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Heiratsabsicht eines geduldeten mit einer illegalen (Gelesen: 1.912 mal)
Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.07.2007 um 13:27:47
 
Ein hier geduldeter (§§ 25 II, 60 I AufentG) möchte seine Freundin heiraten. Sie lebt illegal in D. Gibt es eine Möglichkeit dazu, oder muss die Freundin befürchten abgeschoben zu werden? Er würde ja in die TR um mit ihr dann dort zu heiraten. ABer er kann nicht (§ 60 I).
Unabhängig dazu stellt sich mir die Frage, ob er genügend Wohnraum und finanzielle Leistungsfähigkeit haben muss.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.07.2007 um 13:44:18
 
Cosmo76 schrieb am 03.07.2007 um 13:27:47:
Ein hier geduldeter (§§ 25 II, 60 I AufentG) möchte seine Freundin heiraten. Sie lebt illegal in D. Gibt es eine Möglichkeit dazu, oder muss die Freundin befürchten abgeschoben zu werden? Er würde ja in die TR um mit ihr dann dort zu heiraten. ABer er kann nicht (§ 60 I).


ganz abgesehen davon, dass er nicht geduldet ist (sondern einen rechtmäßigen Aufenthalt hat) würde das Ganze funktionieren, wenn bereits ein Eheschließungstermin feststeht. Daran dürfte es hier fehlen. Die Vorbereitung einer Eheschließung aus der Illegalität, würde zu einem fortgesetzten strafbaren Aufenthalt führen, wozu nicht geraten werden kann.

Zitat:
Unabhängig dazu stellt sich mir die Frage, ob er genügend Wohnraum und finanzielle Leistungsfähigkeit haben muss.


das kommt auf die individuelle Situation an.

Muleta
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #2 - 03.07.2007 um 13:46:11
 
Zitat:
Ein hier geduldeter (§§ 25 II, 60 I AufentG)

Das würde irgendwie eine AE nach 25.2 implizieren, was dann ja keine "Duldung" wäre.

Heirat in D dürfte fast unmöglich sein, da der Standesbeamte üblicherweise die ABH oder Polzei informiert, wenn er über den illegalen Aufenthalt Kenntnis erhält.

Zitat:
Unabhängig dazu stellt sich mir die Frage, ob er genügend Wohnraum und finanzielle Leistungsfähigkeit haben muss

Grundsätzlich ja. Wobei das natürlich immer "Regel-Voraussetzungen" sind. Von Regeln kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Ob das aber hier möglich wäre ... ?
Ist er denn ebenfalls TR (oder ist sie es?)? Da ist ein Abschiebungshindernis nach 60.1 doch eher selten?
Falls er nicht TR ist, dort einreisen könnte und sie (TR?) dort heiraten könnte und BEIDE dann dort leben könnten ... stünde dem Führen einer Ehe im Ausland ja nichts entgegen. Deswegen würde dann evtl auch nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden.
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Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.07.2007 um 13:57:23
 
Also beides sind türkische Staatsbürger. Aber wie gesagt, er kann nicht in die Türkei zurück. Daher ist dies wohl keine Möglichkeit für die beiden. Ich verstehe es dann so, dass eine Heirat nicht möglich wird, da der Standesbeamte hier wohl ein Einschreiten der zuständigen Stellen verursachen wird.
Wenn sie nun aber bei der AHB vorspricht und ihre Ausreise versichert (Flugticket), wäre es möglich, dass sie dann in absehbarer Zeit ein Visum zur FZF erhält (oder nennt man dieses Visum anders? also sie beantragt ein Visum, damit sie ihn hier heiraten kann).
da für beide keine möglichkeiten bestehen in der türkei gemeinsam zu leben, könnten ja von den regelvoraussetzungen abgesehen werden?!
Danke schon mal für die Hilfe
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Zkai
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Antwort #4 - 03.07.2007 um 13:59:20
 
Was hat ER denn nun für einen Aufenthaltstitel?

Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis und wenn ja wonach? § steht bei der AE dabei.
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Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.07.2007 um 14:04:35
 
Entschuldigung, Duldung war das falsche Wort. Er hat einen regulären Aufenthalt nach § 25 Abs. 2 AufenthG
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