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Selbstständig/EU (Gelesen: 4.306 mal)
Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 28.07.2007 um 13:19:35
 
Muleta schrieb am 27.07.2007 um 23:34:37:
Es ist aber davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Wortwahl schon etwas gedacht hat und nicht nur sinnentleerten Ballast produzieren wollte.
 


Muleta,

hör doch einfach mal auf, die Leute hier zu verwirren.

Fakt und gängige Praxis ist, dass in Deutschland immatrikulierte Studenten bis zu 90 Tage im Jahr arbeitsgenehmigungsfrei tätig sein dürfen. Sie brauchen das weder bei der Agentur melden, noch ist das auf Ferienzeiten oder ähnliches beschränkt.

Mich nervt es manchmal, dass Du hier alles zerreden willst, sicherlich ein wenig Ahnung hast und auch Gesetze lesen kannst, aber manchmal den Leuten echt nicht hilfst mit Deinen Ausführungen.


Zitat:
Nr. 2 + 3 scheiden vorliegend aus. Bleibt Nr. 1 - dann aber nur für eine "vorübergehende Beschäftigung", was m.E. auf (auch bezahlte) Praktika und Ferienjobs zielt. Vorübergehend ist eine Beschäftigung m.E. nicht bereits dann, wenn sie (nur) während des mehrjährigen Studiums ausgeübt und nach dessen Abschluss beendet wird. Eine kontinuierliche, studienbegleitende Beschäftigung ist davon m.E. nicht abgedeckt.


Ja, nach "d.E." - und genau da liegst Du einfach falsch. Und da darfst Du mir als Experten ruhig gerne einmal glauben.

Browser darf regelmässig arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten. Es werden nur die tatsächlichen Beschäftigungs, Urlaubs- und Krankheitstage "spitz" gerechnet. Die Beschäftigung kann sich so theoretisch über das ganze Jahr ziehen.


Säuerlich,
Jimi
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 28.07.2007 um 15:07:28
 
Zitat:
hör doch einfach mal auf, die Leute hier zu verwirren.


die Aufforderung hätte an den Gesetzgeber gehen sollen.

Zitat:
Fakt und gängige Praxis ist, dass in Deutschland immatrikulierte Studenten bis zu 90 Tage im Jahr arbeitsgenehmigungsfrei tätig sein dürfen. Sie brauchen das weder bei der Agentur melden, noch ist das auf Ferienzeiten oder ähnliches beschränkt.


das bestreite ich. Es lässt sich nicht dem Gesetzestext entnehmen und es steht nicht einmal in den Durchführungsanweisungen der BA so drin. Dass es gängige Praxis ist, hilft im Ernstfall nur bedingt weiter.

Zur Vermeidung von Bußgeldern wäre wenigstens eine (veröffentlichte) Weisung der BA notwendig. Damit wäre die Rechtsfrage zwar nicht geklärt, aber den Betroffenen würden zumindest keine negativen Folgen entstehen können.

Das Wort "vorübergehende" in § 9 Nr. 9 ArGV kann man nicht einfach ignorieren. Denn sonst könnten die Regelungen der Beitrittsverträge von immatrikulierten Personen im Umfang der Nr. 9 unterlaufen werden, d.h. ein Immatrikulierter darf einen 410 EUR Job auf dem Bau (unter Erfüllung der sonstigen Bedingungen) dauerhaft genehmigungsfrei ausüben.

Im Übrigen kann hierzu auf die Regierungsbegründung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs 15/420, S. 74) verwiesen werden, nach der die Regelung des § 16 Abs. 3  erst die Möglichkeit schaffen sollte, den Studenten ganzjährig eine stundenweise Tätigkeit zu ermöglichen, was der Gesetzgeber in § 9 Nr. 9 ArGV dem Wortlaut entsprechend vorher nicht gesehen hat (und daher auch jetzt nicht hinzugewachsen ist) - mal unabhängig von der Frage, wie die Praxis unter dem AuslG aussah.

Wenn also ein Neu-EU-Student in den Genuss von § 16 Abs. 3 AufenthG kommen (Streichung des Wortes "vorübergehende") will, muss er sich eine AE § 16 Abs. 1 holen (und die hierfür nötigen Voraussetzungen, insbes. auch Studiendauer etc., erfüllen). Alternativ müsste er sich eine Arbeitserlaubnis-EU für den jeweiligen Job besorgen.

Dass die Praxis der BA anders aussieht, ändert an der Rechtslage nichts.

Zitat:
aber manchmal den Leuten echt nicht hilfst mit Deinen Ausführungen.


das nehme ich in Kauf.

Zitat:
Und da darfst Du mir als Experten ruhig gerne einmal glauben.


das kann ich (schon berufsbedingt) leider nicht so ohne weiteres.

Zitat:
Browser darf regelmässig arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten. Es werden nur die tatsächlichen Beschäftigungs, Urlaubs- und Krankheitstage "spitz" gerechnet. Die Beschäftigung kann sich so theoretisch über das ganze Jahr ziehen.


wenn browser eine solche oder vergleichbare Aussage schriftlich von ihrer zuständigen Agentur bekommt, dann ist doch alles Paletti. Oder eben von der ABH eine Freizügigkeitsbescheinigung, die nicht den Passus enthält "Eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur mit gültiger Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit gestattet." Dann kann ihr und ihrem Arbeitgeber die Rechtslage nämlich im Ergebnis egal sein.

Muleta
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 28.07.2007 um 16:22:57
 

Ich ziehe mich hier mal kopfschüttelnd zurück, dazu ist mir die Zeit zu schade.

Das bedeutet weder Aufgabe noch Zustimmung zu Deinem Sermon, sondern einfach die Tatsache, dass hier jedes weitere Wort vergeudet ist.

J.
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