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!! Schwieriger Fall !! Bitte um Hilfe (Gelesen: 6.593 mal)
hs_722
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08.08.2007 um 23:04:44
 
Hallo Community,

ich hoffe jemand von Euch hat bereits Erfahrungen mit der Beantragung eines Visums zur Eheschließung in Deutschland gesammelt und kann mir in meinem speziellen Fall weiterhelfen.

Im Antrag für ein Visum zur Eheschließung ist die Angabe von Vorerkrankungen notwendig. Da meine Verlobte (Nicht EU-Bürgerin) unter einer latenten Viruserkrankung leidet, befürchte ich, dass ihr Visumsantrag zur Eheschließung abgelehnt werden könnte.

Hat jemand von Euch Erfahrungen mit dieser Thematik?
Wie verhält sich die deutsche Botschaft/ die Ausländerbehörde in diesen Fällen?
Wäre es möglich, das Visum durch Ausstellung einer Verpflichtungserklärung meinerseits zu erwirken?
Haltet es für sinnvoll dies vorab persönlich mit den Behörden zu klären?
Kennt ihr zu diesem Fall entsprechende Rechtssprechungen?
Was würde passieren, wenn diese Erkrankung im Visumsantrag nicht genannt werden würde?
Wie wäre es eigentlich, wenn die Behörde den Visumsantrag ablehnt und meine Verlobte danach zumindest zu Besuchszwecken zu mir nach Deutschland reisen möchte. Aufgrund Ihrer Nationalität wäre kein spezielles Besuchsvisum notwendig. Könnte der deutsche Staat ihr aufgrund der nach Visumsantrag bekannten Informationen zu einer Erkrankung die Einreise an der Grenze verwehren?

Ist dieses Visum zur Eheschließung wirklich zwingend notwendig, um in Deutschland heiraten (zwecks Befreiung der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) und im Anschluss daran eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu können?

Meine Verlobte und ich möchten auf jeden Fall die Ehe eingehen und gemeinsam in Deutschland leben. Für jeglichen Rat hinsichtlich unserer Optionen wäre ich Euch dankbar.
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trixie
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Antwort #1 - 08.08.2007 um 23:28:31
 
Um vielleicht einen Teil der Fragen leichter beantworten zu können, wäre es nicht verkehrt zu wissen, aus welchem Land
deine Freundin kommt.Zwinkernd

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Saxonicus
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Antwort #2 - 08.08.2007 um 23:36:46
 
hs_722 schrieb am 08.08.2007 um 23:04:44:
Wäre es möglich, das Visum durch Ausstellung einer Verpflichtungserklärung meinerseits zu erwirken? 


Diese VE ist bei einem Visum zur Eheschließung ohnehin erforderlich.
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trixie
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Antwort #3 - 09.08.2007 um 00:07:57
 
Saxonicus schrieb am 08.08.2007 um 23:36:46:
Diese VE ist bei einem Visum zur Eheschließung ohnehin erforderlich.


Nicht bei Bürgern, die visumsfrei einreisen dürfen.

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Saxonicus
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Antwort #4 - 09.08.2007 um 01:39:16
 
trixie schrieb am 09.08.2007 um 00:07:57:
Nicht bei Bürgern, die visumsfrei einreisen dürfen.


Woher weißt Du, daß sie visafrei einreisen kann, die Staatsangehörigkeit hat er uns doch bisher schamhaft verschwiegen.
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trixie
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Antwort #5 - 09.08.2007 um 06:57:09
 
Saxonicus schrieb am 09.08.2007 um 01:39:16:
Woher weißt Du, daß sie visafrei einreisen kann,


Ich beziehe mich auf diese Aussage:

hs_722 schrieb am 08.08.2007 um 23:04:44:
Aufgrund Ihrer Nationalität wäre kein spezielles Besuchsvisum notwendig.


Wenn die Nationalität preisgegeben wird, ist eine Beurteilung darüber natürlich besser möglich.

trixie
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ronny
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Antwort #6 - 09.08.2007 um 07:44:24
 
Hallo,

Und egal aus welchem Staat sie kommt (was sollen immer diese Nebenkriegsschauplätze) , sie muß bei einer Visumbeantragung wahrheitsgemäße Angaben machen.
Unterlässt sie dieses wird es einen Versagungsgrund wegen Falschangaben beim Visumverfahren geben. Strafbar ist das Ganze dann auch noch (§ 95 AufenthG).

Einige Krankheiten erfüllen zudem einen Ausweisungsgrund.

Da sie zwar zu Besuchszwecken wohl offensichtlich visumfrei einreisen könnte, wie hier vermutet wird, würde ihr das bei der Frage Verschweigen der Krankheit überhaupt nicht weiterhelfen, aus nachfolgenden Gründen:

- sowohl wegen des vorsätzlichen Visumverstoßes (beabsichtigte Eheschließung ist kein Besuchszweck) wie auch

- ansteckende Krankheit

wird der an sich bestehende Anspruch nach Eheschließung nicht bestehen, da zwei unabhängige Ausweisungsgründe vorliegen.

Aus diesem Grund halte ich die Diskussion ob VE oder nicht für einen nicht relevanten Nebenkriegsschauplatz Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 09.08.2007 um 08:35:31 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #7 - 09.08.2007 um 09:05:18
 
ronny schrieb am 09.08.2007 um 07:44:24:
Da sie zwar zu Besuchszwecken wohl offensichtlich visumfrei einreisen könnte, wie hier vermutet wird, würde ihr das bei der Frage Verschweigen der Krankheit überhaupt nicht weiterhelfen, aus nachfolgenden Gründen:

- sowohl wegen des vorsätzlichen Visumverstoßes (beabsichtigte Eheschließung ist kein Besuchszweck) wie auch

- ansteckende Krankheit  

wird der an sich bestehende Anspruch nach Eheschließung nicht bestehen, da zwei unabhängige Ausweisungsgründe vorliegen.  


