAG Mehrstaatigkeit möglich ist?
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Antwort #13 - 23.03.2008 um 21:40:16
 
Hallo Ralf,

welche Art der Verbindlichkeit haben denn in Bayern und anderswo die Hinweise des BMI zum StAG
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_VAH_StAG_191007.pdf
erlangt?  Die wären nämlich für diesen Fall durchaus ganz günstig:

Die Hinweise verwiesen zu § 8 bei den Aufenthaltszeiten auf die Hinweise zu § 4, wonach auch Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken auf die für den Regelfall vorgesehene 8-Jahresfrist des § 8 anzurechnen sind.

Und weiter in den Hinweisen zu § 8  "Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf sechs Jahre verkürzt werden."

Und die Mehrstaatigkeit ist laut Hinweise u.a. dann hinzunehmen, wenn : "8.1.2.3.6.8 Wenn der Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz oder eines Staates besitzt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat."

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 23.03.2008 um 23:16:10
 
sie sprechen jetzt für § 8 StAG .... ich habe der Antrag nach § 10 StAG gestellt - ist das jetzt vielleicht ein Fehler von mir gewesen ....

Die Sprachkenntnisse hat man durch bestandene deutsch Sprach-Prüfungen (u.a. DSH) bewiesen sowie bei dem Einbürgerungsgespräch bei der AB.

... es klingt wirklich sehr kindisch, wenn die AB sagt "Sie sind zwar seit fast 9 Jahre in DE, aber sie müssen noch 1 Jahr warten, weil die ersten zwei von uns nicht als regelmäßigen Aufenhalt anerkannt werden ... " - toll! Wo liegt die Unterschied am Ende, wenn ich alle anderen Voraussetzungen erfüllt habe? Ich kann natürlich noch einem Jahr warten aber ich finde es echt unverschämt ...

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« Zuletzt geändert: 23.03.2008 um 23:39:26 von chegevara »  
 
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