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Heirat in Nigeria fragen zu FZF und EFZ (Gelesen: 6.030 mal)
Nore
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03.08.2007 um 23:57:57
 
Hallo
nun bin neu hier im Forum desewegen erst kurz was über meine situation ich arbeite im augenblick in Nigeria und habe hier seit zwei jahren eine Nigerianische freundin (arbeite erst seit 2 monaten wieder hier). so inzwischen ist es sicher das ich sie heiraten will, muss aber nicht gleich morgen sein.

nun habe ich schon einiges gelesen über Heirat im ausland dann antrag auf FZF und so weiter und sofort. jedoch wurde mir hier von einem Kollegen erzählt, das er in den Philipinen heiraten wollte und hat sich ein EFZ für das Mädchen in deutschland geholt mit diesem ist es angeblich möglich hier in nigeria zu heiraten und die heirat danach auf der deutschen botschaft legalisieren zu lassen.
die andere möglichkeit wäre ja hier zu heiraten und dann zur Botschaft zu gehen und das ganze ding dann durchzuziehen, so nun weis ich aber wenn ich das auf diesem weg mache darf ich erst mal den VA den die Deutsche Botschaft beauftragt ein bissichen baschen so mit etwa 300-400 €, wozu ich eigentlich keine lust habe und würde es auf der anderen art und weise bevorzugen.

so wen das so möglich ist würde ich gerne wissen was brauche ich für dieses papier? also Denke mal geburtsurkunde, Pass kopie, führungszeugniss und eine ledigkeitsbescheinigung.
wo stelle ich am besten nun diesen antrag in München oder hier in Nigeria? da ich hier mitten im busch sitzte weit weg von der Botschaft in Lagos wäre es für mich in münchen einfacher zum standesamt zu laufen wenn ich wieder dort bin.

so und gleich noch eine frage im vorraus wenn ich nun den antrag auf FZF gestellt habe wir aber hier in Nigeria noch einige jahre bleiben, brkommt sie trotzdem eine aufenthalts erlaubnis für D? vorraussichtlich will ich gar nicht in deutschland arbeiten sondern irgendwo auf der welt aber mit nem nigerianischen pass kann ich wohl meine zukünftige schlecht mitnehmen aber wenn sie zumindest schon mal eine Deutsche AE drin hat ist das wesentlich einfacher.

bin für alle infos und antworten sehr dankbar.

grüsse
Nore
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thom
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Antwort #1 - 04.08.2007 um 02:12:19
 
Wenn Ihr in N. heiratet und nicht in D. wohnen wollt, gibts keine AE und keine FZF.
In München könnte das EFZ oder an der Botschaft das konsularische EFZ ausgestellt werden, falls Du das in Nigeria überhaupt benötigst - aber für Dich (und nicht für sie). Eine Überprüfung der Heiratsurkunde durch den VA ist zunächst überflüssig, evtl. aber für spätere Anträge sinnvoll.

Falls Ihr in D. heiratet, müsste ein Befreiungsverfahren für ihr EFZ am Oberlandesgericht/Kammergericht durchgeführt werden (wenn Pech, Prüfung ihrer Ledigkeitsbescheinigung durch VA). Ein Heirats-Visum müsste beantragt werden und eine AE. Wenn Ihr dann woanders lebt, érlischt die AE nach 6 Monaten wieder.

Eine Legalisation der ausl. Heiratsurkunde macht weder die Botschaft in Nigeria noch die auf den Philippinen, nur eine Überprüfung durch den VA.
thom
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ronny
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Antwort #2 - 04.08.2007 um 09:07:39
 
Nore schrieb am 03.08.2007 um 23:57:57:
so nun weis ich aber wenn ich das auf diesem weg mache darf ich erst mal den VA den die Deutsche Botschaft beauftragt ein bissichen baschen so mit etwa 300-400 €, wozu ich eigentlich keine lust habe und würde es auf der anderen art und weise bevorzugen. 


