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Selbstständig/EU (Gelesen: 4.295 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.07.2007 um 19:46:31
 
Hallo,

ich bin Studentin bulgarischer Staatsangehörigkeit und dazu selbstständig. Ich habe einen kleinen Handel als Nebenjob angefangen, um mein Studium zu finanzieren.
Bevor Bulgarien in EU war, hatte ich ein Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG. Jetzt besitze ich eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 2 Absatzt 1 Freizügigkeitsgesetzt/EU.

Ich habe seit fast ein Jahr kein Geld mehr mit meinem Gewerbe verdient, da ich keine Zeit hatte aufgrund Examenvorbereitung. Ich hatte weder verkauft noch neue Waren eingekauft. Ich überlege mir, ob ich das Gewerbe jetzt abmelden soll.

Meine Fragen:

1)      Wird sich etwas an meine Aufenthaltsberechtigung ändern, sollte ich das Gewerbe abmelden?
2)      Wird mein Ehemann - kein EU-Bürger - weiterhin seine Aufenthaltsberechtigung behalten (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates)?
3)      Kann ich mit der Freizügigkeitsbescheinigung, die ich  jetzt habe, eine studentische Nebenbeschäftigung nachgehen oder einen Job auf 400€-Basis? Brauche ich dafür eine extra Arbeitserlaubnis-Auflage? (Auf der FB steht: Zur Aufnahme einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung benötigen Personen aus den neuen EU-Ländern (Bulgarien, Estland, Lettland …)  zwingend eine Arbeitserlaubnis oder – berechtigung EU.)

Ich danke euch vielmals. Hoffentlich kann mir jemand helfen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.07.2007 um 22:20:40
 
:help
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.07.2007 um 15:36:54
 
Hallo,

Ich hoffe das mir hier irgendwer weiterhelfen kann  weinend

Danke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.07.2007 um 19:03:00
 
Hallo,

Habt Ihr wirklich kein Tipp für mich??[trنn=traen.gif]

MFG
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.07.2007 um 19:27:08
 
browser schrieb am 21.07.2007 um 19:46:31:
Meine Fragen:

1)      Wird sich etwas an meine Aufenthaltsberechtigung ändern, sollte ich das Gewerbe abmelden?
2)      Wird mein Ehemann - kein EU-Bürger - weiterhin seine Aufenthaltsberechtigung behalten (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates)?
3)      Kann ich mit der Freizügigkeitsbescheinigung, die ich  jetzt habe, eine studentische Nebenbeschäftigung nachgehen oder einen Job auf 400€-Basis? Brauche ich dafür eine extra Arbeitserlaubnis-Auflage? (Auf der FB steht: Zur Aufnahme einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung benötigen Personen aus den neuen EU-Ländern (Bulgarien, Estland, Lettland …)  zwingend eine Arbeitserlaubnis oder – berechtigung EU.)


1.) wenn Dein Lebensunterhalt gesichert ist, bleibt alles in Ordnung. Aber: für eine Tätigkeit als Angestellte brauchst Du vorher eine Erlaubnis.
2.) das hängt davon ob, was aus Deinem Status wird
3.) in der Regel brauchst Du eine Arbeitserlaubnis, die Dir im Umfang von § 16 Abs. 3 AufenthG wohl auch problemlos genehmigt wird

Muleta
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salute
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Antwort #5 - 27.07.2007 um 09:03:21
 
Hallo Muleta,
zu 3).
Ein ausländischer Student darf im Rahmen von 90/180 Tagen Arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten. Das gleiche gilt für studentische Nebentätigkeiten.

Grüße Salute
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Muleta
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Antwort #6 - 27.07.2007 um 09:29:12
 
salute schrieb am 27.07.2007 um 09:03:21:
Hallo Muleta,
zu 3).
Ein ausländischer Student darf im Rahmen von 90/180 Tagen Arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten. Das gleiche gilt für studentische Nebentätigkeiten.


wenn Du mir jetzt noch die Rechtsgrundlage für den konkreten Fall dafür nennen kannst...

Muleta
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Der_Jimi
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Antwort #7 - 27.07.2007 um 09:51:46
 
Muleta schrieb am 27.07.2007 um 09:29:12:
wenn Du mir jetzt noch die Rechtsgrundlage für den konkreten Fall dafür nennen kannst... 


§ 9 Nr. 9 ArGV.

Grüsse,
Jimi
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Muleta
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Antwort #8 - 27.07.2007 um 10:41:57
 
Zitat:
[Rechtsgrundlage für arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung von Neu-EU-Studenten im Umfang von 90 ganzen/180 halben Tagen]
§ 9 Nr. 9 ArGV.


da kann ich keine Rechtsgrundlage drin erkennen. Vgl. auch 2.9.911 der DA.

M.E. brauchen sie eine Genehmigung und darauf sollte ein Arbeitgeber auch zur eigenen Sicherheit bestehen.

Muleta
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Antwort #9 - 27.07.2007 um 11:09:20
 
Es bleibt aber eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung und dann gibt es dafür auch keine Arbeitsgenehmigung.
In der Regel wird dann ein Hinweisblatt ausgehändigt, aus dem diese Arbeitsgenehmigungsfreiheit  hervor geht.

