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Kind (Neffe) für langen Zeitraum einladen? (Gelesen: 3.376 mal)
Lutz
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Beiträge: 38
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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29.08.2007 um 21:47:19
 
Hallo, bitte gibt mir doch einige Infos.
Dafür wäre ich wirklich dankbar, denn in diesem Forum ballt sich das Fachwissen ja geradezu.

Daten und Fakten vorab:

Meine Frau und ich waren für einen längeren Urlaub in Ecuador. Dort habe ich nun auch endlich mal meinen Neffen kennen gelernt.

- Neffe = Sohn der Schwester meiner Frau (ich zumindest wusste sowas nie)  Laut lachend
- Alter: 6 Jahre alt / schulflichtig
- Staatsangehörigkeit: wie die seiner Eltern und meiner Frau: ecuadorianisch

Leider sind die Verhältnisse alles andere als hervorragend dort. Zusätzlich zu den finanziellen, gibt es leider auch familiäre Probleme.

Meine Frau und ich haben bereits 2 Kinder und ein weiterer Esser macht uns nicht fertig.

FRAGE:

Gibt es eine Möglichkeit den kleinen Kerl für einen längeren Zeitraum zu uns kommen zu lassen?
Ich hoffe das ist nicht "blauäugig", aber wir dachten da - nach längerem Beratschlagen der Gesamtsituation - an ein (1) ganzes Jahr.

Unsere beiden Kinder gehen auf eine spanische Europaschule, wo man ihn sicherlich auch unterbringen könnte. Sprachlich passt er dort perfekt hinein.

Was ist zu tun? 

- Er braucht sicher eine KV und ich muss eine VE abgeben.
(soviel ist mir klar und daran wird es wohl nicht scheitern)

- Wo muss ich und vor allem WAS genau beantragen?
- Welche Unterlagen brauchen wir für die Beantragung?
- Welche Unterlagen brauchen wir von seinen Eltern?

Und ist sowas eigentlich überhaupt möglich? (wegen dem angedachten Zeitraum?)

Ich bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.
Grüße

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 30.08.2007 um 00:21:51
 
Lutz schrieb am 29.08.2007 um 21:47:19:
- Wo muss ich und vor allem WAS genau beantragen? 


Hi,
es muss ein Visum bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung in Ecuador beantragt werden.
Und hierfür brauchen wir eine Rechtsgrundlage. Da
käme allenfalls § 36 AufenthG in Betracht. Und da
hängen die Glocken recht hoch. Ich sehe keinen
Aspekt, der eine "außergewöhnliche Härte" begründen
kann.
Versuch macht ggf. kluch (mit Blick auf die nicht
näher beschriebenen "familiären Probleme"). Hier im
Board werden solche "Fälle" eh ned gelöst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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tantris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 30.08.2007 um 11:11:44
 
Hallo Lutz,

ich habe die Erfahrung gemacht, das es nach § 36 AufenthG  nicht klappt,

bei mir waren es die gleichen Vorraussetzungen!

Uns wurde gesagt das es nur durch eine Adoption möglich wäre, da sind wir gerade mitten in der Antragsbearbeitung, sieht aber laut der ecuadorianischen Behörden nicht gut aus, da das ecua. Jugendamt einer Adoption nicht zustimmen wird Griesgrämig
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Lutz
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Beiträge: 38
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 30.08.2007 um 11:28:34
 
Dankeschön. Diese Idee hatten wir auch schon. => siehe PN.

Wie lange kann denn ein Besuchsvisum eigentlich maximal ausgestellt werden?
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #4 - 30.08.2007 um 11:30:45
 
Maximal für 3 Monate.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #5 - 30.08.2007 um 11:33:04
 
Besuchervisa werden grundsätzlich für maximal drei Monate ausgestellt, für einen längeren Aufenthaltszeitraum ist dann eine AE der ABH erforderlich.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #6 - 30.08.2007 um 11:41:49
 
Lutz schrieb am 29.08.2007 um 21:47:19:
Leider sind die Verhältnisse alles andere als hervorragend dort. Zusätzlich zu den finanziellen, gibt es leider auch familiäre Probleme.


AE nach § 16 Abs. 5. Ausnahmefall erforderlich (schwierig), also insbes. bei schon bestehenden deutschen Sprachkenntnissen, entsprechender Begabung und dem Besuch einer privat zu finanzierenden Schule. Oder was halt sonst im Einzelfall noch in die Waagschale fällt. Schlechte Situation im Herkunftsland ist hinzunehmendes Lebensschicksal.

Muleta
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Lutz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 04.09.2007 um 08:43:25
 
Vielen Dank für die Infos.

Eine privat zu finanzierende Schule? Davon das die Schule privat finanziert werden muss steht im § 16 Abs. 5 nichts. Aber es klingt erschreckend logisch.

(und ich gehe mal davon aus, dass perfekte Spanischkenntnisse keine besondere Begabung darstellen)  Zwinkernd

Vielen Dank für die Informationen.

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