Nur um einem Missverständnis vorzubeugen:

Der Vertrauensanwalt kommt sowohl bei Heirat in Nigeria, als auch bei einem Visum zur FZF wie auch bei der Ausstellung eins EFZ für Dich ins Spiel. Das bleibt, was die Urkundenprüfung der nigerianischen Urkunden anbelangt, gehoppst wie gesprungen. Unterschiede gibt es jeweils nur beim Zeitpunkt der erforderlichen Überprüfung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Nore
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Antwort #3 - 05.08.2007 um 02:01:19
 
Also erstmal um klarzustellen kein EFZ für mich sondern mein mädle, so für mich ists ja kein thema. ich denke an eine EFZ für sie wie gesagt ich habe so ein papier für ein philipinisches madl in meiner hand gehalten.

ich kenne drei die dieses wesentlich einfacher erhalten haben als eine nachträgliche FZF.

so wie lange müsste sie denn in D leben um eine dauerhafte AE zu erhalten?
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Saxonicus
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Antwort #4 - 05.08.2007 um 09:40:19
 
Nore schrieb am 05.08.2007 um 02:01:19:
so wie lange müsste sie denn in D leben um eine dauerhafte AE zu erhalten?


Um eine unbefristete AE (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten, muß die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre in Deutschland geführt werden. Außerdem sind noch einige andere Voraussetzungen zu erfüllen.
Guckst Du hier: Aufenthaltsgesetz  § 9
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trixie
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Antwort #5 - 05.08.2007 um 10:08:59
 
Saxonicus schrieb am 05.08.2007 um 09:40:19:
die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre in Deutschland geführt  


Bei deutsch-verheirateten sind es nur 3 Jahre.

Saxonicus schrieb am 05.08.2007 um 09:40:19:
Aufenthaltsgesetz  § 9  

ist nicht für deutsch-verheiratete anzuwenden.  Zwinkernd

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Saxonicus
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Antwort #6 - 05.08.2007 um 10:32:15
 
trixie schrieb am 05.08.2007 um 10:08:59:
Bei deutsch-verheirateten sind es nur 3 Jahre.


Womit Du recht hast.

§ 9 Zitat:
ist nicht für deutsch-verheiratete anzuwenden.   


Richtig, es ist  § 28
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thom
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Antwort #7 - 05.08.2007 um 11:16:58
 
Nore schrieb am 05.08.2007 um 02:01:19:
Also erstmal um klarzustellen kein EFZ für mich sondern mein mädle

Im Ehefähigkeitszeugnis für eine Auslandsheirat bescheinigt Dir das Standesamt, dass Du unverheiratet bist und Frau XY geundsätzlich heiraten darfst. Ihr Name steht also mit in Deinem Efz, sie bekommt aber von dt. Seite keins.
Nore schrieb am 05.08.2007 um 02:01:19:
Ich kenne drei die dieses wesentlich einfacher erhalten haben als eine nachträgliche FZF.
FZF = Familienzusammenführung, also Visumerteilung und Einreise nach Heirat im Ausl.
Was war bei denen denn einfacher?
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Antwort #8 - 05.08.2007 um 11:41:49
 
thom schrieb am 05.08.2007 um 11:16:58:
Im Ehefähigkeitszeugnis für eine Auslandsheirat bescheinigt Dir das Standesamt, dass Du unverheiratet bist und Frau XY geundsätzlich heiraten darfst. Ihr Name steht also mit in Deinem Efz, sie bekommt aber von dt. Seite keins.  

Das kann aber erst dann ausgestellt werden, wenn die entsprechenden Unterlagen deiner Verlobten vorliegen, die ihre Ledigkeit bescheinigen. Nachdem in Nigeria die Deutsche Botschaft nicht mehr legalisiert, muß auch hier das entsprechende Prüfverfahren für die Echtheit dieser Dokumente eingeleitet werden.

trixie
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Antwort #9 - 05.08.2007 um 12:24:02
 
trixie schrieb am 05.08.2007 um 11:41:49:
muß auch hier das entsprechende Prüfverfahren für die Echtheit dieser Dokumente eingeleitet werden.