Hi Ronny,

sehe ich ein weng anders. Eine Krankheit ist kein Ausweisungs-
grund (mehr?). Dazu muss ein "Verhalten" kommen, durch welches
die Gefahr dann besteht.

Und bei einer Einreise ohne Visum kann man nicht von Falschan-
gaben ausgehen...

Wir sind uns darüber einig, dass die Einreise zum Zwecke der
Eheschließung mit Visum erfolgen muss, und dass hierbei voll-
ständige und richtige Angaben gemacht werden müssen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #8 - 09.08.2007 um 09:11:08
 
Mick schrieb am 09.08.2007 um 09:05:18:
Eine Krankheit ist kein Ausweisungs-
grund (mehr?). Dazu muss ein "Verhalten" kommen, durch welches
die Gefahr dann besteht.  


Hi Mick,

der HTK geht aber bei meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten von einem Ausweisungsgrund aus , denn ein Verschweigen legt natürlich nahe, dass diese Voraussetzung mit erfüllt wird:

Zitat:
Schutzmaßnahmen unterlässt oder gar ablehnt indem er sich nicht medizinisch behandeln lässt


Gut meine Annahme war spekulativ, weil es auf die Krankheit ankommen mag Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 09.08.2007 um 09:17:15
 
Es waere wohl relevant, ob diese Krankheit unter das Bundesseuchengesetz faellt. Ansonsten steht m.W. in in keinem Visumantrag die Frage "haben sie eine ansteckende Krankheit". Ist denn das ein zwingender Ausweisungsgrund?

In jedem Fall sollte, wenn denn die Eheschliessung geplant ist, auch das korrekte Visum dafuer beantragt werden, und das ist nun mal kein Besuchsvisum, sondern ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, der von der Botschaft an die zustaendige Auslaenderbehoerde zur Zustimmung weitergeleitet wird. Das Verfahren dauert eben etwas laenger.

Wenn Deine Freundin grundsaetzlich visumfrei einreisen kann, hat sie nicht vielleicht auch zu einer Staatsangehoerigkeit, mit der sie nach der Einreise eine AE beantragen kann?
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Antwort #10 - 09.08.2007 um 09:56:47
 
ronny schrieb am 09.08.2007 um 09:11:08:
Hi Mick,
der HTK geht aber bei meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten von einem Ausweisungsgrund aus , denn ein Verschweigen legt natürlich nahe, dass diese Voraussetzung mit erfüllt wird:
Gut meine Annahme war spekulativ, weil es auf die Krankheit ankommen mag Zwinkernd

Hi,
nein, der HTK geht nicht bei einer meldepflichtigen
ansteckenden Krankheit von einem Ausweisungs-
grund aus, sondern nur dann, wenn ein Fehlverhalten
des Betroffenen ursächlich für die Gefahr ist.
Und wenn der Betroffene visumsfrei einreist, dann
kann ihm das Verschweigen nicht als "Fehlverhalten"
vorgeworfen werden, da er nix verschwiegen hat.
Mithin ist der Ausweisungsgrund nicht da.

Im Übrigen glaube ich auch nicht, dass ich durch bloßes
Verschweigen gegenüber Behörden, mit denen ich im
AuslR zu tun habe, die Qualität eines Ausweisungsgrundes
nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 erreiche, jedenfalls nicht nach dem
HTK:

Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 5 09/2005:
Zitat:
Der bloße Zustand des Ausländers und seine Anwesenheit in Deutschland reicht allerdings nicht aus, vielmehr ist ein Verhalten erforderlich, das für die Gefährdung der öffentliche Gesundheit ursächlich ist.

Nur wenn der Ausländer

-Schutzmaßnahmen unterlässt oder gar ablehnt indem er sich nicht medizinisch behandeln lässt,
-keine Vorkehrungen gegen Übertragungen trifft oder
-Quarantänemaßnahmen nicht einhält oder sogar
-die Übertragung bewusst anstrebt oder in Kauf nimmt,

ist sein Verhalten ursächlich für die Gefährdung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #11 - 09.08.2007 um 10:39:53
 
Anjalein schrieb am 09.08.2007 um 09:17:15:
Ansonsten steht m.W. in in keinem Visumantrag die Frage "haben sie eine ansteckende Krankheit".


Doch! Unter Punkt 25 a steht die Frage: "Leiden sie an Krankheiten?", "wenn ja, welche?".

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Antwort #12 - 09.08.2007 um 11:12:54
 
Mick schrieb am 09.08.2007 um 09:05:18:
Wir sind uns darüber einig, dass die Einreise zum Zwecke der Eheschließung mit Visum erfolgen muss, und dass hierbei vollständige und richtige Angaben gemacht werden müssen.


wenn eine visumsfreie Einreise erlaubt ist, ist grundsätzlich auch eine Eheschließung in diesem Zeitraum möglich. Von einem Zweckausschluss bzgl. "Eheschließung" ist mir jedenfalls aus der EU-VisumsVO nichts bekannt. Insofern entfällt das Problem der unrichtigen Angaben ohnehin

Eine andere Frage ist, ob sie danach auch gleich hier bleiben kann. Das lässt sich ohne Kenntnis der StA nicht (sicher) beantworten.

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Antwort #13 - 09.08.2007 um 11:13:38
 
ronny schrieb am 09.08.2007 um 09:11:08:
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Antwort #14 - 09.08.2007 um 11:17:40
 
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