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Aufenthaltserlaubnis nach §28 wegen kurzzeitiger Trennung verlängert (Gelesen: 1.739 mal)
Belinde
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24.08.2007 um 18:41:12
 
Hallo!
Mein Mann hat im Juli 2004 seine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen.
Im Dezember 2005 waren wir kurzzeitig getrennt lebend gemeldet.
Nun sollte er im Juli seine NE bekommen.Beim ersten Mal hieß es ,das sie wegen eines neuen Gesetzes (noch kein Beschluss) nur eine drei monatige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eintragen können.
Gestern sagte man uns dann,das die drei Jahre ab dem Datum des getrennt lebens (Dez.2005) neu zählen würden.
Ist dieses so richtig?Was können wir tun? hä?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 24.08.2007 um 18:51:31
 
Belinde schrieb am 24.08.2007 um 18:41:12:
Ist dieses so richtig? Was können wir tun?


1) So verlangt es das Gesetz.

2) Warten bis die Bedingungen erfüllt sind.
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Muleta
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Antwort #2 - 24.08.2007 um 19:07:43
 
Saxonicus schrieb am 24.08.2007 um 18:51:31:
[neuer Fristlauf für NE § 28 Abs. 2 bei kurzzeitigem Getrenntleben]

1) So verlangt es das Gesetz


und aus welchem Gesetz schließt Du das?

Muleta
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trixie
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Antwort #3 - 24.08.2007 um 20:50:06
 
Belinde schrieb am 24.08.2007 um 18:41:12:
Gestern sagte man uns dann,das die drei Jahre ab dem Datum des getrennt lebens (Dez.2005) neu zählen würden.  

Das ist nicht richtig. Die ABH hat entweder die Möglichkeit, die Zeit des "getrennt lebend" hinten anzuhängen, oder sie auch unberücksichtigt zu lassen. Wichtig ist nur, dass zum Zeitpunkt der Verlängerung der AE die Ehegemeinschaft noch besteht.

trixie
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Saxonicus
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Antwort #4 - 24.08.2007 um 22:43:29
 
Aufenthaltsgesetz § 28 (2)

Änderung:
hab das folgende Zitat aus deinem Folgepost mal hier eingefügt.
Tippi


Saxonicus schrieb am 24.08.2007 um 22:43:29:
Aufenthaltsgesetz § 28 (2)


Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er 3 Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
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« Zuletzt geändert: 24.08.2007 um 22:54:14 von Tippi »  

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trixie
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Antwort #5 - 24.08.2007 um 23:28:16
 
Hier die VAH BMI, aus denen sich keine Nachteile ableiten, wenn die Ehezeit durch Trennung unterbrochen wurde,  noch dass bei einer Unterbrechung die Frist von vorne beginnt.

Zitat:
28.2.2 Nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft kann eine Niederlassungserlaubnis nur nach den allgemeinen Vorschriften, nicht aber nach Absatz 2 Satz 1 erteilt werden.

28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden können, da sie dieser immanten Zweckausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat.


trixie
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.08.2007 um 13:46:03
 
vielleicht geht die ABH davon aus, dass aufgrund der Trennung kein Regelfall vorliegt?
Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn...
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