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Zusätzliche Urkundenprüfung in Deutschland? (Gelesen: 4.383 mal)
groviv
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Zusätzliche Urkundenprüfung in Deutschland?
16.08.2007 um 12:49:09
 
Hab über die Suchfunktion nichts finden können, daher nochmal `ne Frage an die Experten unter euch:

Unsere Urkundenprüfung über den Vertrauensanwalt der Botschaft ist nun fertig. Die Heiratsurkunde ist in Ordnung, das liegt der ABH mittlerweile schriftlich vor.

Heute bekomme ich die Mitteilung von der ABH, dass sich die Visumsvergabe wohl noch etwas hinzieht, da die Heiratsurkunde in Deutschland ja auch noch abschliessend geprüft werden müsse.

Habe bisher immer gedacht, nur der Vetrauensanwalt der Botschaft prüft. Kann mir jemand sagen, was es mit der erneuten Prüfung in Deutschland zu tun hat?

Vielen Dank
groviv
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shibumi
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Antwort #1 - 19.08.2007 um 20:49:30
 
Vielleicht erfolgt noch eine Urkundenprüfung durch das für Deinen Wohnort
zuständige OLG ...
LG, shibumi
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Blaise
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Antwort #2 - 19.08.2007 um 21:04:03
 
shibumi schrieb am 19.08.2007 um 20:49:30:
Vielleicht erfolgt noch eine Urkundenprüfung durch das für Deinen Wohnort
zuständige OLG ...
LG, shibumi


Oberlandesgerichte sind nicht für die Überprüfung von Urkunden zuständig! Der Präsident des OLG (als Verwaltungsbehörde) ist u.a. für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zuständig - das ist aber keine Überprüfung der formelle Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit einer Urkunde!

Blaise
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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hge2001
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Antwort #3 - 20.08.2007 um 12:24:12
 
Blaise schrieb am 19.08.2007 um 21:04:03:
Oberlandesgerichte sind nicht für die Überprüfung von Urkunden zuständig! Der Präsident des OLG (als Verwaltungsbehörde) ist u.a. für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zuständig - das ist aber keine Überprüfung der formelle Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit einer Urkunde!

Blaise


ich wäre mal dankbar dafür zu wissen, was das OLG in dem Befreiungsverfahren dann eigentlich noch macht. Ich höre immer nur was es nicht macht.
Schliesslich kostet das Befreiungsverfahren auch noch eine Stange Geld.

Gruss

hge
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Mikael321
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Antwort #4 - 20.08.2007 um 12:28:11
 
hge2001 schrieb am 20.08.2007 um 12:24:12:
Schliesslich kostet das Befreiungsverfahren auch noch eine Stange Geld.
???
Meines Wissens nach, richtet sich das nach dem Einkommen des Ausländers. Bei uns, hat es 10 EU gekostet.

Michael
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.08.2007 um 12:40:33
 
hge2001 schrieb am 20.08.2007 um 12:24:12:
ich wäre mal dankbar dafür zu wissen, was das OLG in dem Befreiungsverfahren dann eigentlich noch macht. Ich höre immer nur was es nicht macht.

Aber das ist doch in Eheschließungsangelegenheiten eine ganze Menge. Stell dir vor, es gäbe kein Befreiungsverfahren. Dann müßtest du ein EFZ beibringen, das es in anderen Ländern gar nicht gibt. Die Folge wäre wohl, dass eine Heirat in Deutschland gar nicht möglich wäre.

trixie
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ronny
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Antwort #6 - 20.08.2007 um 13:26:01
 
hge2001 schrieb am 20.08.2007 um 12:24:12:
ich wäre mal dankbar dafür zu wissen, was das OLG in dem Befreiungsverfahren dann eigentlich noch macht.


Ganz grob prüft der Präsident des OLG , ob eine Ehe zwischen dem Ausländer und dem Deutschen unter spiegelbildlicher Anwendung der ausl. Eheschließungsvorschriften materiellrechtlich möglich ist.

In etwa vergleichbar mit der Fragestellung die sich ein deutscher StB bei der Ausstellung eines EFZ für einen Deutschen stellen muß:

Würden die beiden die im EFZ genannt werden die Ehe schließen dürfen, wenn sie vor mir stehen würden ? Hat das ausl. Familienrecht Hindernisse die einer Eheschließung aus Sicht des deutschen Rechts entgegenstehen ?

