ronny schrieb am 09.08.2007 um 09:11:08:Hi Mick,
der HTK geht aber bei meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten von einem Ausweisungsgrund aus , denn ein Verschweigen legt natürlich nahe, dass diese Voraussetzung mit erfüllt wird:
Gut meine Annahme war spekulativ, weil es auf die Krankheit ankommen mag
Hi,
nein, der HTK geht nicht bei einer meldepflichtigen
ansteckenden Krankheit von einem Ausweisungs-
grund aus, sondern nur dann, wenn ein Fehlverhalten
des Betroffenen ursächlich für die Gefahr ist.
Und wenn der Betroffene visumsfrei einreist, dann
kann ihm das Verschweigen nicht als "Fehlverhalten"
vorgeworfen werden, da er nix verschwiegen hat.
Mithin ist der Ausweisungsgrund nicht da.
Im Übrigen glaube ich auch nicht, dass ich durch bloßes
Verschweigen gegenüber Behörden, mit denen ich im
AuslR zu tun habe, die Qualität eines Ausweisungsgrundes
nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 erreiche, jedenfalls nicht nach dem
HTK:
Armbruster, HTK-AuslR / § 55
AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 5 09/2005:
Zitat:Der bloße Zustand des Ausländers und seine Anwesenheit in Deutschland reicht allerdings nicht aus, vielmehr ist ein Verhalten erforderlich, das für die Gefährdung der öffentliche Gesundheit ursächlich ist.
Nur wenn der Ausländer
-Schutzmaßnahmen unterlässt oder gar ablehnt indem er sich nicht medizinisch behandeln lässt,
-keine Vorkehrungen gegen Übertragungen trifft oder
-Quarantänemaßnahmen nicht einhält oder sogar
-die Übertragung bewusst anstrebt oder in Kauf nimmt,
ist sein Verhalten ursächlich für die Gefährdung.