Nö, beim Efz nicht
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Antwort #10 - 05.08.2007 um 12:31:18
 
thom schrieb am 05.08.2007 um 12:24:02:
Nö, beim Efz nicht 


Doch Zwinkernd
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Antwort #11 - 05.08.2007 um 17:44:20
 
ronny schrieb am 05.08.2007 um 12:31:18:
Doch  

Hi ronny,
Ich habe hier nur einen begrenzten Erfahrungsbereich, aber in allen Fällen wurde fürs Efz keine VA-Prüfung vorgenommen. Insofern muss ich ein „muss“ schon sehr bezweifeln und dass man bei der freien Beweiswürdigung von einem "muss" sprechen kann. Eher hat der Beamte nach den Umständen des Falles zu ermessen.
Der typische Fall: Die Urkunden fürs Efz müssten zum Vertrauensanwalt und dann nach der Heirat nochmals u.a. die Heiratsurkunde, zusammen leicht ein Jahr Überprüfungszeit nur dafür, insgesamt gehts dann auf (ehezerstörerische) zwei.

Naheliegend, dass man beides zusammenfasst und erst nach der Heirat die Urkunden prüfen lässt - so kenne ich das.
Naheliegend zudem, wenn insb. die Ledigkeit und Volljährigkeit  im Drittstaat Heiratsvoraussetzung ist und dort auch geprüft wird. Ansonsten wäre eine  Ledigkeit (-sbescheinigung) auch vom Vertrauensanwalt nicht prüfbar.

Oder würdest Du nach einer VA-Prüfung der Efz-Voraussetzungen dann umgekehrt auf die VA-Prüfung der Heiratsurkunde verzichten und ein Familienbuch anlegen – mal abgesehn davon, dass das der Botschaft/ABH wohl kaum reichen würde? Oder in jedem Fall beide Prüfungen verlangen?
Grüße
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Antwort #12 - 05.08.2007 um 17:56:16
 
thom schrieb am 05.08.2007 um 17:44:20:
Eher hat der Beamte nach den Umständen des Falles zu ermessen. 

Wieso sollte der Standesbeamte eine Urkunde, deren Echtheit nicht feststeht als solche akzeptieren? Er könnte nie sicher sein, dass das was er bescheinigt auch richtig ist.

trixie
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Antwort #13 - 05.08.2007 um 18:03:27
 
trixie schrieb am 05.08.2007 um 17:56:16:
Er könnte nie sicher sein, dass das was er bescheinigt auch richtig ist.
Auch wenn sich das ein wenig Provokant anhören sollte. Das kann er nie . Selbst nach gründlichster Überprüfung, kann er das nicht ! Auch zb. Apostillen, oder Vertrauensanwälte kann man in vielen Ländern dieser Erde kaufen. Eine 100 % Sicherheit, wie suggeriert, wird es nie geben.


Michael
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Antwort #14 - 05.08.2007 um 18:03:35
 
Hallo Thom,

der Fall wird sich in den seltensten Fällen in der Realität stellen, da deutsche EFZ im Ausland nicht so oft gefordert werden, wie umgekehrt. Von den Problemstaaten ist mir adhoc keiner geläufig, der ein deutsches EFZ fordert (Marokko mal ausgenommen).

Häufig wird bei einer Eheschließung auf jede deutsche Urkunde ausser der Geburtsurkunde verzichtet.

Aber, sollte es zu einer solchen Konstellation kommen, wäre meine Vorgehensweise so:

- Prüfung der Urkunden des ausl. Verlobten vor Ausstellung EFZ

- Eheschließung mit EFZ

- Im Einzelfall (je nach Staat) noch Prüfung der Heiratsurkunde durch VA

Bei den Problemstaaten macht die ganze Prüfung doch nur dann Sinn wenn ich mir erstmal vergegenwärtige, warum geprüft wird:

- weil der Familienstand vor der Ehe manipuliert wurde,

- weil eine Vorehe vorübergehend geschieden wurde,

- weil eine Identität manipuliert  wurde um  ggf. eine Vorgeschichte in DE zu verbergen,

- weil ggf. bei der Eheschließung selbst geschummelt wird (ist aber eher seltener der Fall).

Ob und in welchem Umfang eine Prüfung stattfindet, entscheidet allein die Behörde in DE , die eine Prüfung veranlasst, seltenst die Botschaft selbst.

Also:

Falls ein deutsches EFZ im Ausland tatsächlich verlangt werden sollte, dann darf das erst nach vorhergehender Prüfung ausgestellt werden, wenn der ausl. Verlobte aus einem Problemstaat kommt. Ich signalisiere ja mit der Ausstellung dass (formell ordnungsgemäße Eheschließung vorausgesetzt) ich die Prüfung der materiellen Eheschließungsvoraussetzungen bereits abgeschlossen habe.

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