"Nach § 9 ArGV sind Arbeitsgenehmigungsfrei Studenten und Schüler...wenn die Beschäftigung insgesamt nicht 3Monate übersteigt".
Diese 3 Monate können auch aufgeschlüsselt werden auf Kalenderjahr verteilt. Deshalb 90 ganz oder 180 halbe Tage.

Vergleiche auch den § 16(3) AufenthG der zur Arbeit im Rahmen von 90/180 berechtigt.
Ich hoffe das war verständlich und Der_Jimi stimmt mir zu Zwinkernd

mfg
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Der_Jimi
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Antwort #10 - 27.07.2007 um 11:40:00
 
Muleta schrieb am 27.07.2007 um 10:41:57:
da kann ich keine Rechtsgrundlage drin erkennen. 


Wieso das denn nicht?

Ich freue mich auf Deine Begründung.  Laut lachend


Ansonsten stimme ich salute zu. Sofern browser in Deutschland an einer FH oder Uni immatrikuliert ist, kann sie 90 ganze oder 180 halbe tage arbeitsgenehmigungsfrei tätig sein.

J.
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Antwort #11 - 27.07.2007 um 23:34:37
 
Zitat:
[§ 9 Nr. 9 ArGV als Rechtsgrundlage für genehmigungsfreie Tätigkeit von Neu-EUler-Studenten]

Wieso das denn nicht?
...
Ansonsten stimme ich salute zu. Sofern browser in Deutschland an einer FH oder Uni immatrikuliert ist, kann sie 90 ganze oder 180 halbe tage arbeitsgenehmigungsfrei tätig sein.


na gut (Nummerierungen von mir):

"(1)Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine vorübergehende Beschäftigung, (2)Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit sowie (3) Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt;"

Nr. 2 + 3 scheiden vorliegend aus. Bleibt Nr. 1 - dann aber nur für eine "vorübergehende Beschäftigung", was m.E. auf (auch bezahlte) Praktika und Ferienjobs zielt. Vorübergehend ist eine Beschäftigung m.E. nicht bereits dann, wenn sie (nur) während des mehrjährigen Studiums ausgeübt und nach dessen Abschluss beendet wird. Eine kontinuierliche, studienbegleitende Beschäftigung ist davon m.E. nicht abgedeckt.

Eine großzügigere Interpretation würde davon ausgehen, dass das Wort "vorübergehende" im Verordnungstext überflüssig ist, da unter Nr. 1 dann jede beliebige Tätigkeit möglich wäre, solange sie sich in den Grenzen des Dreimonatsbereichs bewegt. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Wortwahl schon etwas gedacht hat und nicht nur sinnentleerten Ballast produzieren wollte.

Muleta
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Antwort #12 - 28.07.2007 um 10:40:40
 
Hallo Muleta,
vieleicht kann ich es mit den §16(3) AufenthG verdeutlichen.

"(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten."

Da Neu-EU Bürger nach §284 SGB III nicht schlechter gestellt werden düfen als 3. Staatler gilt der § 16(3) AufenhG entprechend und in dem § ist "vorübergehend" komplett entfallen, auch dabei könnte der Gesetzgeber sich was gedacht haben.

Grüße Salute

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Antwort #13 - 28.07.2007 um 12:46:43
 
salute schrieb am 28.07.2007 um 10:40:40:
Da Neu-EU Bürger nach §284 SGB III nicht schlechter gestellt werden düfen als 3. Staatler


wo steht das? Und vor allem, dass es Kraft Gesetzes unmittelbar gilt?

Zitat:
gilt der § 16(3) AufenhG entprechend und in dem § ist "vorübergehend" komplett entfallen, auch dabei könnte der Gesetzgeber sich was gedacht haben.


das kann ich da (§ 284) nicht erkennen. Ich lese dort nur, dass eine Arbeitserlaubnis vorrangig erteilt werden soll. Soweit auch DA zu 284 SGB III, Rn. 4.1.411, die davon spricht, dass eine Arbeitserlaubnis nach dem Günstigkeitsprinzip erteilt werden kann (eigentlich: zu erteilen ist). Von einem völligen Verzicht auf die Arbeitserlaubnis kann ich nichts erkennen.

Und eine AE § 16, die ja einem Neu-EUler auch erteilbar wäre, liegt in diesem Fall nicht vor. Von einer (unmittelbaren)analogen Anwendbarkeit ist daher nicht auszugehen.

Muleta
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Antwort #14 - 28.07.2007 um 13:02:04
 
browser schrieb am 21.07.2007 um 19:46:31:
1)      Wird sich etwas an meine Aufenthaltsberechtigung ändern, sollte ich das Gewerbe abmelden?
2)      Wird mein Ehemann - kein EU-Bürger - weiterhin seine Aufenthaltsberechtigung behalten (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates)?  



und was kann man sagen über diese zwei Fragen?

Wenn es um den Lebensunterhalt geht, mein Ehemann hat eine Vollzeitstelle und damit ist unser LU gesichert.

Danke Smiley
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