Man darf dabei nicht vergessen:

Es ist eine Entscheidung des Präsidiums des OLG , also reine Verwaltungsarbeit, keine Gerichtsentscheidung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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hge2001
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Antwort #7 - 20.08.2007 um 19:24:38
 
ronny schrieb am 20.08.2007 um 13:26:01:


Ganz grob prüft der Präsident des OLG , ob eine Ehe zwischen dem Ausländer und dem Deutschen unter spiegelbildlicher Anwendung der ausl. Eheschließungsvorschriften materiellrechtlich möglich ist.

Zwinkernd


Danke Ronny, zum erstenmal lese ich nun eine Erklärung.

Aber: wenn eine ehe nach deutschem Recht erlaubt ist, würde es denn nicht reichen. dass die Ehewilligen erklären, dass sie auch mit einer 'hinkenden Ehe' einverstanden sind? Denn dann könnte doch dieser ganze Prozess entfallen.

Zu den Kosten:

Ist wohl richtig, dass dies gemäss dem Einkommen ist und 10-300 Euro sein kann. Aber:  manche OLGs legen nur das Einkommen des ausländischens Partners zu Grunde; jedoch das OLG Köln bewertet das Einkommen beider Partner. (daher waren  wir fast am Höchstsatz  Augenrollen ) d.h. die Kosten fallen je nach OLG unterschiedlich aus.

Gruss

hge


http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/dez_7/laender/all_teil_%2006.p...
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Zeppelin
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Antwort #8 - 22.08.2007 um 10:11:14
 
hge2001 schrieb am 20.08.2007 um 19:24:38:
... Aber: wenn eine ehe nach deutschem Recht erlaubt ist, würde es denn nicht reichen. dass die Ehewilligen erklären, dass sie auch mit einer 'hinkenden Ehe' einverstanden sind? Denn dann könnte doch dieser ganze Prozess entfallen. ...

Was meinst Du hier genau mit 'hinkender Ehe'?
Wenn ich - was Ronny zum Befreiungsverfahren auch frühr hier schon ausgeführt hatte - richtig verstanden habe, geht es ja darum zu überprüfen, ob der Eheschließung aus Sicht eines der beteiligeten Staaten etwas entgegensteht.

Und da würde sich wohl kein seriöses Standesamt auf eine Erklärung der Ehewilligen verlassen, denn da könnte man ja z.B. locker mal eine (noch) bestehende weitere Ehe im Ausland unter den Tisch fallen lassen.
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ronny
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Antwort #9 - 22.08.2007 um 10:51:21
 
Zeppelin schrieb am 22.08.2007 um 10:11:14:
Was meinst Du hier genau mit 'hinkender Ehe'? 


Hallo,

schau mal in den Art. 13 Abs. 3 EGBGB. Der sieht Ausnahmen vom Gleichklang der Rechtsordnungen vor.

Nehmen wir an, ein ausl. Eheschließungsrecht sähe ein Ehehindernis vor, welches aus deutscher Sicht völlig unbeachtlich wäre (Beispiel: Milchverwandtschaft bei den Muslimen).

Kein Muslim darf die Frau ehelichen, die ihn gesäugt hat...

Dann könnte theoretisch der Heimatstaat ein EFZ verweigern, der Präsident würde gleichwohl die Befreiung erteilen und eine Eheschließung in DE wäre möglich, da eine Beachtung dieses Ehehindernisses gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Eheschließungsrechts und damit gegen Art. 6 EGBGB (Ordre Public) verstieße.

Dann hätten wir eine hinkende Ehe, die aber zugunsten der  durch Jehova garantierten Eheschließungsfreiheit hinnehmbar wäre.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 22.08.2007 um 11:33:13
 
ronny schrieb am 22.08.2007 um 10:51:21:

Dann hätten wir eine hinkende Ehe, die aber zugunsten der  durch Jehova garantierten Eheschließungsfreiheit hinnehmbar wäre.


Im Fall de Philippinen (darum geht es ja hier ursprünglich), besteht der einzige Unterschied im eheschliessungsrecht darin, dass wenn ein beteiligter unter 26 ist, eine Einwillung oder der Ehrerbietigkeitsakt der Eltern vorliegen muss.
Da frage ich mich doch, ob dies nicht auch der Standesbeamte hätte prüfen können..... die botschaft kanns es auch, sie nimmt  die Papiere ohnehin nicht entgegen, wenn die Dokumente nicht vollständig sind.  Und so wie ich das jetzt verstehe, habe ich für diesen 'Dienst' des OLGs mehr als 200 Euro bezahlt... grrrrrr..

gruss

hge


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